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VwGH 03.11.1981, 2919/80

VwGH 03.11.1981, 2919/80

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Stellt eine Personengesellschaft einer anderen, neu gegründeten Personengesellschaft, mit der sie durch dieselben Gesellschafter verflochten ist, das ihr fehlende Sachkapital zur Verfügung, dann stellt dies keine betrieblich veranlaßte Veräußerung bzw Anschaffung, sondern eine Entnahme bzw Einlage dar, woran auch die Einkleidung dieses Vorganges in ein zivilrechtliches Veräußerungsgeschäft nichts ändert.
Norm
RS 2
a) Es wäre, von weitergehenden, aus dem betriebsbezogenen Gewinnbegriff ableitbaren Folgerungen abgesehen, jedenfalls eine Überspitzung der Bilanzbündeltheorie, wollte man die dem allgemeinen Geschäftsverkehr entsprechend fakturierten und bezahlten laufenden Warengeschäfte zwischen ineinande verflochtenen Personengesellschaften nicht als Veräußerung und Anschaffung (Kauf), sondern als Entnahme und Einlage der Waren behandeln.

b) Die Annahme, es handle sich bei zuerworbenen Pflanzen um in der eigenen Landwirtschaft gewonnene Pflanzen, wäre allenfalls dann vertretbar, wenn die in Betracht kommenden Personengesellschaften als ein einziger landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden könnten. Dies würde aber idente Beteiligungsverhältnisse an den Gesellschaften voraussetzen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2979/76 E VwSlg 5360 F/1979 RS 2
Normen
RS 3
Gewährt eine Personengesellschaft einem Gesellschafter aus betrieblichen Gründen ein Darlehen unter Bedingungen, wie sie auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblich sind, so sind die vom Gesellschafter hiefür gezahlten Zinsen Betriebseinnahmen der Gesellschaft. Es liegt keine Entnahme

des Gesellschafters vor, wenn dieser die Mittel für die Finanzierung seiner Einlagepflicht bei einer anderen Personengesellschaft verwendet. Die vom Gesellschafter getragenen Zinsen sind seine Sonderbetriebsausgaben im Rahmen seiner Beteiligung bei der anderen (der zweiten) Personengesellschaft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0678/78 E VwSlg 5349 F/1979 RS 1
Norm
RS 4
Stehen der Gewerbebetrieb der Personengesellschaft und der selbständige Gewerbebetrieb eines ihrer Gesellschafter in Leistungsbeziehungen, deren Ursache sowohl im Gewerbebetrieb der Personengesellschaft als auch im Gewerbebetrieb des Gesellschafter liegt, und die ebenso geschlossen und abgewickelt werden, wie zwischen Fremden, dann ist auf solche Leistungen und Gegenleistungen die Zurechnungsvorschrift des § 23 Z 2 EStG 1972 nicht anzuwenden; in diesem Fall sind die Lieferungsverhältnisse und Leistungsverhältnisse wie die Leistungsbeziehungen zwischen zwei Gewerbebetrieben, die verschiedenen Unternehmern gehören, zu behandeln.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0565/78 E VwSlg 5411 F/1979 RS 2
Normen
RS 5
Bei einer zwischen Fremden nicht üblichen Gestaltung der Leistungsbeziehungen erscheint nicht der für die Annahme betrieblicher Vorgänge erforderliche betriebliche Anlaß gegeben, sondern betriebsfremde Zwecke, daß bei einer zwischen Fremden nicht üblichen Gestaltung der Leistungsbeziehungen nicht der für die Annahme betrieblicher Vorgänge erforderliche betriebliche Anlaß gegeben erscheint, sondern betriebsfremde Zwecke (vgl auch den Entnahmebegriff des § 4 Abs 1 EStG 1972) in den Vordergrund treten. Die Leistungsbeziehungen haben dann ihre Wurzel nicht im jeweiligen Betrieb, sondern in den außerbetrieblichen Interessen der Gesellschafter (siehe auch Stoll aaO, Seite 83 ff und 110 ff).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002919.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-59061

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