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VwGH 25.01.1979, 2829/78

VwGH 25.01.1979, 2829/78

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des O und der GK in M, vertreten durch Dr. Manfrid Lirk, Rechtsanwalt in Braunau, Stadtplatz 44, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.758/01-I 5/78, betreffend wasserrechtliche Überprüfung einer Abwasseranlage (mitbeteiligte Partei: W-Gesellschaft m.b.H. KG. in M, vertreten durch Dr. Kurt Jaeger, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 21), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 450,-- (insgesamt S 900,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 1.500,-- (insgesamt S 3.000,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund eines Antrages der Firma Fr. W in M, um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigung ihrer Lederfabrik führte der Landeshauptmann von Oberösterreich am eine mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung erhob unter anderem der Erstbeschwerdeführer Einspruch gegen die Errichtung der geplanten Kläranlage in unmittelbarer Nähe seines Wohn- und Bürogebäudes. Für die Konsenswerberin bestehe nämlich keine zwingende Notwendigkeit, das Belüftungs- und Nachklärbecken auf der Gp. 930/1 der KG X zu errichten, da genügend andere Flächen zur Verfügung stünden. Insbesondere deshalb, da die bestehenden Kläranlagen bei klaglosem Funktionieren der Kläranlagen eventuell aufgelassen werden könnten. Bei Erstellung des Projektes seien einzig die Interessen der Fischereiberechtigten in der M unterhalb der Einmündung des Bbaches berücksichtigt worden, während man die Interessen der unmittelbaren Anrainer gänzlich außer acht gelassen habe, da das Belüftungsbecken eine zusätzliche unzumutbare Geruchsbelästigung zu dem bestehenden Klär- und Schlammteich darstelle. Des weiteren bilden die durch das Rührwerk ständig freiwerdenden Schwefelwasserstoffdämpfe in 30 m Entfernung von seinen Wohnräumen und direkt an seiner Grundgrenze eine ständige Gefährdung der Gesundheit seiner Familie und der bei ihm beschäftigten Dienstnehmer, abgesehen davon, daß sein Grundbesitz sowie seine Baulichkeiten durch dieses Bauvorhaben vollkommen entwertet würden. Sollte dem Ansuchen um Baubewilligung stattgegeben werden, behalte er sich vor, Schadenersatz in voller Höhe geltend zu machen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde der Konsenswerberin auf Grund der Bestimmungen der §§ 9, 11 bis 15, 30 bis 33, 50, 99, 105, 107, 111, 112 und 138 WRG 1959 nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, wurde in Punkt 4 der Auflagen vorgeschrieben, daß im Abfluß des Nachklärbeckens folgende Werte nicht überschritten werden dürfen:

a) BSB5 30 mg/l,

b)

absetzbare Stoffe 0,3 ml/1,

c)

pH 6,5 - 8,5.

