VwGH 10.03.1981, 2885/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Jemand, der 73 v. H. seiner Arbeitszeit im Außendienst zwecks Abschluss von Geschäften und Betreuung der Kunden tätig ist, ist als Vertreter im Sinne der Verordnung des BMfF vom , BGBl Nr. 49 (erlassen auf Grund des § 17 Abs 4 EStG 1972), anzusehen. |
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RS 2 | Der Beruf eines Vertreters iS des VO vom , Novelle zur DurchschnittsatzV Werbungskosten 1975) umfaßt einen weit gezogenen Kreis von Berufstätigen. Es fallen darunter nicht nur Personen, die im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers ausschließlich und ständig mit dem Abschluß vieler und ihrer wirtschaftlichen Gewichtung nach als "klein" zu bezeichnender Geschäfte befaßt sind, sondern auch Personen, denen der Verkauf besonders teurer und ihrer Beschaffenheit nach nur für einen kleinen Personenkreis in Betracht kommender Maschinen, Anlagen und Geräten obliegt. |
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RS 3 | Es würde den Erfahrungen des täglichen Lebens und auch der Verkehrsauffassung widersprechen, wenn Personen nur dann als Vertreter angesehen werden könnten, wenn sie ausschließlich mit dem auswärtigen Kundenbesuch befaßt sind. - Vielmehr wird sich bei fast allen Vertetern, je nach ihrer Verwendung im Verkaufsapparat ihres Unternehmers und auch nach den branchenbedingten Besonderheiten UND der betriebsinternen Organisation des Unternehmens in mehr oder weniger zeitaufwendigem Umfang die Notwendigkeit einer Tätigkeit im "Innendienst" ergeben. Abrechnungen mit Kunden, Nachweis des Arbeitseinsatzes, Einholung von Weisungen, Entegegennahme von Waren sind beispielsweise solche Tätigkeiten, die in den Geschäftsräumlichkeiten des Dienstgebers abgewickelt zu werden pflegen, ohne dass deshalb der grundsätzlich zum Kundenverkehr im Außendienst Angestellte seine Berufungseigenschaft als "Vertreter" verliert. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2994/80
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Kirschner und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde des Mag. Dr. KG in G, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Teja Kapsch, Rechtsanwälte in Graz, Joanneumring 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 159-3/80, und gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt zurückzuweisen.
Begründung
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens führte der Beschwerdeführer als Bezeichnung seiner Tätigkeit "Geschäftsstellenleiter-Datensysteme" an (laut Schreiben seines Dienstgebers, der B-Gesellschaft m. b. H., wurde er ab zum "GS Marketing Manager" ernannt) und bezeichnete als das von ihm betreute Gebiet das Bundesland Steiermark und das südliche Burgenland. Auf Grund eines firmeninternen Antrages stellte der Dienstgeber dem Beschwerdeführer eine Bestätigung aus, wonach der Beschwerdeführer 1979 als Gebietsvertreter im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom , BGBl. Nr. 49, tätig sei. Das Finanzamt wies den Antrag des Beschwerdeführers ab, ihm für 1979 den in Z. 13 der zitierten Verordnung vorgesehenen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei kein "Systemberater". Seine Außendiensttätigkeit betrage 60 bis 70 % seiner Arbeitszeit und davon entfielen 70 bis 80 % auf Aufenthalte außerhalb von Graz. Im