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VwGH 17.03.1954, 2859/51

VwGH 17.03.1954, 2859/51

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
GebG 1957 §33 TP21 impl;
RS 1
Der Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 GebG unterliegt nicht nur die Abtretung solcher Rechte, die dem Abtretenden gegen eine bestimmte Person, sondern auch solcher, die ihm gegen jedermann zustehen; nur die Überlassung des Eigentums an körperlichen Sachen ist ausgenommen. - Ob die Abtretung einer Sachgesamtheit von der Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 GebG erfasst wird, richtet sich nach der Art des überwiegenden Teiles der in der Sachgesamtheit zusammengefassten Sachen.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2861/51

2860/51

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Heiterer - Schaller und die Räte Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer und Dr. Naderer als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Dr. Hückel als Schriftführer, über die Beschwerden der X-Gesellschaft m.b.H. in W gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VIII-1195/51, GA VIII-1195/1/51 und GA VIII-1195/2/51, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Robert Amhof und des Vertreters der belangten Behörde, Sektionsrot Dr. RH, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hatte mit drei Verträgen vom das "Eigentumsrecht" samt allen damit verbundenen Rechten an verschiedenen Filmen gegen Entgelt erworben.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien hat in der mit diesen Verträgen erfolgten Übertragung sämtlicher Rechte aus diesen Filmen eine Zession im Sinne des § 33 TP 21 des Gebührengesetzes (BGBl. Nr. 184/1946, GG) erblickt und demgemäß für die Verträge die dieser Vorschrift entsprechende Gebühr festgesetzt; die Gebührenschuld gegenüber der Beschwerdeführerin wurde mit den Mitzahlungsbescheiden vom , BRP 12084/48, BAP 50/7521 und BRP 12086/48, BAP 50/7523 und vom 11. Feber 1950 BRP 120085/48 BAP 50/7522 geltend gemacht. In den gegen diese drei Gebührenbescheide eingebrachten - gleichlautenden - Berufungen wurde vorgebracht, dass es sich bei den vorliegenden Verträgen um nicht der Gebührenpflicht unterliegende Kaufverträge handle. Eine Zession könne nur Rechte zum Gegenstand haben, die einer Person gegenüber einer anderen zustehen würden, niemals aber absolute Rechte. Die Finanzlandesdirektion wies die Berufungen am ab. Sie ging hiebei von der Erwägung aus, dass mit den Verträgen ausschließlich Rechte übertragen wurden. Die Abtretung von Rechten unterliege aber der Gebühr nach § 33 TP 21 GG 1946. Daraus, dass der Kreis dieser Rechte in dieser Tarifpost nicht näher umschrieben sei, ergebe sich, dass unter die Tarifpost die Abtretung aller Rechte falle, für deren Abtretung das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch nicht besondere Vorschriften enthalte wie z.B. für das Eigentumsrecht. Eine Einschränkung des Begriffes "Abtretung" auf den von der Berufung behaupteten Umfang sei weder aus § 1393 ABGB noch aus § 33 TP 21 GG 1946 zu entnehmen. Der Wortlaut der angeführten Gesetzesstellen, die Begründung zu § 21 UrkStG und die Kommentierung lassen nach Anschauung der Finanzlandesdirektion die Rechtsansicht, im gegebenen Fall liege eine gebührenpflichtige Zession vor, gerechtfertigt erscheinen.

