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VwGH 17.02.1981, 2867/80

VwGH 17.02.1981, 2867/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauRallg impl;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §32;
RS 1
Bei der Beurteilung der Frage der Geringfügigkeit einer Abweichung darf der Rechtsgrund der erteilten Bewilligung nicht außer acht gelassen werden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde 1) des FK und 2) der RK, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Norbert Wittmann, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Neunkirchnerstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. III/1-19.770/4-80, betreffend Überprüfung gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1) DDr. WK, W, und 6 weitere Mitbeteiligte, alle vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntner Straße 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 3.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Nach dem von den mitbeteiligten Parteien im Jahr 1976 zur wasserrechtlichen Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegten Projekt zur Einleitung von Niederschlagswässern aus der Aufschließungsstraße (Sackstraße) im Bereich der Parzellen Nr. 172/118 und Nr. 359/1 einer bestimmten Katastralgemeinde im niederösterreichischen Wienerwald, sollten die Oberflächenwässer im Bereich des Wendeplatzes in einem Einlaufschacht gesammelt und anschließend versickert werden. Die Beschwerdeführer, deren Grundstück Parzelle Nr. 172/116 mit seiner Nordseite teilweise an die Südseite der erwähnten Sackstraße (Parzelle Nr. 172/118) grenzt, erklärten in der über den Bewilligungsantrag am vor der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführten Verhandlung, daß das eingereichte Projekt nicht geeignet sei, ihre Liegenschaft entsprechend gegen Niederschlagswässer zu schützen und abzuschirmen; es werde vorgeschlagen, an der Westseite des Wendeplatzes und an der Nordseite ihres Grundstückes auf Straßengrund einen KANAL zu verlegen und diesen in den bereits bestehenden Kanal, der den Servitutsweg (parallel zur Ostgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführer) entlangläuft, einzuleiten.

Der Amtssachverständige äußerte wegen der schlechten Sickerfähigkeit im Wienerwald Bedenken hinsichtlich der schadlosen Beseitigung der Sickerwässer ohne Beeinträchtigung des hangabwärts gelegenen Wohngebäudes und regte zur Zerstreuung dieser Bedenken die Beibringung eines hydrogeologischen Gutachtens durch die Konsenswerber an. Sollte dieser Beweis nicht geführt werden, so müsse eine Projektsänderung vorgenommen werden, die eine gänzliche Ableitung der Oberflächenwässer zu einem Vorfluter vorsieht.

Die mitbeteiligten Parteien wählten hierauf den weniger kostspieligen Weg der Projektsänderung. Sie änderten ihr Vorhaben im betreffenden Teilbereich (Wendeplatz) auf eine Weise, die in dem von ihnen beigebrachten technischen Bericht eines Zivilingenieurs für Bauwesen auf folgende Weise beschrieben ist:

"Auf Grund der in der Wasserrechtsverhandlung vom vom technischen Amtssachverständigen gesetzten Bedingung, daß Zweifel in die klaglose Funktion des Sickerschachtes durch Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens ausgeräumt werden müßten, und zur Vermeidung der Kosten eines solchen Gutachtens sowie verfahrensmäßiger Komplikationen wird nun eine Ableitung des sich auf dem Wendeplatz der genannten Siedlungsstraße gesammelten Niederschlagswassers direkt in den bestehenden Rohrkanal (an der Ostseite der Parzelle Nr. 172/116) und damit in den X-bach vorgesehen.

Infolge der Querprofilausbildung des Wendeplatzes und des vorhandenen Längsgefälles sammelt sich das Niederschlagswasser an der Westseite an der Grenze zu Parzelle Nr. 172/109. An dieser Stelle wird das Wasser durch einen mit einem Gitter abgedeckten Einlaufschacht gefaßt und in ein Rigol mit rechteckigem Querschnitt (Breite 15 cm, Tiefe 10 bis 50 cm) geleitet. Dieses Rigol wird entlang der Grenzen der Parzellen Nr. 172/109, 172/117 und 264, - also entlang des nördlichen Randes des Wendeplatzes bis zum vorhandenen Einlaufschacht in den bestehenden Rohrkanal geführt. Die Einmündung aus diesem Schacht in den bestehenden Rohrkanal zum X-bach wird der Einmündung des Rigols angepaßt. Das Rigol erhält auf seine Länge eine Abdeckung aus Betonplatten.