Darüber hinaus dürfen in den Vorfluter keine Schlammstoffe aus den Klär- und Schlammteichen und sonstigen Teilen der Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden. Nach Punkt 18 b war den Forderungen der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer bezüglich Beseitigung und Vermeidung von Geruchsbelästigungen nach Möglichkeit zu entsprechen. Punkt 19 bestimmt, daß wirksame Maßnahmen zu treffen sind, damit die Geruchsbelästigungen vermieden bzw. behoben werden. Bis spätestens zur wasserrechtlichen Überprüfung sind weitere Vorschläge zu unterbreiten, wonach in Hinkunft beim Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage Geruchsbelästigungen vermieden werden können. In Punkt III des Spruches des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer mangels Parteistellung zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Zurückweisung wurde ausgeführt, es stehe fest, daß die Beschwerdeführer in keinem wasserrechtlich zu schützenden Recht (§ 12 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 WRG 1959) verletzt würden. Die Beeinträchtigung durch Geruchsbelästigungen - obwohl sie nicht zu den wasserrechtlich zu behandelnden Angelegenheiten gehört - sei aber wegen der äußerst bedenklichen Folgen trotzdem in Punkt I Z. 18 b und 19 des Spruches berücksichtigt worden. Für Schadenersatzfälle sei gemäß § 26 WRG 1959 jedoch das Gericht zuständig. Die Wahrung des öffentlichen Wohles und die Wahrnehmung öffentlicher Interessen obliege einzig und allein der Behörde. Den Beteiligten stehe kein subjektiv öffentliches Recht zu (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 306/57, und vom , Zl. 2281/56). Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Auf Grund eines Ansuchens der mitbeteiligten Partei wurde am eine wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung zum Zwecke der wasserrechtlichen Überprüfung der auf der Grundlage des zitierten Bescheides errichteten Anlagen durchgeführt. Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom die Nichtübereinstimmung der durchgeführten Anlagen mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung festgestellt und gleichzeitig die Bauvollendungsfrist zum Zwecke der Herstellung eines konsensgemäßen Zustandes verlängert. In der Folge hat nun die mitbeteiligte Partei neuerlich unter Vorlage eines Ausführungsoperates die Fertigstellung der bewilligten Anlagen angezeigt und um die Vornahme der wasserrechtlichen Überprüfung ersucht. In der am durchgeführten Verhandlung erhoben unter anderem die Beschwerdeführer Einspruch gegen die wasserrechtliche Betriebsbewilligung für die geplante Kläranlage. Sie seien Besitzer der Teichparzellen 25 und 26/2 und der Pachtparzelle 22/3, alle KG X, und hätten darauf ein Wassernutzungsrecht und Fischereirecht. Der B-bach werde vom Überlauf der Kläranlage derart verschmutzt, daß unterhalb der Einmündung des Oberlaufes kilometerweit alle Fische getötet worden seien. Dadurch gebe es keine natürlichen Laichzüge der Bach- und Regenbogenforellen mehr, wodurch ein großer Schaden am Fischbestand in ihren Gewässern entstanden sei. Die Anlage sei nicht konsensgemäß errichtet. So habe die Gemeinde M unter anderem dem Projekt nur zugestimmt, wenn sie keinerlei Gestank verbreite. Auch sollte die mitbeteiligte Partei jede Gestanksentwicklung an der Kläranlage verhindern und geeignete Maßnahmen hiefür bis zum heutigen Tage vorlegen, was nicht geschehen sei. Die mitbeteiligte Partei sei bereits einmal vom Kreisgericht Ried/Innkreis wegen der schädlichen Auswirkungen dieser Anlage für sie rechtskräftig verurteilt worden. Die Beschwerdeführer hätten bereits in der ersten Wasserrechtsverhandlung Schadenersatzansprüche angemeldet und hätten nun erneut beim Kreisgericht Ried/Innkreis die Klage wegen bereits eingetretener Schäden eingereicht. Die gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Anlage seien von namhaften Sachverständigen festgestellt worden.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde in Punkt I des Spruches gemäß §§ 27, 29 und 99 WRG 1959 festgestellt, daß das der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Ableitung von Abwässern in ein unbenanntes Nebengerinne des B-baches und in weiterer Folge in diesen, soweit dies die Ableitung der zugestandenen zulässigen Schmutzfracht von mehr als 634 kg BSB5/Tag bis zu maximal 720 kg BSB5/Tag betrifft, zufolge des Verzichtes des Berechtigten in diesem Umfang spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Verhandlung vom erloschen ist. In Punkt II des Spruches wurde gemäß §§ 99 und 121 WRG 1959 festgestellt, daß die ausgeführte Anlage, mit der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom erteilten und mit dem wasserpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom  modifizierten wasserrechtlichen Bewilligung im wesentlichen entspricht. Die bei der Verhandlung festgestellten und in der Verhandlungsschrift beschriebenen Abweichungen vom bewilligten Projekt, und zwar

