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VwGH 22.05.1978, 2943/76

VwGH 22.05.1978, 2943/76

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
GebG 1957 §33 TP5 idF vor 1976/668;
RS 1
Ein Bestandvertrag ist auch dann ein solcher von unbestimmter Dauer (weshalb der Gebührenbemessung nur das dreifache Jahresentgelt zugrunde zu legen ist), wenn der Mieter innerhalb der ersten zehn Jahre nach Vertragsbeginn auf sein Kündigungsrecht verzichtet, der Vermieter aber während dieses Zeitraumes dann kündigen kann, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Von einer Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle - weshalb § 33 TP 5 Abs 3 letzter Satz GebG zum Zuge käme - kann in einem solchen Falle NICHT gesprochen werden. ANMERKUNG: Im Beschwerdefall stand außer Streit, daß auf das Vertragsverhältnis das MietenG - von obiger Vereinbarung abgesehen - nicht anzuwenden war.)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kadecka und die Hofräte Dr. Reichel, Dr. Seiler, Dr. Großmann und Dr. Schubert als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde der X reg.Gen.m.b.H. in L, vertreten durch Dr. Friedrich Jöllinger, Rechtsanwalt in Leoben, Parkstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. 191/5-6/76, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Laut Punkt 2 einer in L. am errichteten Vertragsurkunde mietete die beschwerdeführende Partei von dem Baumeister Ing. KS ein im Punkt 1 der Schrift näher bezeichnetes Superädifikat inklusive Außenanlagen zum Betrieb eines X-Marktes gegen Zahlung eines wertgesicherten Mietzinses von monatlich S 32.700,-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Punkt 3 der Urkunde) und gegen Ersatz der üblichen Betriebskosten einschließlich der Grundsteuer sowie der sonstigen, damit zusammenhängenden öffentlichen Abgaben (Punkt 4).

Punkt 5 der Schrift enthält die Abrede, daß "das Mietverhältnis" auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werde, rückwirkend mit beginne und von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden könne. Im besagten Punkt 5 verzichtete die beschwerdeführende Partei jedoch ausdrücklich darauf, von ihrem Kündigungsrecht vor Ablauf von 10 Jahren nach Beginn des Mietverhältnisses () Gebrauch zu machen, während der Vermieter (überhaupt) nur dann aufkündigen kann, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 des Mietengesetzes gegeben ist. Im Punkt 7 der Schrift ist abschließend unter anderem festgehalten, daß - soweit im Vertrag nicht anderes rechtsgültig bestimmt ist - ergänzend hiezu die "einschlägigen Vorschriften des ABGB" Anwendung zu finden haben, wobei "ausdrücklich festgestellt" wird, daß sonstige Mietvorschriften nicht anzuwenden sind, es sei denn, sie hätten "zwingenden Charakter".

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz, dem die Vertragsurkunde zur Gebührenbemessung vorgelegt wurde, erblickte darin einen Bestandvertrag von zunächst zehnjähriger und anschließend von unbestimmter Dauer und setzte demgemäß mit Abgabenbescheid vom unter Hinweis auf § 33 TP 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 (in der auf den Streitfall noch anzuwendenden Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 668 = GebG) vom 13fachen Jahreswert des Bestandzinses zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer eine Rechtsgebühr in der Höhe von S 55.935,-- fest. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die beschwerdeführende Partei geltend, aus besagtem Punkt 5 der Urkunde sei klar ersichtlich, daß es sich um einen Vertrag auf unbestimmte Zeit handle, der infolgedessen nur der Gebühr vom dreifachen Jahreswert unterliege, habe doch nur die beschwerdeführende Partei auf die Dauer von zehn Jahren auf ihr Kündigungsrecht verzichtet, während der andere Vertragspartner zu jedem beliebigem Zeitpunkt kündigen könne. Somit sei die strittige Gebühr bloß mit S 12.908,-- zu bemessen.