Gegenüber der Ableitung des Wassers in einen Rohrkanal hat das Rigol den Vorteil, daß es in seiner Funktion und Wirkung jederzeit leicht überprüft werden kann und nicht die Möglichkeit von unkontrollierbaren Wasserverlusten in den Untergrund gegeben ist."

In der über das solcherart geänderte Projekt am vor der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführten Verhandlung erhob der Amtssachverständige gegen das Vorhaben keine Bedenken. Die Beschwerdeführer erklärten in dieser Verhandlung, daß das Projekt möglichst schnell verwirklicht werden solle.

Die Bezirksverwaltungsbehörde erteilte hierauf mit ihrem Bescheid vom den mitbeteiligten Parteien gemäß den §§ 32, 98 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Novelle 1969, BGBl. Nr. 207 (in der Folge: WRG), nach Maßgabe der im Bescheid gegebenen Sachverhaltsdarstellung - diese enthielt in der Wiedergabe des Antrages des Konsenswerbers, in welcher die Grundstücksnummer der Parzelle der Sackstraße unrichtig mit "Nr. 172/18" statt richtig mit "Nr. 172/118" wiedergegeben war, auch die oben wörtlich zitierte Beschreibung der Projektsänderung - die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der Niederschlagswässer der Sackstraße Parzelle Nr. 172/18 und Nr. 359/1 in der bereits erwähnten Katastralgemeinde, teilweise in ein namenloses, näher beschriebenes Gerinne der Österreichischen Bundesforste, in den Straßengraben der näher bezeichneten Landesstraße und in einen Abwasserkanal, welcher mit Bescheid derselben Bezirksverwaltungsbehörde vom wasserrechtlich genehmigt worden war, unter mehreren Bedingungen.

Mit Schreiben vom teilten die mitbeteiligten Parteien der Bezirksverwaltungsbehörde mit, daß auf Vorschlag der bauausführenden Firma der zur Ableitung der auf den Umkehrplatz fallenden Niederschlagswässer in den bestehenden Rohrkanal, der mit Bescheid vom wasserrechtlich genehmigt worden war, dienende Kanal insofern geringfügig anders als in den Projektunterlagen ersichtlich ausgeführt werde, als er nicht nördlich um den Umkehrplatz herumgeführt werde, sondern - unter Aufgrabung des Umkehrplatzes und nachfolgender Wiederschließung und Wiederbefestigung - GERADLINIG zu dem bestehenden Rohrkanal geführt werde. Hiedurch werde ein größeres Gefälle ermöglicht und die Errichtung eines zweiten Einlaufschachtes etwa in der Mitte, sodaß sinngemäß, wenn nicht wörtlich, die gesetzten Auflagen in höherem Maße erfüllt würden.

Am teilte der Erstbeschwerdeführer der Bezirksverwaltungsbehörde mit, daß die auf der erwähnten Siedlungsstraße errichtete Entwässerung vom Projekt insofern abweiche, als die Rohrleitung beim Einlaufschacht nur 15 cm tief unter der Fahrbahndecke verlegt sei, es sei beim nächsten Kanaldeckel nach dem Einlaufschacht zu bemerken, daß das Wasser im Kanal stehe und nicht ablaufen könne.

In der von der Behörde auf Grund der Fertigstellungsmeldung anberaumten Überprüfungsverhandlung vom behaupteten die Beschwerdeführer, daß die Anlage deshalb nicht bewilligungsgemäß ausgeführt sei, weil das vorgeschriebene Rigol entlang des nördlichen Randes des Wendeplatzes nicht gebaut worden sei. Die Errichtung des Rohrkanals sei beim Einlaufschacht in einer derart geringen Tiefe (15 cm) vorgenommen worden, daß man von Frostsicherheit auf keinen Fall sprechen könne. Der unter der Fahrbahn der Siedlungsstraße eingebaute Rohrkanal habe keine Abwässerabflußmöglichkeit, was auf die mangelhafte Bauweise des Kanals zurückzuführen sein dürfte. Aus diesem Grund bestünde noch immer die Möglichkeit von unkontrollierbaren Wasserverlusten, die das Grundstück der Beschwerdeführer bedrohten. Die Anlage entspreche nicht den Vorschriften der Niederösterreichischen Bauordnung. Der Umfang des Abzugsrohres entspreche nicht den Vorschriften.