Verkaufsgebiet habe der Beschwerdeführer im Rahmen seines einen jährlichen Bestandteil seines Dienstvertrages bzw. seines Provisionseinkommens bildenden Verkaufszieles EDV-Hardwaregeräte, EDV-Zubehör und EDV-Softwareprodukte anzubieten und zu verkaufen. Das Verkaufsgebiet umfasse ca. 150 Kunden, die Gewinnung neuer Kunden werde ebenfalls finanziell honoriert. Die "Methodik des Verkaufes" setze sich aus Telefonverkauf, Kundenbesuchen, Besuchen von Messen und Ausstellungen und Demonstrationen von Maschinen und Programmen zusammen. Die "Tätigkeiten beim EDV-Verkauf" bestünden in der Erstellung von Angeboten, in der Führung von Verkaufsverhandlungen und im "Vertragswesen bei Bestellungen". Das Gehalt des Beschwerdeführers bestehe zu 60 % aus einem Fixum und zu 40 % aus Verkaufsprovisionen, beruhend auf Auftragseingangspunkten aus dem Verkauf, Installationspunkten aus dem Verkauf bei Zahlung der Maschine durch den Kunden, Provisionen für den Verkauf "strategisch wichtiger Produkte", Provisionen für die Einhaltung des Verkaufsbudgets, Prämien für hundertprozentige Erreichung des Verkaufszieles im Quartal, für bestimmte Kaufumsätze, für die Einhaltung der Zahlungsziele und diversen Provisionen aus Verkaufswettbewerben. Der Beschwerdeführer besitze eine Legitimation für Handelsreisende im Sinne des § 62 GewO 1973. Ein Systemberater verkaufe keine Geräte und erhalte keine Provision, dessen Tätigkeit bestehe in der Installation und Programmierung der vom Beschwerdeführer und seinen Kollegen verkauften Anlagen.
In dem Schriftsatz, mit dem der Beschwerdeführer nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte, vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, von einem Vertreter könne dann gesprochen werden, wenn die Vertretertätigkeit überwiege (mehr als die Hälfte der Gesamtdienstzeit). Für die Einstufung als Gebietsvertreter sei es erforderlich, daß die Reisetätigkeit überwiegend (mehr als 50 v. H.) außerhalb des Stadtbereiches der Geschäftsstelle entfaltet werde. Keinesfalls könne die Einstufung als Vertreter von der Bezeichnung als solcher abhängig sein. In seiner Funktion als Marketing-Manager (Vertriebsleiter) obliege ihm der Verkauf des IBM-Vertriebsprogrammes. In dieser Funktion habe er die Verantwortung für die Kundenbetreuung in allen Phasen der Verkaufstätigkeit, insbesondere der Geschäftsanbahnung, der Anboterstellung, des Vertragsabschlusses und der nachgehenden Betreuung der Kunden. Sein Aufgabenbereich als Geschäftsstellenleiter sei nur ein kleiner Teilbereich seiner Verkaufstätigkeit, die zu ca. 80 v.H. außerhalb von Graz stattfinde. In dieser Funktion betreue er derzeit die Verkaufstätigkeit seiner beiden Mitarbeiter, bei deren wichtigen Abschlüssen er dabei zu sein habe. Nach seiner Ansicht könne der Qualifikation als Vertreter nicht entgegenstehen, daß sich ein Teil seiner Verkaufstätigkeit auf Beratung und nachgehende Betreuung erstrecke, da diese Serviceleistungen die Basis für künftige Geschäftsabschlüsse darstelle und letztlich Merkmal jeder gehobenen Verkaufstätigkeit bilde. Ein Verkauf ohne Beratung und Betreuung des Kunden sei in Anbetracht des Wertes der verkauften Anlagen überhaupt nicht durchzuführen.