VwGH 13.06.1980, 2921/79
VwGH 13.06.1980, 2921/79
Rechtssätze
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Norm | GewO 1973 §189 Abs1; |
RS 1 | Auch der im Rahmen eines Friseurbetriebes vorgenommene Ausschank von Getränken unterliegt gemäß § 189 Abs 1 Z 3 und 4 GewO 1973 der Konzessionspflicht. |
Norm | GewO 1973 §1 Abs2; |
RS 2 | Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essentielles Erfordernis; diese ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (Hinweis auf E vom , Zl. 2761/50). Ertragserzielungsabsicht liegt auch vor, wenn die Tätigkeit letzten Endes der Erreichung des mit dem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dient (Hinweis auf E vom , Zl. 2052/70, , Zl. 2049/75) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10160 A/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979002921.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-59063