Mit ihrem Bescheid vom stellte hierauf die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 121 Abs. 1 WRG fest, daß die den mitbeteiligten Parteien mit Bescheid vom bewilligte Ableitung der Niederschlagswässer im wesentlichen den Bestimmungen des genannten Bescheides entsprechend ausgeführt worden sei, und genehmigte unter gleichzeitiger Setzung mehrerer Auflagen, die als geringfügig im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle bewerteten nachfolgenden Abänderungen gegenüber dem Bewilligungsbescheid:

"Änderungen bei der Entwässerung des Umkehrplatzes am Ende der Sackgasse. Statt dem im Bescheid genehmigten, mit Betonplatten abgedeckten Rigol, welches entlang der Nordgrenze des Umkehrplatzes die anfallenden Oberflächenwässer zum Kanal im Verlaufe des Servitutenweges führen sollte, wurde in der Mitte des Umkehrplatzes ein Betonrohrkanal Durchm. 20 cm, mit Gefälle zum Kanal im Servitutsweg hergestellt."

Die von den Beschwerdeführern als Anrainer in der Überprüfungsverhandlung erhobenen Einwendungen gegen diese Änderungen wies die Behörde als unbegründet ab.

Zur Begründung ihres Bescheides stellte die Behörde auf Grund der Aussage des Amtssachverständigen fest, daß bei Herstellung eines Rigols entlang der nördlichen Begrenzung des Umkehrplatzes mit Rücksicht auf das gegebene Gefälle die Sohle dieses Rigols ebenfalls nicht in frostfreier Tiefe gelegen wäre. Das Gefälle dieses Rigols wäre, bedingt durch die längere Streckenführung, geringer gewesen als das vorhandene Gefälle des verlegten Kanals, der in direkter Linie vom Einlaufschacht am Westende des Umkehrplatzes zum Kanal im Servitutsweg verlegt worden sei. Es könne daher nicht angenommen werden, daß hinsichtlich der Frostsicherheit durch die Verlegung des Kanales eine Verschlechterung eingetreten sei. Auf Grund der vorliegenden statischen Berechnung stehe fest, daß der Kanal einer Belastung von 9 t standhalte. Der Rohrdurchmesser von 20 cm sei ausreichend.

Zur Beseitigung der Gefahr eines Rückstaus infolge zu tiefer Einmündung des Entwässerungskanals des Umkehrplatzes in den Schlammfang des Ableitungskanals im Servitutsweg war im Bescheid unter Punkt II. 3.) von der Behörde eine entsprechende Auflage, den Kanal ab dem Einlaufschacht tiefer zu legen, erteilt worden.

Die Beschwerdeführer bekämpften diesen Bescheid fristgerecht mit Berufung.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) führte über diese Berufung am eine Verhandlung durch. Der in der Verhandlung vernommene technische Amtssachverständige bezeichnete die schon erwähnte Projektsabänderung als geringfügig und nahm zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wie folgt Stellung:

"Die Richtigkeit der Gefällsangaben des Längsschnittes können nur durch ein Nivellement überprüft werden. Es wird dies seitens des technischen Amtssachverständigen ehestmöglich durchgeführt werden (binnen Monatsfrist). Durch ungenügendes Gefälle zwischen den Schächten 2 und 3 könnte zwar ein Rückstau im Kanalstrang eintreten, es würde jedoch - einen intakten Kanal vorausgesetzt - auf Grund der gegebenen Geländeverhältnisse höchstens zum Wasseraustritt am Umkehrplatz kommen. Ein Überströmen über den Zaunsockel und damit auf das Grundstück des Berufungswerbers kann insofern ausgeschlossen werden, als auf Grund der Gefällsverhältnisse jedenfalls eine Abfuhr des Niederschlagswassers unter Druck in den Ableitungskanal auf den Servitutsweg erfolgen würde. Im Zuge des Nivellements wird jedoch auch dahin gehend eine Überprüfung erfolgen. Die Möglichkeit eines Rohrbruches kann auf Grund des statischen Sicherheitsnachweises ausgeschlossen werden. Die Verlegung der Rohre beim Schacht 1 erfolgte deswegen nicht in frostsicherer Tiefe, um im natürlichen Gefälle ein Ablaufen des Niederschlagswassers zum bestehenden Ableitungskanal zu ermöglichen. Es wird festgehalten, daß in den letzten zwei Jahren des Bestandes des Kanales keine Beeinträchtigung durch Frost erfolgte."

