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VwGH 24.09.1982, 2921/80

VwGH 24.09.1982, 2921/80

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Während nach § 39 Abs 2 GewO 1973 jeder zu bestellende Geschäftsführer in der Lage sein muss, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, verlangt Abs 3 dieser Bestimmung darüber hinaus für die dort angeführten Fälle der Geschäftsführerbestellung, dass sich der Geschäftsführer im Betrieb auch tatsächlich betätigt. Letzteres wird in allen Fällen zu verneinen sein, in denen es schon an einer entsprechenden Betätigungsmöglichkeit des zu bestellenden Geschäftsführers mangelt. Das Fehlen des Tatbestandsmerkmales des Abs 2 (entsprechende Betätigungsmöglichkeit) hat notwendig zur Folge, dass auch das Tatbestandsmerkmal des Abs 3 (tatsächliche entsprechende Betätigung) nicht erfüllt ist.
Normen
RS 2
Eine entsprechende Betätigung im Sinne der angeführten Bestimmungen (§ 39 GewO 1973) kann danach nur dann angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerbliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird (Hinweis E VwSlg 9240 A/1977).
Norm
RS 3
Ausführungen zur Frage der Auslegung des Begriffes "entsprechende Betätigungsmöglichkeit" (Hinweis E , 1305/76, VwSlg 9240 A/1977).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0178/80 E VwSlg 10699 A/1982 RS 1
Norm
RS 4
Maßgebend für die vorzunehmende Beurteilung sind bei Anmeldungsgewerben die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geschäftsführerbestellung bzw der Anzeige der Geschäftsführerbestellung an die Behörde. Nach diesen Verhältnissen muß unter Bedachtnahme auf die Art oder auch den Umfang des (vorgesehenen) Gewerbebetriebes sowie dem (bisher) gegebenen Aufgabenbereich des vorgesehenen Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, daß der Geschäftsführer in der Lage ist und sein wird, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0178/80 E VwSlg 10699 A/1982 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002921.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-59064