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VwGH 22.02.1978, 2887/76

VwGH 22.02.1978, 2887/76

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
UOG 1975 §110 Abs6;
UOG 1975 §110 Abs8;
UOG 1975 §4 Abs2;
RS 1
Weder in § 110 Abs 6 und 8 noch in § 4 Abs 2 UOG ist hinsichtlich der Zuteilung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens des UOG bereits bestehenden Dienstposten auf die einzelnen Universitätseinrichtungen eine Regelung enthalten.
Normen
B-VG Art131 Abs2;
UOG 1975 §5 Abs6;
VwGG §33 Abs1;
RS 2
Auch im Verfahren über nach Art 131 Abs 2 B-VG erhobene sogenannte objektive VwGH-Beschwerden (hier: nach § 5 Abs 6 UOG) ist mangels entgegenstehender Vorschrift § 33 Abs 1 VwGG ohne Einschränkung anzuwenden.
Norm
VwGG §33 Abs1;
RS 3
Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG liegt immer dann, aber auch nur dann vor, wenn entweder der angefochtene Bescheid rückwirkend mit dem Tag seiner Erlassung aufgehoben wurde und mit der Aufhebung aus dem Rechtsbestand so ausscheidet, daß weitere Rechtswirkungen von ihm nicht mehr ausgehen können (hier gleichgültig, ob damit auch der vom Beschwerdeführer angestrebte materielle Rechtszustand hergestellt ist) oder wenn eine Sach- und Rechtslage gegeben ist, die es mit sich bringt, daß der Beschwerdeführer durch die von ihm angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt sein könnte, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist (Beschluß vom , 231/48, VwSlg 999 A /1949).
Normen
B-VG Art131 Abs2;
UOG 1975 §5 Abs6;
VwGG §33 Abs1;
RS 4
Die als Beschwerdeführerin auftretende Budget- und Dienstpostenplankommission der Rechtswissenschaftlichen Fakultät einer Universität faßte Beschlüsse, wonach Instituten bestimmte Dienstposten zugeteilt wurden. Diese Beschlüsse hob der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid in Ausübung seines Aufsichtsrechtes auf. Eine (formelle) Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist nicht erfolgt. Daß die belangte Behörde mit einer hier unwesentlichen, weil durch die seinerzeit von der Beschwerdeführerin gar nicht erfaßt gewesenen Ausnahme mit einer (nach Erhebung der Beschwerde getroffenen) Anordnung die Zuteilung der Dienstposten (als "Neuzuweisung") in der im Ergebnis gleichen Weise vorgenommen hat, wie sie von der Beschwerdeführerin beschlossen worden war, hat keineswegs eine Sach- und Rechtslage hergestellt, von der gesagt werden dürfte, die Beschwerdeführerin könnte durch die Aufhebung des von ihr angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof rechtlich nicht günstiger gestellt sein. Im Hinblick darauf, daß ein wesentlicher Unterschied darin besteht, ob die Dienstpostenzuweisungen auf Grund einer Anordnung der staatlichen Verwaltung oder auf Grund eines Beschlusses eines Universitätsorgans in Ausübung der autonomen Verwaltung erfolgt sind, und unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, daß das Beschwerderecht des § 5 Abs. 6 UOG vom Gesetzgeber gerade deshalb geschaffen wurde, um betroffenen Organen der autonomen Verwaltung die rechtliche Möglichkeit einer Verteidigung dieses Bereiches gegen gesetzwidrige Eingriffe der Aufsichtsbehörde an die Hand zu geben, kann die Beschwerde nicht als auf Grund der durch die genannte Anordnung der belangten Behörde geschaffenen Sach- und Rechtslage gegenstandslos angesehen und das über sie eingeleitete Verfahren mithin nicht gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 eingestellt werden.
Normen
UOG 1975 §15 Abs7;
UOG 1975 §5 Abs6;
UOG 1975 §59 Abs4;
UOG 1975 §59 Abs6;
UOG 1975 §65 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 5
Zum Vorsitzenden der Budget- und Dienstpostenplankommission im Sinne des § 65 Abs 1 lit b UOG ist jedes Mitglied dieser Kommission wählbar, die Wählbarkeit ist nicht auf ordentliche Universitätsprofessoren oder sonstige Universitätslehrer beschränkt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0653/77 E VwSlg 9460 A/1977 RS 3
Norm
AVG §45 Abs3;
RS 6
Vom Rechtsanspruch auf Parteiengehör kann nur dann die Rede sein, wenn der Erlassung des Bescheides die Festellung des maßgebenden Sachverhaltes durch ein Ermittlungsverfahren voranzugehen hat, die Behörde es also für nötig findet, sich durch Erhebungen und Beweisaufnahmen die Grundlage für ihre