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm dieses Gutachten zur Kenntnis, hielt jedoch seine Einwendungen gegen die abgeänderte Ausführung der Entwässerungsanlage aufrecht. Er erklärte die Durchführung eines Nivellements durch den technischen Amtssachverständigen für unbedingt erforderlich zu erachten, da der von den Wasserberechtigten vorgelegte Längenschnitt hinsichtlich seiner Richtigkeit von Amts wegen überprüft werden müsse.

Der technische Amtssachverständige führte am das Nivellement durch und berichtete der belangten Behörde hierüber mit Schreiben vom dahin gehend, daß im Entwässerungskanal des Umkehrplatzes ein Mindestgefälle von 18 %o festgestellt worden sei. Bei diesem Gefälle errechne sich bei einem Rohrdurchm. 20 cm ein Abfuhrvermögen von rund 45 l/s. Demgegenüber betrage der Regenwasseranfall des Umkehrplatzes unter Berücksichtigung des Einzugsgebietes rund 8 l/s und es reichten somit Dimension und Gefälle des gegenständlichen Kanals zur schadlosen Abfuhr aus. Diesem Schreiben lag ein Situationsplan bei. Am wurde anläßlich einer Vorsprache des Erstbeschwerdeführers bei der belangten Behörde diesem das erwähnte Schreiben des Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht und ihm eine Fotokopie davon übergeben. Eine Verständigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer von diesem Schreiben des Amtssachverständigen erfolgte nicht.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab, bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz vollinhaltlich und verpflichtete die Beschwerdeführer zur Bezahlung der Kommissionsgebühren innerhalb einer gesetzten Leistungsfrist. Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß sie dem technischen Amtssachverständigen darin folge, daß es sich bei der Abweichung von der Bewilligung um eine geringfügige handle und daß die Beschwerdeführer durch diese Abänderung in keiner Weise betroffen würden, sodaß ihre Zustimmung nicht Voraussetzung für die nachträgliche Genehmigung der Abänderung sei. Auf Grund des Gutachtens des technischen Amtssachverständigen stehe fest, daß sämtlichen Auflagen bzw. Bedingungen entsprochen worden sei. Von den Beschwerdeführern sei die Richtigkeit des Gutachtens des technischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom zwar bestritten, eine Begründung für die Bestreitung aber nicht abgegeben worden. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht die Beibringung des Gutachtens eines anderen Sachverständigen angeboten. Es bestehe kein Anlaß, das Gutachten des technischen Amtssachverständigen anzuzweifeln. Das Ergänzungsgutachten des technischen Amtssachverständigen vom sei den Beschwerdeführern nicht mehr gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt worden, weil es lediglich die Ausführungen des technischen Amtssachverständigen vom bestätigt habe und damit nur als Präzisierung und Untermauerung des in der Verhandlung erstatteten Gutachtens angesehen werden könne. Bereits auf Grund des in der Verhandlung erstatteten Gutachtens sei in unzweifelhafter Weise auszuschließen gewesen, daß die Beschwerdeführer durch die ausgeführte Entwässerungsanlage in ihren Rechten nachteilig berührt werden könnten. Die Entscheidung hinsichtlich der Kommissionsgebühren stützte die belangte Behörde auf die §§ 77 Abs. 1 und 76 Abs. 2 AVG 1950.

Die Beschwerdeführer erachten sich, wie der Gesamtheit ihrer Beschwerdeausführungen entnommen werden kann, durch diesen Bescheid in ihrem Recht darauf, daß die Behörde die Abweichungen der erfolgten Ausführung im Überprüfungsbescheid nicht nachträglich genehmigt sowie in ihrem Recht darauf, daß im Bescheid nicht ausgesprochen werde, daß die Ausführung im wesentlichen der erteilten Bewilligung entspricht und schließlich in ihrem Recht darauf, daß die Behörde die Beseitigung wahrgenommener Mängel und Abweichungen veranlaßt, verletzt. Sie behaupten Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aber auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und beantragen deshalb dessen Aufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben in ihrer Gegenschrift ebenfalls beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen oder als unzulässig zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Ansicht der mitbeteiligten Parteien, den Beschwerdeführern komme Parteistellung im Überprüfungsverfahren nicht zu, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten. Die Beschwerdeführer sind nicht im Bewilligungsverfahren übergangene Nachbarn. Ihre Parteistellung war im Bewilligungsverfahren von der Behörde nicht in Frage gestellt worden. Auch im Überprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, was die Annahme rechtfertigt, es sei von vornherein auszuschließen, daß die Beschwerdeführer in einem Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG - als solches kam nur das Grundeigentum an der oben erwähnten Parzelle in Betracht - nicht berührt würden. Die tatsächliche Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführer ist nicht Voraussetzung ihrer Parteistellung, sondern der Berücksichtigung ihrer Einwendungen im Rahmen der meritorischen Erledigung des Bewilligungsantrages. Das Begehren der mitbeteiligten Parteien auf Zurückweisung der Beschwerde ist daher nicht berechtigt.

