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VwGH 29.11.1957, 2873/54

VwGH 29.11.1957, 2873/54

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Eine ordnungsgmäßige Buchführung erfordert, daß - von besonderen Ausnahmen abgesehen - Buchungen nur auf Grund von Belegen vorgenommen werden. Solche müssen auch für die Einnahmen vorhanden sein (Rechnungsdurchschriften, Paragonzettel, Kontrollstreifen einer Registrierkasse). Fehlt es an solchen, dann ist die Buchführung nicht beweiskräftig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1729 F/1957;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1957:1954002873.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-59029