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VwGH 20.01.1953, 2872/50

VwGH 20.01.1953, 2872/50

Rechtssätze


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Normen
EStG 1939 §15 Abs1 Z2;
EStG 1939 §15 Z2;
EStG 1953 §15 Abs1 Z2;
EStG 1953 §15 Z2;
RS 1
Auch ein fehlerhafter OHG-Gesellschaftsvertrag kann - da an keine Formvorschriften gebunden - bei Vorliegen konkludenten Handlungen steuerlich beachtlich sein. Bloß umsatzbeteiligte, nicht tätige Gesellschafter können nicht als Mitunternehmer angesehen werden.
Norm
ReichsabgabenO §204 Abs1;
RS 2
Wenn auch die amtswegige Ermittlungspflicht nicht wo weit geht, daß die Behörde in jedem Falle auch Beweismittel, auf die sich der Steuerpflichtige nicht berufen hat, von Amts wegen zu dessen Gunsten heranziehen müßte, so darf die Behörde doch Beweise, die sie einmal aufgenommen hat, soweit sie für die Beurteilung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können, nicht mehr übergehen.
Norm
BAO §184 impl;
RS 3
Steht die Steuerpflicht nicht einmal dem Grunde nach fest, dann fehlen auch die Voraussetzungen für die Vornahme einer Schätzung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1953:1950002872.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-59028