Durch den Schreibfehler hinsichtlich der Parzellennummer der Sackstraße, welcher der Behörde erster Instanz sowohl im Bewilligungsbescheid als auch im Überprüfungsbescheid unterlaufen ist, und den die Beschwerdeführer bisher nie beanstandet haben, ist eine Verletzung ihrer Rechte nicht eingetreten. Abgesehen davon, daß es sich hiebei um einen Fehler handelt, der jederzeit von Amts wegen von der Behörde einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 unterzogen werden kann, behaupten die Beschwerdeführer nicht, daß sie entweder Eigentümer der Parzelle Nr. 172/18 seien oder mit ihrer Liegenschaft an diese Parzelle grenzten.

Die Beschwerdeführer weisen auch darauf hin, daß im Bescheid vom die Bezirksverwaltungsbehörde von der Parzelle Nr. "395/1" spreche. Dies ist nur insoweit richtig, als in diesem Bescheid in der Bezeichnung der Wasserrechtssache auch die zweite Parzellennummer unrichtig wiedergegeben wurde. Im Spruch des Bescheides erfolgte jedoch die richtige Bezeichnung mit "359/1". Eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer im Überprüfungsverfahren durch diesen Schreibfehler im Bewilligungsbescheid ist nicht denkbar.

Einen wesentlichen Verfahrensmangel erblicken die Beschwerdeführer darin, daß ihnen die schriftlichen Ausführungen des technischen Amtssachverständigen vom bezüglich des Nivellements nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der belangten Behörde deshalb ein Verfahrensmangel anzulasten ist, weil sie nicht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, sondern dem Erstbeschwerdeführer anläßlich seiner Vorsprache vom dieses Ergänzungsgutachten zur Kenntnis brachte und sie nur dem Erstbeschwerdeführer eine Fotokopie des Gutachtens übergab, nicht aber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, erübrigt sich deshalb, weil die Verletzung des Parteiengehörs als Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte. Die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG 1950 kann nicht dadurch herbeigeführt werden, daß sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 15/66 vom , Zl. 1350/75, und vom , Zl. 1423/77). Macht der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 1602/A, vom , Zl. 460/69, und vom , Slg. N.F. Nr. 9596/A). Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, die Verletzung des Parteiengehörs aufzuzeigen, ohne die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen der behaupteten Unterlassung unbekannt geblieben sind, also ohne darzulegen, was sie vorgebracht hätten, wenn nicht nur dem Erstbeschwerdeführer, sondern auch dem Rechtsvertreter beider Beschwerdeführer das Ergänzungsgutachten des technischen Amtssachverständigen vom zur Kenntnis gebracht worden wäre. In Ermangelung eines solchen Vorbringens läßt sich die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen. Zutreffend führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, daß sich durch das Nivellement lediglich das herausgestellt hat, was vom technischen Amtssachverständigen bereits laut seinem Gutachten in der Verhandlung vom angenommen worden war, nämlich, daß es höchstens zu einem Wasseraustritt am Umkehrplatz kommen könne, ein Überströmen über den Zaunsockel und damit auf das Grundstück der Beschwerdeführer aber ausgeschlossen werden könne, weil auf Grund der Gefällsverhältnisse jedenfalls eine Abfuhr des Niederschlagswassers unter Druck in den Ableitungskanal erfolgen würde. Aufhebung des Bescheides wegen des behaupteten Verfahrenmangels hatte daher nicht zu erfolgen.

Rechtswidrigkeit des Inhaltes lasten die Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid deshalb an, weil ihrer Ansicht nach die belangte Behörde zu Unrecht die Abweichung von der Bewilligung als geringfügig und als für die Rechte der Beschwerdeführer nicht nachteilig gewertet habe.

