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VwGH 13.06.1980, 2921/79

VwGH 13.06.1980, 2921/79

Rechtssätze


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Norm
GewO 1973 §189 Abs1;
RS 1
Auch der im Rahmen eines Friseurbetriebes vorgenommene Ausschank von Getränken unterliegt gemäß § 189 Abs 1 Z 3 und 4 GewO 1973 der Konzessionspflicht.
Norm
GewO 1973 §1 Abs2;
RS 2
Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essentielles Erfordernis; diese ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (Hinweis auf E vom , Zl. 2761/50).

Ertragserzielungsabsicht liegt auch vor, wenn die Tätigkeit letzten Endes der Erreichung des mit dem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dient (Hinweis auf E vom , Zl. 2052/70, , Zl. 2049/75)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10160 A/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002921.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-59063