Maßnahmen zu schaffen (Hinweis E , 735/29).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0733/47 E VwSlg 454 A/1948 RS 2
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
RS 7
Die rechtliche Beurteilung durch die Behörde unterliegt nicht dem Parteiengehör.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0268/49 E VwSlg 1737 A/1950 RS 2
Norm
AVG §45 Abs3;
RS 8
Die Unterlassung des Parteiengehörs ist für den VwGH nur beachtlich, wenn die Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0113/47 E RS 2
Norm
VwGG §47 Abs4;
RS 9
Kein Rechtssatz, jedoch Vermerk: hier Beschwerdeführung gem § 5 Abs 6 UOG.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Karlik, Dr. Seiler und Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Weitzer, über die Beschwerde der Budget- und Dienstpostenplankommission der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität NN, vertreten durch den Dekan, o. Univ-Prof. Dr. Rudolf Strasser in Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. 71.600/60-UK/76, betreffend Zuteilung von Dienstposten an Institute der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität NN zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Die nun vor dem Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdeführerin auftretende Budget- und Dienstpostenplankommission der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität NN faßte am und am Beschlüsse, wonach den nachgenannten Instituten folgende Dienstposten zugeteilt wurden:

a) Institut für Römisches Recht

3 Assistentenposten

1 wissenschaftlicher Beamter

1 VB (I/b)

b) Institut für Zivilrecht

4 Assistentenposten

2 VB (I/c)

c) Institut für Zivilprozeßrecht

1 Assistentenpostern 1 VB I/c

1 VB (I/d)

d) Institut für Handelsrecht und Versicherungsrecht 3 Assistentenposten

1 VB (I/c)

e) Institut für Verwaltungswissenschaften

2 Assistentenposten

1 VB (I/c)

f) Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften 1 VB (I/b)