1) die Errichtung von zwei Pumpwerken mit Kreiselpumpen anstelle des vorgesehenen Schneckenpumpwerkes,

2) die Ausführung des Belüftungsbeckens mit bewehrter Betonsohle und Wandverkleidung aus Lärchenbohlen und einer Beckentiefe von 2,31 m anstelle eines Beckens mit Bitumenauskleidung und einer Tiefe von 2,8 m und

3) die Ausführung des Schlammeindickers als zylindrischer Behälter mit 5,5m Querschnitt anstelle der vorgesehenen quadratischen Ausführung,

wurden nachträglich genehmigt. Schließlich wurden die Einsprüche der Beschwerdeführer abgewiesen. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer berufen. In der Berufung wird im wesentlichen ausgeführt, die Kläranlage der mitbeteiligten Partei verletze durch ihre Abgase und den enormen Gestank öffentliche Rechte, in dem sie die Gesundheit der Anrainer aufs schwerste beeinträchtige. Bezüglich des Schadens an dem Forellenbestand bachaufwärts - die Beschwerdeführerin sei Fischereiberechtigte am B-bach - der Einmündung der Kläranlage wiesen sie darauf hin, daß dieser Forellenbestand, auch wenn er bachaufwärts liege, durch die starke Verschmutzung durch den Überlauf der Kläranlage geschädigt werde, weil der Laichzug der Forellen unterbunden sei. Die Behörde hätte einen Fischereisachverständigen zur Verhandlung zuziehen müssen und den Biologen "weglassen" sollen. Außerdem würde man für die schlechte Klärwirkung dieser Anlage keinen Sachverständigenstab benötigen, denn jeder Laie könne mit freiem Auge feststellen, daß der B-bach nach der Einmündung der Kläranlage eine trübe Brühe sei, in der kein Fisch leben könne. Die Bewilligung dieser Kläranlage stelle den Versuch einer offensichtlich voreingenommenen Wasserrechtsbehörde dar, einen bereits begangenen schwerwiegenden Fehler, nämlich die ursprüngliche Bewilligung zur Errichtung dieser Kläranlage, mit aller Gewalt zu sanktionieren. Es sei nicht einzusehen, warum ein Amtssachverständiger für Hygiene bestellt werde, wenn seine Ausführungen als belanglos oder für unzuständig erklärt würden. Die Kläranlage der mitbeteiligten Partei, die unmittelbar an ihrer Grundgrenze errichtet worden sei, verbreite nicht ständig, jedoch besonders in den Abend- und Nachtstunden, teilweise auch tagsüber unerträglichen Gestank. Sie verlangen die unbedingte Stillegung der Kläranlage, da der vorgeschriebene sehr wesentliche Punkt, nämlich ein geeignetes Projekt zum Schutz der Anrainer vor Luftverunreinigung vorzulegen, nicht erfüllt worden sei. Zum Hinweis, daß die Wasserrechtsbehörde für Gestanksimmissionen nicht zuständig sei, müsse man sich die Frage stellen, welchen Sinn eine wasserrechtliche Bewilligung dieser Anlage habe, wo man von vornherein wisse, daß ihr nach den geltenden Gesetzen eine Betriebsbewilligung von seiten der Gewerbebehörde wegen der katastrophalen Zustände versagt werden müsse.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde der Berufung gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß, abgesehen vom Inhaber der Bewilligung, Dritte im Überprüfungsverfahren lediglich geltend machen könnten, daß die hergestellte Anlage mit der wasserrechtlichen Bewilligung nicht übereinstimme und dadurch in ihr vom Wasserrechtsgesetz 1959 anerkannten Rechte eingegriffen werde bzw. die Voraussetzungen für eine nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen nicht vorlägen, weil diese ihren Rechten nachteilig seien bzw. sie diesen Eingriffen nicht zustimmen. Beide Arten von zulässigen Einwendungen könnten jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich zutreffe. Hingegen könne im Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 das Projekt selbst, welches Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung war, nicht mehr bekämpft oder dessen Mangel behauptet werden. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz sei von dieser Rechtsansicht ausgegangen. Sie habe daher zunächst geprüft, ob die nachträglich bewilligten Abweichungen eine Beeinträchtigung des Fischereirechtes der Beschwerdeführer bewirke, das bachaufwärts der Einleitungsstelle der gegenständlichen Kläranlage in den B-bach ausgeübt werde. Eine solche Beeinträchtigung des Fischereirechtes der Beschwerdeführer könne im gegenständlichen Fall nur dann vorliegen, wenn die nachträglich bewilligten Anlagenänderungen eine Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern herbeizuführen geeignet seien, die über das Maß der bisherigen wasserrechtlichen Bewilligung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht hinausgehe. Wie sich aus der Aktenlage ergebe, seien die abgeänderten Bestandteile der Anlage durchwegs auf im Eigentum des Konsensträgers stehendem Grund errichtet worden. Zum Teil stünden sie im Zusammenhang mit dem im Kollaudierungsverfahren ausgesprochenen Verzicht der mitbeteiligten Partei auf die Einleitung