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken, insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

Das von der Wasserrechtsbehörde am bewilligte Vorhaben erstreckte sich nicht nur auf die Ableitung der Niederschlagswässer vom Umkehrplatz am Ende der Sackstraße, sondern auf die Ableitung der Niederschlagswässer von der gesamten Aufschließungsstraße, in einer Länge von 186, 20 m. Die Beschwerdeführer stützen ihre Ansicht, es handle sich nicht um ein geringfügiges Abweichen von der Bewilligung, daher auch nicht darauf, daß ein mehr als geringfügiger Anteil des Gesamtprojektes von der Abweichung betroffen sei, sondern darauf, daß im Rahmen der Bewilligung auf Grund des Gutachtens des technischen Amtssachverständigen der Ausführung der Abwässerableitung auf dem Umkehrplatz in Form eines Rigols besondere Bedeutung beigemessen worden sei. Diese Behauptung der Beschwerdeführer steht jedoch mit der Aktenlage in Widerspruch. Nicht der technische Amtssachverständige hat nämlich, wie die Beschwerdeführer behaupten, davon gesprochen, daß gegenüber der Ableitung des Wassers in einem Rohrkanal das Rigol den Vorteil habe, daß es in seiner Funktion und Wirkung jederzeit leicht überprüft werden könne und nicht die Möglichkeit von unkontrollierbaren Wasserverlusten in den Untergrund gegeben sei, sondern die mitbeteiligten Parteien in der von ihnen vorgelegten Ergänzung zum Projekt in Form des als Unterlage ihrem Gesuch beigegebenen technischen Berichtes eines Zivilingenieurs für Bauwesen. Vom Leiter der Wasserrechtsverhandlung vom wurde lediglich diese Aussage der Projektswerber wiedergegeben. Auch der Bewilligungsbescheid enthält nur in der Schilderung des von den mitbeteiligten Parteien eingereichten Vorhabens deren Meinung hinsichtlich des Vorzuges eines Rigols gegenüber einem Kanal, ohne jedoch diesbezüglich selbst Stellung zu nehmen. Es hatten sich daher nur die Bewilligungswerber, offenbar durch den von den Beschwerdeführern in der Verhandlung vom gemachten Vorschlag, anstelle der Versickerung der Abwässer einen Kanal zu deren Abführung zu verlegen und diesen in den bestehenden Kanal einzuleiten, veranlaßt gesehen, vermeintliche Vorzüge des Rigols herauszustreichen. Der von den Beschwerdeführern selbst in der Verhandlung vom erstattete Vorschlag zeigt jedoch, daß im Bewilligungsverfahren die Wahl zwischen Kanal und Rigol keinen Streitpunkt in Ansehung der Rechte der Beschwerdeführer darstellte.

Die Beschwerdeführer gehen daher fälschlich davon aus, im Bewilligungsverfahren hätte sich die Alternative gestellt: die Ausführung der Ableitung der Niederschlagswässer durch ein Rigol oder die Ableitung in einen Rohrkanal. Aus den Verwaltungsakten über das Bewilligungsverfahren ist aber zu entnehmen, daß von den Bewilligungswerbern hinsichtlich des im Beschwerdefall allein interessierenden Umkehrplatzes nur zwei Vorhaben der Behörde zur Entscheidung vorgelegt wurden, und zwar vorerst ein Projekt zur Versickerung der Niederschlagswässer und dann ein Projekt zur Abführung der Niederschlagswässer über ein Rigol in den bereits bestehenden Rohrkanal. Nur von den Beschwerdeführern, die im Überprüfungsverfahren die Ausführung des Rigols durchsetzen wollen, war in der ersten Verhandlung des Bewilligungsverfahrens als Alternative zur Versickerung die Anlegung eines Kanals vorgeschlagen worden. Diesen Vorschlag hielten aber selbst die Beschwerdeführer dem geänderten Projekt (Rigol) nicht mehr entgegen.

Der Annahme der Geringfügigkeit der Abänderung steht daher das Ergebnis einer Prüfung der Vorteilhaftigkeit der Ausführung des Entwässerungsvorhabens auf dem Umkehrplatz in Form eines Rigols im Bewilligungsverfahren nicht entgegen.