Die gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde macht geltend, dass es sich im Gegenstand um keine Zession, die ein sogenanntes dreipersönliches Schuldverhältnis (Gläubiger, Schuldner und Zessionar) voraussetze, sondern um die Veräußerung des an einer Gesamtsache, nämlich an dem "gesamten Filmwerke" bestehenden "körperlichen und urheberrechtlichen Eigentums" handle. Es ergebe sich schon aus den Verträgen dass nicht nur Rechte urheberrechtlicher Art, sondern das gesamte Filmmaterial, Bild- und Tonnegative, Bild- und Tonkopien, Ausschnitte, Doppelszenen samt allen Rechten aus den zur Herstellung des Filmwerkes eingegangenen Dienst-, Werk- und Mietverträgen übertragen worden seien. Das Urheberrecht selbst sei aber unter Lebenden unübertragbar, es könne nur anderen das ausschließliche Recht eingeräumt werden, das Werk auf die dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart zu benützen. Das Verwertungsrecht an gewerbsmäßig hergestellten Filmen stehe gemäß § 38 Urheberrechtsgesetz (UrHG) dem Filmhersteller allein zu und könne von ihm gemäß § 40 leg. cit. übertragen und veräußert werden. Bei der Erwerbung der vorliegenden "Filmwerke "handle es sich überdies um unvollendete Filme; das Urheberrecht an diesen Ur- bzw. Werkstücken" sei gegenüber dem Urheberrecht an einer vollendeten Schöpfung von minderer Art" und dem Filmhersteller stehe das Verwertungsrecht erst am vollendeten Gesamtwerk zu. Daran, dass hier keine Abtretung vorliege, ändere auch der Umstand nichts, dass Kommentare zum Urkundensteuergesetz auch absolute Rechte, wie Urheber-, Patent- und Verlagsrechte, als Gegenstand einer Abtretung bezeichnen, denn selbst aus diesen Kommentaren ergebe sich, dass z.B. ein Kauf vorliege, wenn der Urheber einem Theaterintendanten das alleinige ausschließliche Aufführungsrecht an seinem dramatischen oder musikalischen Werk überträgt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Nach § 33 TP 21 GG unterliegen einer Rechtsgeschäftsgebühr von 2 % vom Werte des Entgeltes entgeltliche "Zessionen oder Abtretungen überhaupt von Schuldforderungen oder anderen Rechten". Aus diesem Wortlaut der maßgebenden Gesetzesbestimmung, vor allem aus der Gleichsetzung der Schuldforderungen mit den "anderen Rechten" geht einmal hervor, dass entgeltliche Abtretungen von Rechten schlechthin der Gebühr unterliegen und dass somit nicht nur persönliche Rechte, die dem Abtretenden gegenüber einer bestimmten Person zustehen, sondern auch absolute Rechte, die sich gegen jedermann richten, Gegenstand einer gebührenpflichtigen Abtretung sein können. Mithin unterliegt auch die Abtretung von Patentrechten, Urheberrechten, Markenrechten u. dgl. Rechten der Gebühr. Nur die entgeltliche Überlassung körperlicher Sachen, die im Rechtsleben auch kaum jemals als Abtretung bezeichnet wird, kann mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift und im Hinblick darauf, dass das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in seinem § 292 die körperlichen Sachen dem "Recht, zu jagen, zu fischen und allen anderen Rechten" gegenüberstellt, nicht unter einen der im § 33 TP 21 GG angeführten Tatbestände eingereiht werden. Daraus aber, dass das Gebührengesetz die beurkundeten Abtretungen von Rechten schlechthin zum Gegenstand einer Rechtsgeschäftsgebühr macht, ergibt sich weiter, dass es auf den Rechtsgrund, die causa, der Abtretung nicht ankommt. Ob also die Abtretung im Wege eines Kaufes oder eines Tausches oder einer Hingabe an Zahlungs Statt oder aus einem sonstigen Rechtsgrund stattfindet, ist, sofern das Gesetz nicht etwa das Kausalgeschäft zum Gegenstand einer besonderen Gebühr macht, ohne Bedeutung. Die Beschwerdeführerin kann also im vorliegenden Falle daraus, dass die gegenständlichen Rechte ihr kaufweise abgetreten worden sind und dass der Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte die Kaufverträge nicht besonders aufführt, für ihren Standpunkt nichts gewinnen.

Aber auch der Hinweis darauf, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Sachgesamtheit handelt und dass darin auch körperliche Sachen enthalten sind, kann der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Wesen der Sachgesamtheit muss nach dem Wesen der einzelnen Sachen oder nach deren überwiegendem Teil beurteilt werden und der überwiegende Teil der abgetretenen Sachen sind hier urheberrechtliche Benützungs- und Schutzrechte (siehe z.B. Ulmer: Urheber- und Verlagsrecht 1951, S. 135). Im übrigen war aber, da die vorliegenden Urkunden nicht erkennen lassen, welcher Teil des Abtretungsentgeltes auf Rechte und welcher auf körperliche Sachen entfällt, die Gebührenbehörde gemäß § 17 Abs. 2 GG bis zum Beweise des Gegenteiles berechtigt, den Tatbestand zu vermuten, der das höhere Ausmaß der Gebührenpflicht zur Folge hat. Einen derartigen Gegenbeweis hat aber die Beschwerdeführerin nicht einmal versucht.

Die Beschwerde musste demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
GebG 1957 §33 TP21 impl;
Sammlungsnummer
VwSlg 908 F/1954
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1954:1951002859.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-59021