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die Finanzlandesdirektion für Steiermark der Berufung keine Folge. Nach Wiedergabe der für den Beschwerdefall bedeutsamen Vorschriften stellte die belangte Behörde fest, daß die Außendiensttätigkeit des Beschwerdeführers laut Bescheinigung seines Dienstgebers 1979 73 v. H. der Gesamtarbeitszeit betragen habe. Für diese Außendiensttätigkeit habe der Beschwerdeführer von seinem Dienstgeber Reisekostenersätze im Sinne des § 26 Z. 7 EStG 1972 erhalten. Die übrige Arbeitszeit habe der Beschwerdeführer als Marketing-Manager und Geschäftsstellenleiter im Innendienst verbracht. In rechtlicher Sicht ging die belangte Behörde davon aus, daß ein Vertreter im hier maßgeblichen Sinn nur jemand sei, der regelmäßig im Außendienst tätig sei und dort Waren bzw. Produkte des Arbeitgebers verkaufe oder zum Verkauf anbiete, wobei diese Tätigkeit in aller Regel mit Aufwendungen des Reisenden verbunden sei. Nicht einzuordnen unter diesen Begriff seien jedoch Arbeitnehmer, die nicht regelmäßig im Außendienst tätig seien und für ihre betrieblich veranlaßten Reisen vom Dienstgeber Reisekostenersätze erhielten. Dieser Gruppe von Steuerpflichtigen stehe es jedoch offen, Aufwendungen bei berufsbedingten Reisen, die durch die Reisekostenersätze des Dienstgebers nicht gedeckt seien, als erhöhte Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1972 zu beantragen. Die im Verordnungswege festgelegten Durchschnittssätze für Werbungskosten der Platz- und Gebietsvertreter seien nämlich auf die Gesamttätigkeit und die damit verbundenen Ausgaben des Vertreters abgestimmt und ließen sich auf eine unregelmäßige Außendiensttätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer versehe, nicht anwenden. Wenn auch die Tätigkeit im Außendienst die Betreuung und Beratung von Kunden, das Anbieten und der Verkauf des IBM-Programmes und der damit verbundenen Dienstleistungen sei, so sei doch diese Tätigkeit mit einer Vertretertätigkeit nicht identisch, weil der Beschwerdeführer nicht regelmäßig im Außendienst tätig sei. Aus dieser Sicht erübrige es sich, auf eine Differenzierung zwischen Platz- und Gebietsvertreter einzugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1972 kann der Bundesminister für Finanzen in Fällen, in denen die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, neben dem Werbungskostenpauschalbetrag gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festlegen. Auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung wurde die Berufsgruppe der Vertreter durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom , BGBl. Nr. 49, in einer neuen Z. 13 in die Verordnung vom , BGBl. Nr. 597, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, aufgenommen. Die Verordnung unterscheidet zwischen Platzvertretern und Gebietsvertretern und sieht für beide Gruppen unterschiedliche Durchschnittssätze vor. Diese betragen im Streitjahr für
a) Platzvertreter
25 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens S 7.000,-- monatlich (S 84.000,-- jährlich);
b) Gebietsvertreter
35 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens S 10.000,-- monatlich (S 120.000,-- jährlich).
Außerdem sieht die Verordnung eine Kürzung des sich nach dieser Bestimmung ergebenden Freibetrages um die durch den Arbeitgeber (steuerfrei) gewährten Kostenersätze im Sinne des § 26 Z. 7 EStG 1972 (Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder) vor. Gemäß Z. 5 der zitierten Verordnung vom gilt diese Regelung ab 1979, somit für den Beschwerdefall.
