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VwGH 27.10.1980, 2953/78

VwGH 27.10.1980, 2953/78

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 1
Nach Lehre und Rechtsprechung gehören alle Aufwendungen, die in erster Linie unmittelbar mit einem einkommensteuerfreien oder nicht einkommensteuerbaren Vermögensanfall zusammenhängen und erst in zweiter Linie der Sicherung und Erhaltung aus von Einkünften aus diesem Vermögensanfall dienen, in die private Sphäre. Zu diesen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen gehören auch Aufwendungen zur Erfüllung von Pflichtansprüchen sowie damit im Zusammenhang stehende Anwaltskosten und Prozeßkosten. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen aus einem Betriebsvermögen erbracht werden (vgl Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, S 608; Stoll, Rentenbesteuerung, 3. Auflage, S 376 f; Blümich-Falk, Die Einkommensteuer, 10. Auflage, S 459, 1959; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 12. Auflage, S 214 f und die hg Erkenntnisse vom , 1059/62 und vom , VwSlg 1555 F/1956). Gleiches gilt auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Schenkung. Aufwendungen, die zur Vermeidung einer nicht abzugsfähigen Ausgabe dienen und somit an deren Stelle treten, sind steuerlich ebenso zu behandeln wie die vermiedenen Ausgaben (vgl E , 3493/53).
Norm
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 2
Kosten der Abwehr geltendgemachter Pflichtteilsansprüche sind auch dann keine Betriebsausgaben, wenn diese Aufwendungen mangels an privatem Vermögen durch Entnahmen aus dem Betriebsvermögen geleistet werden müssen (Hinweis auf Vorerkenntnis , Zlen. 1085, 1217/76).
Norm
EStG 1972 §34;
RS 3
Eine aus rechtlichen Gründen anzunehmende Zwangsläufigkeit von Aufwendungen zur Abwehr von Pflichtteilsansprüchen Dritter liegt dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige ein die erhobenen Ansprüche deckendes Vermögen im Erbwege oder Schenkungswege erhalten hat.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 4
Das Bestreben, eine mögliche "Nachrede" in der Öffentlichkeit ("den Bruder in den Konkurs getrieben zu haben") zu vermeiden, reicht nicht hin, um eine Zwangsläufigkeit von Aufwendungen - hier die Zahlung einer Vergleichssumme an einen nahen Angehörigen - aus sittlichen Gründen annehmen zu können.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002953.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-59084