1 VB (I /c)

g) Institut für Strafrecht und Strafprozeßrecht 4 Assistentenposten

1 VB (I/b)

1 VB (I/d)

Diese Beschlüsse hob der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Ausübung seines Aufsichtsrechtes mit Bescheid vom gemäß §§ 5 Abs. 4 und 5 lit. c, 67 Abs. 2 UOG auf. Er begründete diese Maßnahme im wesentlichen damit, gemäß § 4 Abs. 2 UOG habe das zuständige Kollegialorgan die der Universität zugewiesenen Dienstposten auf die einzelnen Universitätseinrichtungen aufzuteilen. Ausgenommen seien jene Dienstposten, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung oder auf Antrag des zuständigen Kollegialorgans zum "Aufbau" (richtig wohl: Ausbau) bestimmter bestehender oder zur Einrichtung neuer Universitätseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Es seien aber nur jene Dienstposten zu verteilen, die für die Institute, die Fakultäten als Ganzes, die Universitäten als Ganzes und die besonderen Universitätseinrichtungen vorgesehen seien. Gemäß § 65 Abs. 1 lit. b UOG sei die Budget- und Dienstpostenplankommission zur Antragstellung betreffend das Budget und den Dienstpostenplan, den Ausbau bestehender sowie die Einrichtung neuer Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie zur Einteilung der der Fakultät zugewiesenen Mittel und Dienstposten zuständig. Nach Wegfall von Universitätseinrichtungen oder nach Auflösung von Instituten sei einzig und allein der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung berechtigt, über diese Dienstposten zu verfügen. Aufgabe der Budget- und Dienstpostenplankommission sei es lediglich, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Vorschläge zu unterbreiten und die Dienstposten, wenn sie neuerlich der Fakultät als Ganzes zugewiesen werden, aufzuteilen. Die aufgehobenen Beschlüsse der Beschwerdeführerin stünden sohin im Widerspruch zu den §§ 4 Abs. 2 und 65 Abs. 1 lit. b UOG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach der Bestimmung des § 5 Abs. 6 UOG von der Budget- und Dienstpostenplankommission der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität NN als dem betroffenen Organ der autonomen Verwaltung wegen Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde. Darin wird ausgeführt, gemäß § 110 Abs. 6 und 8 UOG seien die "unter dem HOG-Regime" bestehenden Dienstposten und "darauf tätige Personen" durch das zuständige Kollegialorgan ehestens einem bestimmten Institut oder einer bestimmten besonderen Universitätseinrichtung zuzuweisen gewesen. Demgemäß habe die Beschwerdeführerin die im angefochtenen Bescheid aufgehobenen Beschlüsse gefaßt und auf deren Grundlage habe die Personalkommission die entsprechenden Dienstposten- und Personalzuweisungen an die Institute der Fakultät vorgenommen. Die Aufsichtsbehörde habe mit dem angefochtenen Bescheid nur einen Teil der Zuordnungsbeschlüsse der Beschwerdeführerin aufgehoben, die entsprechenden Beschlüsse der Personalkommission seien bisher unbeanstandet geblieben. Die aufgehobenen Zuweisungen beträfen in der Mehrzahl Institute, die derzeit über Antrag der Fakultät in Gründung begriffen seien, unter lit. g jedoch auch ein Institut, das bereits nach dem Hochschulorganisationsgesetz bestanden hätte und in Sinne des § 112 Abs. 1 UOG übergeleitet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei ihrem im § 110 Abs. 6 und 8 UOG ausdrücklich festgelegten Auftrag nachgekommen, während die Aufsichtsbehörde davon ausgehe, daß es sich um eine allgemeine Zuweisung nach § 4 Abs. 2 UOG handle. Selbst träfe aber Letzteres zu, wäre die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung nicht richtig, weil die in Rede stehenden Dienstposten der Disposition durch die Beschwerdeführerin zugänglich gewesen seien und deren Zuordnung zur Fakultät das Gesetz im § 111 Abs. 4 UOG zwar selbst vornehme, nicht aber die Zuordnung zu einer bestimmten Universitätseinrichtung (einem Institut), über die es der Beschwerdeführerin zustehe, im Sinne des § 4 Abs. 2 UOG frei zu entscheiden. Schließlich sei die Beschwerdeführerin in ihrem Parteienrecht nach § 6 (richtig: 5) Abs. 6 UOG dadurch verletzt worden, daß die belangte Behörde auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet habe.

Die belangte Behörde richtete am an die Beschwerdeführerin ein Schreiben, wonach die in Streit stehenden Dienstposten den in Betracht kommenden Instituten "neu zugewiesen" wurden. Inhaltlich stimmen diese Zuweisungen mit den Zuteilungsbeschlüssen der Beschwerdeführerin vom und vom  mit der einzigen Ausnahme überein, daß dem Institut für Strafrecht und Strafprozeßrecht nun 5 (statt 4) Assistentenposten "neu zugewiesen" wurden. Die belangte Behörde vertrat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren primär die Auffassung, durch die eben genannte Maßnahme sei eine Klaglosstellung der Beschwerdeführerin erfolgt, welcher Auffassung die Beschwerdeführerin in ihrer gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 erstatteten Äußerung insbesondere deshalb widersprach, weil der Streit primär über die Frage der Zuständigkeit zur Zuweisung der Fakultätsdienstposten an die Institute geführt werde.