Ungeachtet dessen gab das Finanzamt der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom keine Folge, in deren Begründung die Abgabenbehörde erster Instanz der beschwerdeführenden Partei entgegenhielt, auch der Vermieter habe sich auf die bestimmte Vertragsdauer von zehn Jahren gebunden, weil er das Mietverhältnis während dieses Zeitraumes nur aus bestimmten Gründen - jenen des § 19 Abs. 1 und 2 Mietengesetz - aufkündigen könne. Indes gehört diese Berufungsvorentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an, weil die beschwerdeführende Partei den Antrag stellte, ihr Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Aus diesem Anlaß brachte die beschwerdeführende Partei noch vor, ob der Vermieter unter Berufung auf § 19 des Mietengesetzes kündigen könne, sei zur Zeit des Vertragsabschlusses dem Grunde und dem Zeitpunkt nach völlig unbestimmt, weshalb eine derartige Einschränkung dem Vertrag niemals den Charakter eines solchen auf unbestimmte Zeit nehmen könne. Davon abgesehen sei zu bedenken, daß nach § 33 TP 5 Abs. 3 zweiter Satz GebG der Vorbehalt des Rechtes der früheren Aufkündigung bei der Gebührenermittlung außer Betracht zu bleiben habe. "Wir glauben" - so führte die beschwerdeführende Partei im Vorlageantrag hiezu aus -, "daß diese Bestimmung dazu führt, daß die Auflösungsmöglichkeit des Mietverhältnisses im Sinne des § 19 Mietengesetz nicht den Vertragscharakter auf unbestimmte Zeit zerstört, denn ob von § 19 Abs. 1 und 2 des Mietengesetzes seitens des Vermieters Gebrauch gemacht werden kann, ist …… unbestimmbar."

Nach Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzte die beschwerdeführende Partei ihr Berufungsvorbringen mit Schriftsatz vom im wesentlichen dahingehend, daß nur jenes Rechtsgeschehen in die Gebührenbemessungsgrundlage einbezogen werden könne, das der freien Willensbildung durch die Vertragspartner unterliege. Im besagten Vertragspunkt 5 sei aber nach langwierigen Verhandlungen nur das zum Ausdruck gebracht worden, was ohnehin zwingend gesetzlich verankert sei. Da nun ein Hinweis auf zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht vertragsgestaltend sein könne, dürfe "dieser Hinweis auch nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden". Darauf hielt die Finanzlandesdirektion der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom vor, daß auf das im Jahre 1974 errichtete Bestandobjekt das Mietengesetz und damit auch dessen Kündigungsgründe nicht anzuwenden seien. Wenn sich die Vertragsteile dennoch den Kündigungsgründen dieses Gesetzes unterworfen hätten, dann sei dies freiwillig erfolgt. Dies bedeute aber - da auch der Vermieter nicht schrankenlos nach freiem Belieben kündigen könne -, daß ein Bestandverhältnis auf bestimmte Zeit angenommen werden müsse.

Nachdem die beschwerdeführende Partei in ihrer Vorhaltsbeantwortung zwar eingeräumt hatte, auf das Vertragswerk vom könne das Mietengesetz keine Anwendung finden, im übrigen aber ihren Rechtsstandpunkt aufrecht erhielt, hat die Finanzlandesdirektion für Steiermark die Berufung mit Bescheid vom endgültig abgewiesen. In der Begründung der Rechtsmittelentscheidung hat sich die Finanzlandesdirektion - nach Darstellung des eben wiedergegebenen Verwaltungsgeschehens - im wesentlichen auf die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 3058/F, und vom (richtig ), Zl. 2133/63, berufen, in denen der Gerichtshof ausgesprochen habe, ein Bestandvertrag auf bestimmte Zeit müsse (auch) angenommen werden, wenn einem Vertragsteil das Kündigungsrecht für eine bestimmte Zeit nicht zustehe, während der andere Vertragsteil nur in bestimmten Fällen, aber nicht schrankenlos nach freiem Belieben kündigen könne, während ein Bestandvertrag von unbestimmter Dauer vorliege, wenn zwar ein Vertragsteil auf bestimmte Zeit gebunden sei, der andere Vertragsteil aber ohne Beschränkung auf einzelne, im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Gründe jederzeit kündigen könne. Genau der Sachverhalt eines Bestandvertrages von bestimmter Dauer sei aber im Falle der beschwerdeführenden Partei gegeben:

ihr selbst stehe auf die Dauer von 10 Jahren kein Kündigungsrecht zu, während der Vermieter nur bei Vorliegen einiger weniger Tatsachen kündigen könne. Mithin könne der Abgabenbehörde erster Instanz nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen sei, die Vertragspartner wären durch 10 Jahre fix gebunden, woran anschließend die beschwerdeführende Partei das uneingeschränkte, der Vermieter ein beschränktes Recht zur Vertragsauflösung habe. Dies bedeute aber, daß der Gebührenbemessung das zehn- und dreifache Jahresentgelt zugrunde zu legen sei.

Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG unterliegen Bestandverträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert einer Rechtsgebühr von 1 v.H., und nach Abs. 3 der eben erwähnten Gesetzesstelle ist bei unbestimmter Dauer des Bestandvertrags als Wert das 3fache Jahresentgelt anzunehmen. Ist die Dauer des Bestandvertrages bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechts einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, daß ein - nicht dem Mietengesetz unterliegender - Bestandvertrag von unbestimmter Dauer vorliegt, der Gebührenbemessung mithin das 3fache Jahresentgelt zugrunde zu legen ist. Die beschwerdeführende Partei wendet sich aber dagegen, daß die Abgabenbehörden auch noch einen Bestandvertrag von bestimmter Dauer - von 10 Jahren - angenommen und demzufolge der Bemessungsgrundlage noch das 10fache Jahresentgelt zugeschlagen haben. Die beschwerdeführende Partei meint, von einem beiderseitigen Kündigungsverzicht bis könne im Hinblick auf den Inhalt der Vertragsurkunde vom keine Rede sein.

Nun ist im Punkt 5 der Urkunde einleitend wohl festgehalten, daß das Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart werde, doch vermag dieser Umstand noch nicht ohne weiters die Annahme zu rechtfertigen, der Gebührenbemessung dürfe nur das 3fache Jahresentgelt zugrunde gelegt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Erkenntnissen - vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 1829(F), vom , Slg. Nr. 3058(F), vom , Slg. Nr. 3190(F), vom , Slg. Nr. 4101(F), und vom , Slg. Nr. 4114(F) - zum Ausdruck gebracht, daß ein Vertrag, der seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, gebührenrechtlich dann als ein Vertrag auf bestimmte Dauer anzusehen ist, wenn sich aus seinem Inhalt ergibt, daß das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat also das Unterscheidungsmerkmal zwischen einem auf bestimmte Zeit und einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag darin erblickt, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nach dem letzten Satz des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG nicht im Wege steht. Daran hat der Gerichtshof ungeachtet der Kritik Arnold's (Österreichisches Anwaltsblatt 1974, S 348 ff.) in dem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5066(F), festgehalten, aber auch dargetan, daß von einer Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle - die es rechtfertigen würde, von einer Bindung auf bestimmte Zeit zu reden - dann nicht mehr gesprochen werden könne, wenn im Vertrag alle Kündigungsgründe des § 19 Abs. 2 Mietengesetz angeführt sind. Von diesem Erkenntnis abzugehen bietet der gegenständliche Streitfall keinen Anlaß. Damit zeigt sich aber, daß der Beschwerde im Ergebnis Berechtigung zukommt. Besagter Punkt 5 der Schrift vom , auf deren Inhalt es gemäß § 17 Abs. 1 GebG bei der Gebührenfestsetzung anzukommen hat, berechtigt nämlich den Vermieter auch schon während 10jähriger Frist, innerhalb der die beschwerdeführende Partei selbst gebunden ist, den Vertrag aus wichtigen Gründen jederzeit zu kündigen, wie sich aus dem ausdrücklichen Hinweis auf § 19 Abs. 1 des Mietengesetzes ergibt. Dazu tritt der weitere Hinweis auf sämtliche, im Abs. 2 dieser Gesetzesstelle beispielsweise angeführten Kündigungsgründe, von denen nach der Art der in Bestand gegebenen Sache zwar nicht alle, aber keinesfalls bloß einzelne als Kündigungsgrund in Betracht kommen. Die Abgabenbehörden haben daher geirrt, wenn sie in jenem Vertragspunkt die Beurkundung eines Bestandvertrages von zunächst bestimmter Dauer erblickten, an die sich ein Vertragsverhältnis von unbestimmter Dauer schließt. Dies mußte zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 führen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 48 Abs. 1 lit. b und § 59 VwGG 1965 sowie die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
GebG 1957 §33 TP5 idF vor 1976/668;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002943.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-59076