Der Begriff des Vertreters ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der gegenständlichen Verordnung. Der Beschwerdeführer legt ihn im wesentlichen dahin aus, daß darunter eine Person zu verstehen sei, die überwiegend im Außendienst im Verkaufsgeschäft tätig ist. Die belangte Behörde hingegen meint, nur eine regelmäßige Tätigkeit im Außendienst könnte die Vertretereigenschaft im hier maßgeblichen Sinn begründen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolge nur zu 73 v. H. im Außendienst; das genüge für die von der belangten Behörde als relevant erachtete Regelmäßigkeit nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof kann der Ansicht der belangten Behörde nicht folgen. Der Beruf eines Vertreters im Sinne der Verordnung vom umfaßt einen weit gezogenen Kreis von Berufstätigen. Es fallen darunter nicht nur Personen, die im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers ausschließlich und ständig mit dem Abschluß vieler und ihrer wirtschaftlichen Gewichtung nach als "klein" zu bezeichnender Geschäfte befaßt sind, sondern auch Personen, denen der Verkauf besonders teurer und ihrer Beschaffenheit nach nur für einen kleinen Personenkreis in Betracht kommender Maschinen, Anlagen und Geräten obliegt. Es würde den Erfahrungen des täglichen Lebens und auch der Verkehrsauffassung widersprechen, wenn Personen nur dann als Vertreter angesehen werden könnten, wenn sie ausschließlich mit dem auswärtigen Kundenbesuch befaßt sind. Vielmehr wird sich bei fast allen Vertretern, je nach ihrer Verwendung im Verkaufsapparat ihres Unternehmens und auch nach den branchenbedingten Besonderheiten und der betriebsinternen Organisation des Unternehmens in mehr oder weniger zeitaufwendigem Umfang die Notwendigkeit einer Tätigkeit im "Innendienst" ergeben. Abrechnungen mit Kunden, Nachweis des Arbeitseinsatzes, Einholung von Weisungen, Entgegennahme von Waren sind beispielsweise solche Tätigkeiten, die in den Geschäftsräumlichkeiten des Dienstgebers abgewickelt zu werden pflegen, ohne daß deshalb der grundsätzlich zum Kundenverkehr im Außendienst Angestellte seine Berufseigenschaft als "Vertreter" verliert.
Was das zeitliche Ausmaß derartiger Arbeitsverrichtungen im "Innendienst" anlangt, so teilt der Verwaltungsgerichtshof wohl die Ansicht, daß es zum Beruf eines Vertreters gehört, regelmäßig im Außendienst tätig zu sein. Der Gerichtshof kann aber der belangten Behörde nicht folgen, wenn sie einerseits feststellt, der Beschwerdeführer wende 73 v. H. seiner Gesamtarbeitszeit für Verrichtungen im Außendienst auf, andererseits aber daraus schließt, der Beschwerdeführer sei nicht regelmäßig als Vertreter tätig. Die belangte Behörde ließ schon im Verwaltungsverfahren die Darlegung des Beschwerdeführers unwiderlegt, daß seine gesamte Tätigkeit dem Verkauf der Produkte seines Dienstgebers dient. Die Annahme der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer nicht regelmäßig als Vertreter beschäftigt sei, erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als rechtswidrig. In der von ihr erstatteten Gegenschrift räumt die belangte Behörde selbst ein, daß der Beschwerdeführer "bei seiner Außendiensttätigkeit Produkte des Arbeitgebers verkauft oder zum Verkauf anbietet sowie seine Kunden berät und betreut". Auch unter dem Gesichtspunkt des geschäftlichen Handelns des Beschwerdeführers war es der belangten Behörde verwehrt, diesem die Eigenschaft eines Vertreters abzusprechen. Daran ändert es nichts, daß der Beschwerdeführer zufolge seiner in der Verkaufsorganisation seines Dienstgebers offensichtlich verhältnismäßig hochstehenden Position im "Innendienst" mit der "Leitung der Geschäftsstelle sowie" der "Ausarbeitung von Problemlösungen und Präsentationsunterlagen" befaßt ist.
Schließlich hat die Tatsache der Gewährung von Ersätzen gemäß § 26 Z. 7 EStG 1972 keine Bedeutung für die Entscheidung, wer Vertreter ist. Ersätze gemäß der zitierten Bestimmung haben lediglich die in der Verordnung vom vorgesehene Kürzung der Durchschnittssätze für zusätzliche Werbungskosten von Vertretern zur Folge.
Aus dem Gesagten folgt, daß die belangte Behörde den ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt rechtlich unrichtig würdigte. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Beschwerde war, soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Bescheid richtet, wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977. Ersatz für Umsatzsteuer war nicht zuzusprechen, weil dieser Aufwand durch den pauschalen Schriftsatzaufwand abgegolten ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980002885.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-59038