In einer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Gegenäußerung beantragte die belangte Behörde sodann (in zweiter Linie) die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, weil den Vorsitz der Beschwerdeführerin sowohl bei den Beschlüssen vom 13. Mai und , als auch im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides, als auch im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in gesetzwidriger Weise ein Vertreter des sogenannten "Mittelbaus" (§ 50 Abs. 3 lit. b UOG) geführt habe. Damit seien die Beschlüsse von einem dazu unfähigen Organ gefaßt worden, die Beschwerdeführerin sei mangels eines gesetzmäßigen Vorsitzenden nicht handlungsfähig gewesen, auch der angefochtene Bescheid habe deshalb ihr gegenüber nicht rechtswirksam werden können, sodaß sie durch ihn in Rechten nicht habe verletzt werden können. Eventuell beantragte die belangte Behörde schließlich die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Dazu führte sie insbesondere aus, die Zuordnung nach den §§ 40 Abs. 3, 41 Abs. 3 und 42 Abs. 4 UOG könne erst erfolgen, sobald die Institutsstruktur nach dem Universitätsorganisationsgesetz festgestellt worden sei, was im Zeitpunkt der Beschlußfassungen der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei. Für besonders zweckgewidmet zugewiesene Dienstposten sei auch vor dem Universitätsorganisationsgesetz nur die belangte und nicht die akademische Behörde zuständig gewesen, allein durch das Inkrafttreten des Universitätsorganisationsgesetz könne im Verhältnis zu vorher dem jeweiligen Universitätsorgan kein Mehr an Rechten zukommen. Die gegenständlichen Dienstposten seien aber unmittelbar den einzelnen Universitätseinrichtungen zweckgewidmet zugewiesene Dienstposten gewesen. Für Dienstposten des sonstigen Personals gelte § 4 Abs. 2 UOG unmittelbar. Der Beschwerdeführerin könne für die Neuverteilung der Dienstposten durch die belangte Behörde nur ein Antragsrecht, nicht aber eine eigene Beschlußfassung über die Zuteilung zukommen, weil die Dienstposten nicht der Universität als Ganzes, sondern von der belangten Behörde unmittelbar bestimmten Universitätseinrichtungen zweckgewidmet zugewiesen gewesen und somit der Disposition der Universitätsorgane entzogen worden seien. Da die Beschwerdeführerin keine selbständige Verfügungsberechtigung hinsichtlich der besonders zweckgewidmet zugewiesenen Dienstposten besitze, habe sie durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Frage der behaupteten Klaglosstellung:

Auch im Verfahren über nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erhobene sogenannte objektive Verwaltungsgerichtshofbeschwerden, zu denen die hier nach § 5 Abs. 6 UOG erhobene Beschwerde gehört, ist mangels entgegenstehender Vorschrift § 33 Abs. 1 VwGG 1965 ohne Einschränkung anzuwenden. Darnach ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Klaglosstellung im Sinne dieser Bestimmung liegt immer dann, aber auch nur dann vor, wenn entweder der angefochtene Bescheid rückwirkend mit dem Tag seiner Erlassung aufgehoben wurde und mit der Aufhebung aus dem Rechtsbestand so ausscheidet, daß weitere Rechtswirkungen von ihm nicht mehr ausgehen können (hier gleichgültig, ob damit auch der vom Beschwerdeführer angestrebte materielle Rechtszustand hergestellt ist) ODER wenn eine Sach- und Rechtslage gegeben ist, die es mit sich bringt, daß der Beschwerdeführer durch die von ihm angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt sein könnte, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist (Beschluß vom , Zl. 231/48, Slg. N. F. Nr. 999/A, u. a.).

