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VwGH 19.09.1955, 2906/54

VwGH 19.09.1955, 2906/54

Rechtssätze


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Normen
AVG §51;
AVG §69 Abs1 lita;
AVG §69 Abs1 Z1 impl;
RS 1
Beteiligte und somit auch Parteien können zwar in einem Verwaltungsverfahren zum Zwecke der Beweisführung vernommen werden (§ 51 AVG), ihre Angaben können aber nicht als "Zeugnis" im Sinne des § 69 Abs 1 lit a AVG angesehen werden.
Norm
AVG §51;
RS 2
Eine eidesstättige Erklärung kann nicht als Beteiligtenvernehmung im Sinne des § 51 AVG gewertet werden, ihr kommt lediglich der Charakter eines Parteivorbringens zu.
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
RS 3
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist zum Nachteil des Betroffenen gem § 69 Abs 1 lit b AVG nicht zulässig, wenn die Behörde daran ein Verschulden trifft, dass die neuen Beweismittel nicht schon im vorausgegangenen Verfahren Berücksichtigung gefunden haben, jedoch kann ein solcher Vorwurf gegen die Behörde nur dann erhoben werden, wenn sie diese Beweismittel infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht schon früher aufgefunden und verwertet hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3822 A/1955
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1954002906.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-59046