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VwGH 09.11.1981, 2929/80

VwGH 09.11.1981, 2929/80

Rechtssätze


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Normen
BDG 1979 §40 impl;
DP §67 Abs4;
RS 1
Für den nach lit b des § 67 Abs 4 DP vorgesehenen Vergleich ist die tatsächliche Wertigkeit der Aufgabenbereiche und nicht die von der Behörde vorgenommene Qualifikation maßgebend. Einen wesentlichen Maßstab für die Bewertung durch die Einteilung in Verwendungsgruppen gem. § 6 Abs 1 GÜG und die Zuordnung der in Betracht kommenden Tätigkeiten in den Verwendungsgruppen (hier C oder D wobei als Anhaltspunkt der Prüfungsvorschriften für die Allgemeine Kanzleiprüfung herangezogen wurden).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1994/75 E RS 2
Norm
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
RS 2
Innerhalb derselben VwGruppe könnte von Ungleichwertigkeit (Z 2 leg cit) nur gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge, was allein deshalb, weil dem Beamten früher 4 Bedienstete unterstellt waren und ihm in der neuen Verwendung kein Bediensteter unterstellt ist, nicht zutrifft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/12/0088 E VwSlg 10567 A/1981 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002929.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-59066