Eine (formelle) Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist nicht erfolgt. Daß die belangte Behörde mit einer hier unwesentlichen, weil durch die seinerzeit von der Beschwerdeführerin gar nicht erfaßt gewesenen Ausnahme (dem fünften Assistentenposten für das Institut für Strafrecht und Strafprozeßrecht) mit Anordnung vom die Zuteilung der Dienstposten (als "Neuzuweisung") in der im Ergebnis gleichen Weise vorgenommen hat, wie sie von der Beschwerdeführerin beschlossen worden war, hat keineswegs eine Sach- und Rechtslage hergestellt, von der gesagt werden dürfte, die Beschwerdeführerin könnte durch Aufhebung des von ihr angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof rechtlich nicht günstiger gestellt sein. Im Hinblick darauf, daß ein wesentlicher Unterschied darin besteht, ob die Dienstpostenzuweisungen auf Grund einer Anordnung der staatlichen Verwaltung oder auf Grund eines Beschlusses eines Universitätsorgans in Ausübung der autonomen Verwaltung erfolgt sind, und unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, daß das Beschwerderecht des § 5 Abs. 6 UOG vom Gesetzgeber gerade deshalb geschaffen wurde, um betroffenen Organen der autonomen Verwaltung die rechtliche Möglichkeit einer Verteidigung dieses Bereiches gegen gesetzwidrige Eingriffe der Aufsichtsbehörde an die Hand zu geben, kann die Beschwerde nicht als auf Grund der durch die Anordnung der belangten Behörde vom geschaffenen Sach- und Rechtslage gegenstandslos angesehen und das über sie eingeleitete Verfahren mithin nicht gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 eingestellt werden.

2. Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde:

Die von ihr behauptete Unzulässigkeit der Beschwerde leitet die belangte Behörde daraus ab, es sei unzulässig, daß in einer nach § 65 Abs. 17 lit. b UOG eingesetzten Kommission ein Mitglied des sogenannten akademischen "Mittelbaus" (§ 50 Abs. 3 lit. b bzw. § 63 Abs. 1 lit. b UOG) den Vorsitz führt. Daß diese Auffassung rechtswidrig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 653 und 743/77, auf dessen Entscheidungsgründe unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird, ausführlich dargelegt. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde, womit diese in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes die Wahl eines Vertreters des "'Mittelbaus" zum Vorsitzenden der Beschwerdeführerin aufgehoben hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Da diese Aufhebung auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückwirkt, ist nun davon auszugehen, daß der Vertreter des Mittelbaus vom Abschluß des Wahlvorganges an rechtmäßig Vorsitzender der Beschwerdeführerin war. Damit entfällt eine Auseinandersetzung mit allen Folgerungen, die sich für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und sonstigen Rechtshandlungen der Beschwerdeführerin aus dem von der belangten Behörde behaupteten Gegenteil allenfalls hätten ergeben können. Die Beschwerdeführerin war als das offensichtlich von der im angefochtenen Bescheid verfügten Maßnahme betroffene Organ der Universität im aufsichtsbehördlichen Verfahren Partei und in Ansehung des abschließenden, ihr rechtswirksam zugestellten Bescheides beschwerdeberechtigt im Sinne des § 5 Abs. 6 UOG. Die von der belangten Behörde beantragte Zurückweisung der Beschwerde kam nicht in Betracht.

