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VwGH 20.05.1980, 2830/79

VwGH 20.05.1980, 2830/79

Rechtssätze


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Normen
BAO §303;
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litb;
EStG 1972 §18 Abs4;
RS 1
Erstreckt sich die Errichtung eines Gebäudes mit Eigentumswohnungen über mehrere Jahre, so ist für die Anerkennung der Errichtungskosten während der Bauzeit als Sonderausgaben mindestens erforderlich, daß die künftigen Wohnungseigentümer untereinander verbindliche Abrede treffen, die sie nach Herstellung des Gebäudes verpflichten, wechselseitig einen Wohnungseigentumsvertrag zu schließen.
Normen
BAO §303;
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litb;
EStG 1972 §18 Abs4;
RS 2
Die Vorschrift über die Nachversteuerung nach § 18 Abs 4 EStG 1972 ist im Verhältnis zu § 303 BAO eine Spezialvorschrift. Die Spezialität geht so weit, daß in dem Jahr, in dem ein Sachversteuerungstatbestand im Sinne des § 18 Abs 1 EStG 1972 gegeben ist, die Nachversteuerung unabhängig davon erfolgt, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben sind. Selbst im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens für jene Jahre, in denen Sonderausgaben berücksichtigt wurden, von denen später hervorkommt, daß sie nicht hätten abgezogen werden dürfen, ist dieser Umstand in dem aus anderen Gründen wiederaufgenommenen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Vielmehr erfolgt die pauschale Nachversteuerung verfahrensmäßig losgelöst vom wiederaufgenommenen Verfahren in einem eigenen

Verfahren.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002830.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-59004