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VwGH 26.02.1981, 2878/79

VwGH 26.02.1981, 2878/79

Rechtssätze


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Normen
ASVG §410 Abs2;
AVG §38;
AVG §73 Abs2;
RS 1
Beurteilt der Versicherungsträger (die Verwaltungsbehörde) eine Vorfrage nicht selbst, sondern wartet er (sie) die Entscheidung einer anderen Behörde ab, die diese Frage nicht als Hauptfrage zu entscheiden, sondern ebenfalls nur als Vorfrage zu beurteilen hat -

liegt somit eine Vorfragesituation im Sinne der §§ 38 und 69 Abs 1 lit c AVG die die Beh zum Anlaß einer Aussetzung des Verfahrens genommen hätte, nicht vor -, so trifft ihn (sie) das ausschließliche Verschulden an der Verzögerung seiner (ihrer) Entscheidung im Sinne des § 410 Abs 2 ASVG (§ 73 Abs 2 AVG).
Normen
AVG §38;
AVG §69 Abs1 litc;
RS 2
Unter einer Vorfrage iSd §§ 38 und 69 Abs 1 lit c AVG ist eine für die Entscheidung der VerwBeh präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage - als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches - von einer anderen VerwBeh oder von einem Gericht oder auch von derselben Behörde jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist.
Norm
AVG §58 Abs1;
RS 3
Ausführungen zur mangelnden Bescheidqualität einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung, keine Deutung als AussetzungsBESCHEID, sondern als bloße Mitteilung. (Hnweis auf B VS vom , 0934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10383 A/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002878.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-59034