3. Zur Frage der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs:

Die Parteistellung, die § 5 Abs. 6 UOG im aufsichtsbehördlichen Verfahren betroffenen Organen der Universität einräumt, begründet für diese Organe Parteirechte in keinem größeren Umfang, als sie sonstigen Parteien in Verfahren nach dem zufolge § 7 Abs. 3 UOG hier (unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absätze 4 und 5) anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 zustehen. Von Verletzung des Parteiengehörs nach den §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG 1950 kann, von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen, aber nur dann die Rede sein, wenn der Erlassung des Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes durch ein Ermittlungsverfahren voranzugehen hat (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 733/47, Slg. N. F. Nr. 454/A), während ein diesbezügliches Parteienrecht dort, wo die Behörde aus einem unbestrittenen Sachverhalt bloß rechtliche Schlußfolgerungen zieht, nicht besteht (Erkenntnisse vom , Zl. 954/6, vom , Zl. 334/66, vom , Zl. 397/67, vom , Zl. 199/72, u. v. a.), wozu kommt, daß selbst die Verletzung eines bestehenden Rechtes auf Parteiengehör vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen kann, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 16/66, Slg. N. F. Nr. 7070/A, u. a.). Im gegebenen Fall ist die belangte Behörde von einem Sachverhalt ausgegangen, dessen Richtigkeit die Beschwerdeführerin ihrerseits durchaus auch ihrem Beschwerdevorbringen unterstellt. Umsoweniger wird in der Beschwerde dargelegt, was die Beschwerdeführerin im Zuge eines ihr gewährten Parteiengehörs an Tatsachen vorzubringen gehabt hätte und inwieweit dieses Vorbringen die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte führen können. Die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge erweist sich daher als in mehrfacher Richtung verfehlt.

4. Zur Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

In der Beschwerde wird zunächst der Standpunkt vertreten, die Beschwerdeführerin sei mit dem aufgehobenen Beschluß ihrem im § 110 Abs. 6 und 8 UOG ausdrücklich festgelegten gesetzlichen Auftrag nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diesen Standpunkt nicht. Der erste Satz des § 110 Abs. 6 lautet: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an den wissenschaftlichen Hochschulen (jetzt Universitäten) tätigen Hochschulassistenten und Vertragsassistenten werden Universitätsassistenten und Vertragsassistenten im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der, offenbar nach Meinung der Beschwerdeführerin hier maßgebende, dritte Satz besagt: Über ihre Zuweisung zu einen bestimmten Institut oder einer bestimmten besonderen Universitätseinrichtung hat das zuständige Kollegialorgan ehestens gemäß § 40 Abs. 3 und § 41 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes Beschluß zu fassen. Dies ist eine Aufgabenstellung für die Personalkommission. In der Übergangsbestimmung wird die Ermächtigung erteilt, die nicht in den XX. Abschnitt (Übergangsbestimmungen und Vollziehung) enthaltenen Regelungen anzuwenden, obwohl es sich um eine für den Übergang typische Aufgabe handelt. Dasselbe gilt für § 110 Abs. 8 UOG. Die Beschwerdeführerin hat nicht einen Gesetzesauftrag nach § 110 Abs. 6 und 8 UOG erfüllt. Eine diesen Regelungen, welche die Zuweisung von Personen betreffen, entsprechende Regelung hinsichtlich der Dienstposten, weist der XX. Abschnitt des Universitätsorganisationsgesetzes nicht auf. Es ist auch nicht möglich zu sagen, die in den angeführten Bestimmungen festgelegten Aufgaben der Personalkommissionen ließen entsprechende Übergangsbefugnisse der Budget- und Dienstpostenkommission zwingend erschließen. Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, daß § 111 Abs. 4 UOG zugunsten der Auffassung der Beschwerdeführerin heranzuziehen sei, so trifft dies nicht zu, weil auch diese Bestimmung auf die Personen und nicht auf die Dienstposten Bezug hat.

In zweiter Linie macht die Beschwerdeführerin geltend, daß, wenn man, was sie allerdings gar nicht für möglich hält, ihre Entscheidung als eine Zuweisung nach § 4 Abs. 2 UOG verstünde, die Auffassung der belangten Behörde gleichfalls verfehlt sei. Es sei nämlich unrichtig gewesen anzunehmen, daß es sich im gegebenen Fall um den einzelnen Instituten unmittelbar von Bundesministerium zugewiesene Dienstposten handle, weshalb sie im Sinne des § 4 Abs. 2 letzter Satz UOG einer Disposition der Beschwerdeführerin entzogen gewesen sei. Dies sei deshalb unzutreffend, weil die Zuweisungen mit Ausnahme derjenigen für das Institut für Strafrecht und Strafprozeßrecht ausschließlich Universitätseinrichtungen (Lehrkanzeln) betroffen hätten, die unter dem Regime des Hochschulorganisationsgesetzes existent gewesen, durch das Universitätsorganisationsgesetz aber nicht übergeleitet worden seien. Die Aufgabe der Zuordnung sei deshalb der Dienstpostenkommission zugestanden.

