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VwGH 05.12.1980, 2876/79

VwGH 05.12.1980, 2876/79

Rechtssätze


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Norm
GewO 1973 §1 Abs3;
RS 1
Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Tätigkeit entfaltet wird, wer also das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko trägt, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt. (Hinweis auf E vom , 1880/76, VwSlg 9263 A/1977)
Norm
GewO 1973 §1 Abs3;
RS 2
Ausführungen darüber, daß die direkte Entlohnung durch den Auftraggeber - dem Beschwerdeführer wurde die unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes zur Last gelegt - und der Umstand, daß die Gestaltung der Tätigkeit des Bfrs diesem selbst überlassen war, das Vorliegen des Merkmals der Selbständigkeit indizieren.
Normen
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
RS 3
Der Beschuldigte hat ein rechtliches Interesse, daß ihm sowohl die erwiesene Tat als auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Interessen verletzt worden ist im Straferkenntnis richtig und vollständig vorgehalten wird. (hier: richtig § 99 Abs 1 lit b StVO anstelle § 5 Abs 2 StVO)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1781/77 E VS VwSlg 9898 A/1979 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002876.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-59032