VwGH 20.01.1953, 2872/50
VwGH 20.01.1953, 2872/50
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Auch ein fehlerhafter OHG-Gesellschaftsvertrag kann - da an keine Formvorschriften gebunden - bei Vorliegen konkludenten Handlungen steuerlich beachtlich sein. Bloß umsatzbeteiligte, nicht tätige Gesellschafter können nicht als Mitunternehmer angesehen werden. |
Norm | ReichsabgabenO §204 Abs1; |
RS 2 | Wenn auch die amtswegige Ermittlungspflicht nicht wo weit geht, daß die Behörde in jedem Falle auch Beweismittel, auf die sich der Steuerpflichtige nicht berufen hat, von Amts wegen zu dessen Gunsten heranziehen müßte, so darf die Behörde doch Beweise, die sie einmal aufgenommen hat, soweit sie für die Beurteilung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können, nicht mehr übergehen. |
Norm | BAO §184 impl; |
RS 3 | Steht die Steuerpflicht nicht einmal dem Grunde nach fest, dann fehlen auch die Voraussetzungen für die Vornahme einer Schätzung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1953:1950002872.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-59028