§ 4 Abs. 2 UOG lautet:

Die den einzelnen Universitäten vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zugewiesenen Dienstposten sowie die nach Maßgabe der Gliederung des Bundesvoranschlages nach Verwendungszwecken umschriebenen und zur Verfügung gestellten Mittel sind vom zuständigen Kollegialorgan unter Bedachtnahme auf die Anträge gemäß Abs. 1 auf die einzelnen Universitätseinrichtungen aufzuteilen. Ausgenommen sind jene Dienstposten und jene Mittel, die vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung oder auf Antrag des zuständigen Kollegialorganes zum Ausbau bestimmter bestehender oder zur Errichtung neuer Universitätseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden.

Der Sachverhalt der Ausnahme (Satz zwei) liegt nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle bei den strittigen, in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Universitätsorganisationsgesetzes zugewiesenen Dienstposten nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Darauf deutet unter anderem die Vorschrift über die Anhörung des zuständigen Kollegialorganes hin. Auch sind die genannten Universitätseinrichtungen offenbar die neuen Einrichtungen. Daraus kann aber nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit der Beschwerdeführerin beschlossen werden, daß dann eben die Regel des Satzes 1 zu befolgen sei. Absatz 2 muß nämlich im Zusammenhang mit Absatz 1 und den folgenden Absätzen verstanden werden. So setzt Absatz 2 nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes einen Vorgang nach Absatz 1 voraus, der hinsichtlich der Dienstposten, über die die Beschwerdeführerin verfügte, gar nicht stattgefunden hat. Richtig ist gewiß, daß die Fälle des § 4 Abs. 2 zweiter Satz UOG den Übergangsfällen, bei denen die Dienstposten früheren Universitätseinrichtungen unmittelbar zugewiesen worden waren, näher stehen als den Fällen der Regel des Satzes 1. Dies ist allerdings nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend, weil er anders als die belangte Behörde in der Gegenschrift trotz des Fehlens einer Übergangsvorschrift § 4 Abs. 2 UOG als Ganzes in den vorliegenden Fällen nicht für anwendbar hält. Wenn der Verwaltungsgerichtshof demnach auch die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zur Gänze für zutreffend erachtet, so ist er doch mit der belangten Behörde der Meinung, daß sich im Universitätsorganisationsgesetz keine Grundlage für die von der Beschwerdeführerin getroffene Verfügung findet, weil eben eine der für die Personen im § 110 Abs. 6 oder 8 UOG getroffenen Regelung entsprechende Lösung hinsichtlich der Dienstposten nicht festgelegt wurde. Daß das Bundesministerium, welches vor dem Inkrafttreten des Universitätsorganisationsgesetzes, Dienstposten zweckgewidmet zugeteilt hatte, nach dem Wegfall der Einrichtungen, denen diese Dienstposten zugeordnet waren, zur Neuzuteilung befugt sein soll, ist zwar nicht ausdrücklich angeordnet, aber mangels einer gegenteiligen Regelung zu erschließen. Im Ergebnis ist demnach der angefochtene Bescheid gesetzmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz war gemäß § 47 Abs. 4 VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am

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AVG §37;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art131 Abs2;
UOG 1975 §110 Abs6;
UOG 1975 §110 Abs8;
UOG 1975 §15 Abs7;
UOG 1975 §4 Abs2;
UOG 1975 §5 Abs6;
UOG 1975 §59 Abs4;
UOG 1975 §59 Abs6;
UOG 1975 §65 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs4;
Sammlungsnummer
VwSlg 9495 A/1978
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche Beurteilung
Besondere Rechtsgebiete
Allgemein
Parteiengehör Rechtliche Würdigung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002887.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-59039