VwGH 20.02.1979, 2831/78
VwGH 20.02.1979, 2831/78
Rechtssätze
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Normen | LMG 1975 §17 Abs4; LMG 1975 §17 Abs5; |
RS 1 | Für eine ordnungsgemäße Instruierung der Anmeldung im Sinne des § 17 Abs 5 LMG 1975 genügt es, jene Unterlagen vorzulegen, von denen in objektiver und offenkundiger Weise zunächst erwartet werden kann, daß sie für eine Beurteilung nach den Abs 1 und Abs 4 dieser Gesetzesstelle ausreichen werden. |
Normen | |
RS 2 | Nach dem § 17 Abs 5 legcit ist dem Beschwerdeführer im Verfahren nach dem § 17 LMG 1975 eine spezielle Mitwirkungspflicht am Ermittlungsverfahren auferlegt. Diese Mitwirkungspflicht entbindet aber die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, gemäß dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. |
Norm | VwRallg; |
RS 3 | Unbeschadet des grundsätzlichen Vorranges der grammatikalischen Interpretation (VwSlg 5085 F/1977) muß diese jedenfalls dort versagen, wo nach dem reinen Gesetzeswortlaut Unvollziehbares normiert wäre. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9771 A/1979; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978002831.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-59006