Den Beschwerdeführern kann aber auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie die Ansicht vertreten, eine vollkommen andere Konstruktion könne keine geringfügige Abweichung darstellen. Bei der Beurteilung der Frage nach der Geringfügigkeit einer Abweichung darf der Rechtsgrund der erteilten Bewilligung nicht außer acht gelassen werden. Der Bewilligungsbescheid vom gründete sich abgesehen von den zitierten Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur auf die Bestimmung des § 32 WRG 1959. Darnach sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Der Sinn der Bewilligungsbedürftigkeit derartiger Vorhaben liegt daher in der Gewährleistung der Reinhaltung der Gewässer. Von diesem Sinn des Bewilligungsverfahrens ausgehend läßt sich der Austausch der Konstruktion der Ableitung der Niederschlagswässer (Rigol in Rohrkanal) aber nicht als Abweichung erkennen, die als nicht geringfügig angesehen werden müßte.

Die belangte Behörde hat daher die Abweichung nicht zu Unrecht als geringfügig bewertet. Es war von ihr daher nur noch zu prüfen, ob die Abweichung den Rechten der Beschwerdeführer nicht nachteilig ist. Dies wurde von der belangten Behörde deshalb verneint, weil auf Grund des Gutachtens des technischen Amtssachverständigen vom auszuschließen sei, daß die Beschwerdeführer durch die ausgeführte Entwässerungsanlage in ihren Rechten nachteilig berührt werden könnten. Die Beschwerdeführer unternehmen nicht den Versuch, die Richtigkeit dieser Aussage begründet in Zweifel zu ziehen. Sie behaupten, daß die Frage, ob die Konstruktion (von der Bewilligung abweichende Ausführung) den Beschwerdeführern nachteilig sei, vorderhand dahingestellt bleiben könne, ohne jedoch in der Folge einen Nachweis der Unrichtigkeit der Feststellungen der belangten Behörde über die Unschädlichkeit für die Rechte der Beschwerdeführer aus ihrem Grundeigentum zu versuchen. Der Behauptung in der Beschwerdeergänzung vom , wegen nicht ordnungsgemäßer Ausführung seien bereits Überschwemmungen vorgekommen, ist weder zu entnehmen, daß diese Überschwemmungen durch die Abweichung der Ausführung vom Projekt verursacht wurden, noch daß diese Überschwemmungen zu einem Überströmen über den Zaunsockel auf das Grundstück der Beschwerdeführer hätten führen können.

Da die Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur dazu dient, verletzten Rechten der Beschwerdeführer zum Durchbruch zu verhelfen, den Beschwerdeführern aber kein Recht auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schlechthin zusteht, ist es für die Beurteilung der Beschwerdesache auch ohne Belang, ob die Bestimmung des § 56 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 8200-0, auf den betreffenden Rohrkanal überhaupt zur Anwendung zu kommen hat.

Abgesehen davon hatten die Wasserrechtsbehörden bei ihrer Überprüfung im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG nicht Bestimmungen des Baurechtes zu vollziehen, sondern die Ausführung der bewilligungspflichtigen Anlage nach dem Bewilligungsbescheid im Rahmen des § 121 Abs. 1 WRG zu beurteilen.

Da das seinerzeit bewilligte Rigol ebenfalls nicht in frostsicherer Tiefe liegen sollte, war es auch insoweit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß die geringfügige Abweichung Rechten der Beschwerdeführer nicht nachteilig ist.

Die von den Beschwerdeführern in der Beschwerdeergänzung vom geäußerte Ansicht, es sei eine der Voraussetzungen für die Genehmigung einer geringfügigen Abweichung im Sinne des § 121 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959, daß sie im öffentlichen Interesse gelegen sei, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. d und Abs. 3, 48 Abs. 2 lit. a und b, Abs. 3 lit. a und b, 49 Abs. 1 und 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Danach gebührt den mitbeteiligten Parteien an Schriftsatzaufwand S 3.000, --, an Stempelgebühren S 690,-- (S 490,-- für die Vollmacht, S 200,-- an Eingabengebühren für die gemäß der Einleitungsverfügung und gemäß § 36 Abs. 4 VwGG 1965 nur in doppelter Ausfertigung zu überreichende Gegenschrift - gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes, in der Fassung der Novelle 1976, BGBl. Nr. 668, sowie des Abschnittes VI, Art. I des Abgabenänderungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 563, ist die Eingabengebühr im Betrag von S 100,-- von der Zahl der Bögen unabhängig). Das Aufwandersatzmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien war daher abzuweisen.

Wien, am

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Normen
BauRallg impl;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §32;
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002867.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-59025