Suchen Hilfe
VwGH 10.01.1980, 2949/79

VwGH 10.01.1980, 2949/79

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
WRG 1959 §32 Abs1;
RS 1
Darin, daß die belangte Behörde aus der Tatsache, daß Baubewilligungen erteilt worden waren, nicht den Schluß zog, daß es sich bei den Einleitungen der Abwässer aus Wohnhäusern in das öffentliche Gerinne um geringfügige und daher von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nicht umfaßte Einwirkungen handle, ist eine Rechtswidrigkeit nicht gelegen.
Norm
WRG 1959 §32 Abs1;
RS 2
Einbringungen in eine BEWILLIGTE Kanalisationsanlage bedürfen für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Der Umstand, daß im Gegenstand das streckenweise verrohrte Gerinne, in das die Abwässer über eine Kläranlage eingeleitet worden sind, einen HAUPTKANAL darstellte, ist daher für die Bewilligungspflicht ohne Bedeutung.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des Ing. OS in G, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien I, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. III/1-17.515/1-1977, betreffend Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom erkannte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn den Beschwerdeführer schuldig,

a) seit aus seinem Wohnhaus, G Nr. 9, b) seit aus seinem Wohnhaus, G Nr. 3 und c) seit aus seinem Wohnhaus, G Nr. 7, Abwässer über eine Kläranlage in einen verrohrten Kanal bzw. in ein offenes Gerinne einzuleiten, ohne im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung zu sein, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, (WRG 1959), in drei Fällen begangen zu haben.

Deshalb verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn in diesem Straferkenntnis über den Beschwerdeführer gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 in jedem der drei Fälle eine Geldstrafe von S 3.000,-- (zusammen S 9.000,--) und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von je 6 Tagen. Der vom Beschwerdeführer fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit seinem Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Zusammenhalt mit § 51 Abs. 4 VStG 1950 nur insoweit Folge, als er das Strafausmaß auf je S 1.500,-- und die Ersatzarreststrafe auf je drei Tage herabsetzte; im übrigen wies er die Berufung als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Bescheides würden die Abwässer aus den dem Beschwerdeführer gehörigen und von ihm errichteten Häusern jeweils über eine Kläranlage und einen anschließenden Privatkanal in ein offenes Gerinne geleitet, ohne daß der Beschwerdeführer hiefür um eine wasserrechtliche Bewilligung auch nur angesucht habe. Er sei schon 1973 auf die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung aufmerksam gemacht worden, habe aber nach seiner eigenen Darstellung um eine wasserrechtliche Bewilligung deshalb nicht angesucht, weil ihm von der für die Angelegenheiten des Wasserrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung erklärt worden sei, daß dies keinen Zweck habe, weil der Vorfluter ungenügend sei. Bei einer örtlichen Verhandlung am habe sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Umgestaltung der Kläranlagen zu Senkgruben und Abmauerung des Ablaufes, sowie die Herstellung eines Seifenabscheiders für die Waschwässer aus dem Bad vor der Einmündung des Privatkanales in den öffentlichen Kanal durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe trotz dieser Erklärung Änderungen nicht vorgenommen und führe den Betrieb der Kläranlage konsenslos weiter. Er verstoße damit wissentlich gegen das Gesetz, obwohl er bereits im Jahre 1974 von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn in dieser Angelegenheit, betreffend das Haus Nr. 9, hinsichtlich eines vom Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom (Punkt a) nicht mehr erfaßten Zeitraumes bestraft worden sei.

Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid fristgerecht vor dem Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtwidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei, wies die Beschwerde ab und trat sie zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Wie der Beschwerdeergänzung zu entnehmen ist, erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid dadurch in einem sonstigen Recht verletzt, daß die belangte Behörde, ohne daß eine Übertretung gemäß §§ 32 Abs. 1, 137 Abs. 1 WRG 1959 vorgelegen sei, ein Straferkenntnis unter Berufung auf diese Bestimmung bestätigt habe. Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Zur Begründung der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vorgebracht, daß er die Kläranlagen lediglich an einen von der Gemeinde G errichteten, verrohrten Hauptkanal angeschlossen habe. Für das Vorbringen habe er als Beweismittel die Einvernahme eines informierten Vertreters der Gemeinde G in der Person des Gemeinderates JF angeboten. Diesem Antrag sei nicht stattgegeben worden, sodaß die Sachverhaltsermittlung mangelhaft geblieben und die Behörde zu einem für den Beschwerdeführer ungünstigen Ergebnis gelangt sei.

