VwGH 27.09.1977, 2916/76
VwGH 27.09.1977, 2916/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei einem Spielunternehmer, der Umsätze durch Betrieb von Glücksspielautomaten mit Geldeinwurf tätigt, ergibt sich die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage aus der Summe der von den Spielern VERLORENEN Einsätze; bei Gewinnspielen findet somit eine Rückgewährung des Einsatzes statt (Hinweis E BFH , VR 41/69, BStBl 1971, 2, S 467). |
Norm | UStG 1972 §1 Abs1 Z1; |
RS 2 | Bei einem Spiel (hier: optisches Kugelkarussel), bei dem der Spieler um den von ihm bestimmten Einsatz wettet, daß die Spielkugel in ein seiner Vorhersage entsprechendes Fach rollen wird, während der Spielunternehmer das aus den Spielbedingungen sich ergebende Vielfache dagegen wettet, wird eine sonstige Leistung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 darin erblickt, daß den Spielern die Teilnahme am Spiel ermöglicht wird. Das Entgelt für diese Leistung bildet der Geldbetrag, um den der Spieler Spielmarken erwirbt. Erstattet der Spielunternehmer in der Folge dem Spieler den aufgewendeten Betrag ganz oder teilweise unter Rücksichtnahme der Spielmarken, so liegt eine Entgeltrückgewährung vor. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2011/74 E VwSlg 4872 F/1975 RS 1 |
Norm | UStG 1972 §12 Abs1 Z1; |
RS 3 | Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 steht nicht für Leistungen zu, die stellvertretend für den Unternehmer bzw für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, sondern nur für Leistungen die AN den Unternehmer bzw sein Unternehmen ausgeführt wurden. Abzugsberechtigt ist also immer nur der Leistungsempfänger, auch wenn ein Dritter die Verpflichtung für die Bezahlung der Leistung übernimmt (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch, 02te Auflage, Anm 1 zu § 12; Doralt-Hassler-Sauerland, Die österr Umsatzsteuer, S 202; Rau-Dürrwächter-Flick-Geist, Umsatzsteuergesetz, Randnummer 250 zu § 15 des geltenden deutschen Umsatzsteuergesetzes). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0588/76 E VwSlg 4966 F/1976 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976002916.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-59058