Zur Begründung der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, daß vom Beschwerdeführer die Abwässer der Wohnhäuser nicht in eine bewilligte Kanalisationsanlage eingebracht würden. Nur für eine solche bedürfe es gemäß § 32 Abs. 4 WRG 1959 keiner Bewilligung. Dieser rechtlichen Beurteilung sei entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer seit 1953 fortlaufend die angesuchten Baubewilligungen für fünf Wohnhäuser erhalten habe, und zwar je mit Errichtung einer Kläranlage. Den Anschlüssen dieser Vorreinigungsanlagen an den bestehenden Gemeindekanal sei von seiten der Organe der Gemeinde G nie widersprochen worden. Von seiten dieser Gemeinde sei daher die Beeinträchtigung der Gewässer durch die Einbringung von vorgereinigten Abwässern der Wohnhäuser des Beschwerdeführers jedenfalls als geringfügig beurteilt worden. Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 erforderten aber Anlagen mit geringfügiger Beeinträchtigung von Gewässern keine wasserrechtliche Bewilligung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen erwogen:

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung. Gemäß § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

Gemäß § 32 Abs. 4 WRG 1959 bedarf derjenige, der Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers vornimmt, für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird.

Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann gemäß § 137 Abs. 2 WRG 1959 neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu zwei Monaten erkannt werden.

Aus der Bestimmung des § 32 Abs. 4 WRG 1959 ergibt sich, daß die vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften beanstandete Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsermittlung durch Unterlassung der Überprüfung der Behauptung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz, daß er die Kläranlage an einen von der Gemeinde G errichteten, verrohrten Hauptkanal angeschlossen habe, entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente nicht berührt.

Nur Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers, bedürfen für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Der Umstand, daß das streckenweise verrohrte Gerinne, in das der Beschwerdeführer die Abwässer über seine Kläranlage einleitete, einen Hauptkanal darstellte, ist daher für die Bewilligungspflicht ohne Bedeutung. Daß es sich bei diesem um eine bewilligte Kanalisationsanlage handle, hat aber auch der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. In der Unterlassung der Überprüfung des vom Beschwerdeführer behaupteten Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren ist daher eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht zu erblicken.

Dem Bescheid haftet aber auch die vom Beschwerdeführer behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht an. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers rechtfertigt nämlich die Tatsache, daß die Gemeinde G im Zuge der Baubewilligungsverfahren dem Anschluß der Vorreinigungsanlagen an den bestehenden Gemeindekanal nicht widersprochen hat, nicht den Schluß, daß es sich bloß um geringfügige Einwirkungen im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 handelte. Zur Erteilung von Bewilligungen nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind die Wasserrechtsbehörden, nicht aber die Gemeinden zuständig; die Bestimmung des § 32 Abs. 7 WRG 1959 stellt klar, daß Baubewilligungen eine wasserrechtliche Bewilligung nicht zu ersetzen vermögen. Das Verhalten der Baubehörde gegenüber der Frage der Einmündung des Ablaufes der Kläranlage in den verrohrten Kanal bzw. in das offene Gerinne stellte auch kein Indiz dafür dar, daß es sich bloß um eine geringfügige Einwirkung gehandelt habe. Von Geringfügigkeit der Einwirkung auf ein Gewässer kann nicht gesprochen werden, wenn die Abwässer aus der Kläranlage eines Wohnhauses in ein öffentliches Gerinne abgeleitet werden. Darin, daß die belangte Behörde aus der Tatsache, daß Baubewilligungen erteilt worden waren, nicht den Schluß zog, daß es sich bei den Einleitungen der Abwässer aus den Wohnhäusern des Beschwerdeführers in das öffentliche Gerinne um geringfügige und daher von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nicht umfaßte Einwirkungen handle, ist daher eine Belastung des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit nicht gelegen.

Somit ließ gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
WRG 1959 §32 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002949.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-59080