einer bestimmten, über dem Wert von 634 kg BSB5/Tag liegenden Schmutzfracht, wodurch sich die Beschaffenheit des Vorfluters, auf die es hier ankomme, - gegenüber dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid - sogar verbessere. Auch die übrigen nachträglichen Genehmigungen hätten keine Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Vorfluters. Dies werde auch durch ein von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz eingeholtes Gutachten des Amtssachverständigen für Biologie bestätigt. Bei dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage erübrige es sich, zusätzlich einen Fischereisachverständigen heranzuziehen. Da im übrigen die tatsächlich ausgeführte Anlage mit dem hiefür erteilten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid übereinstimme, was von den Beschwerdeführern auch gar nicht bestritten werde, habe ihren auf ein Fischereirecht begründeten Einwendungen keine Folge gegeben werden können. Zu den von den Beschwerdeführern gerügten Geruchsemissionen sei - wie schon die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zutreffend in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides dargestellt habe - darauf hinzuweisen, daß die Geruchsauswirkungen in Wahrnehmung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 105 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen seien. Der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen vermittle jedoch niemandem einen subjektiv öffentlichen Rechtsanspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes; die Wahrnehmung dieser Interessen sei vielmehr ausschließlich den damit befaßten Behörden überantwortet. Es bleibe den durch Geruchsauswirkungen betroffenen Grundeigentümern auch unbenommen, den Schutz vor unzumutbaren Immissionen im Sinne der einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen anzustreben. Derartige Einwendungen von Anrainern im Überprüfungsverfahren gemäß § 121 WRG 1959 könnten daher nur als Anregung aufgefaßt werden, die Wasserrechtsbehörde möge derartige Geruchsbelästigungen im Rahmen des Verfahrensgegenstandes überprüfen. Dies sei im vorliegenden Fall auch in den Grenzen des vorgegebenen Verfahrensgegenstandes geschehen. Da jedoch im wasserrechtlichen Verfahren Dritten kein Anspruch auf Berücksichtigung ihrer gegen Geruchsbelästigung gerichteten Einwendungen zukomme und im übrigen im vorliegenden Fall die Wasserrechtsbehörde erster Instanz umfangreiche Erhebungen zu diesem Punkt angestellt habe, aus denen sie schlüssig abgeleitet habe, daß vom konsensmäßigen Betrieb der Kläranlage keine aus der Sicht öffentlicher Interessen unzumutbare Geruchsemissionen ausgehen, konnte auch diesen Einwendungen der Beschwerdeführer kein Erfolg beschieden sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten dadurch verletzt, daß nach ihrer Ansicht die ausgeführte Abwasseranlage nicht den in Punkt I Z. 18 b und 19 sowie 4 des Spruches des Bescheides vom entspreche. Die Anlage sei nämlich nicht in einem solchen Zustand errichtet, daß dadurch Geruchsbelästigungen und andere Belästigungen der Abwasserbeseitigungsanlage vermieden werden könnten. Die Beschwerdeführer seien daher genötigt gewesen, Schadenersatzprozesse beim Kreisgericht Ried/Innkreis zu führen. Die Wasserrechtsbehörde habe auch die Abweichungen zu Unrecht ohne Einleitung eines Verfahrens im Sinne des § 107 WRG 1959 genehmigt. Infolge nicht fristgerechter Ausführung der Anlage wäre aber auch eine nachträgliche Genehmigung der Anlage nicht zulässig gewesen. Die mitbeteiligte Partei hätte die von der Behörde gestellte Frist zur Errichtung bei weitem überschritten. Verfahrensvorschriften seien insofern verletzt worden, als dem Antrag auf Beiziehung eines Fischereisachverständigen nicht stattgegeben worden sei. Die Beschaffenheit der Anlage, insbesondere des Vorfluters in der ausgeführten Form, sei so, daß die Beschwerdeführer dadurch in ihrem Fischereirecht beeinträchtigt seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer stützen nach den Beschwerdeausführungen ihre Parteistellung im Verwaltungsverfahren auf ihr unbestrittenermaßen seit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung am erworbenes Fischereirecht und auf die unmittelbare Nachbarschaft ihrer Grundstücke zur Kläranlage. Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, daß aus dem Titel des Fischereirechtes den Beschwerdeführern das Recht im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren zustand, nach Maßgabe des § 121 WRG 1959 Einwendungen zu erheben. Hingegen fehlt allein aus der Tatsache der Nachbarschaft dem nachbarlichen Grundeigentümer in einem wasserrechtlichen Verfahren die Parteistellung, wenn seine wasserrechtlich geschützten Rechte unangetastet bleiben (vgl. Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4160).

Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer bewilligungspflichtigen Wasseranlage, die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1). Darnach ist Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Bewilligung. Im Prüfungsverfahren kann das Projekt selbst nicht mehr bekämpft oder dessen Mangel behauptet, sondern nur mehr die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden. Gegen den Überprüfungsbescheid können nicht Einwendungen vorgebracht werden, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 4152, vom , Slg. Nr. 9208 und andere mehr). Das Überprüfungsverfahren bietet auch keine Möglichkeit zur Geltendmachung von Ersatzforderungen auf Grund nachteiliger Auswirkungen der bewilligten Anlage. Für die Beschwerdeführer ist daher aus dem Hinweis auf ihre erfolgreiche Prozeßführungen zufolge unzumutbarer Immissionen nichts zu gewinnen. Die Beschwerdeführer wurden mit ihren Einwendungen bezüglich der von der Kläranlage ausgehenden Geruchsimmissionen im Bewilligungsbescheid vom  mangels Parteistellung zurückgewiesen. Wer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung hatte oder mit seinen Einwendungen abgewiesen wurde, kann im Kollaudierungsverfahren insofern nicht in der Rolle einer Verfahrenspartei beteiligt sein (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. Nr. 7822).

Geruchsauswirkungen werden durch eine nach § 32 WRG 1959 erteilte Bewilligung nicht erfaßt. Sie im wohl verstandenen öffentlichen Interesse möglichst hintanzuhalten, ist Sache der Wasserrechtsbehörde im Sinne des § 105 WRG 1959 (vgl. hiezu Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom Slg. Nr. 7506, und vom , Zlen. 1897 und 1898/70). Doch hat die Bewilligungsbehörde insofern auf die Einwendungen bezüglich Geruchsbelästigungen Rücksicht genommen, als sie in Wahrnehmung dieser Interessen die im Sachverhalt wiedergegebenen Punkte 18 b und 19 in den Bewilligungsbescheid aufgenommen hat. Auf die Einhaltung solcher im öffentlichen Interesse aufgenommenen Vorschreibungen haben die Verfahrensparteien im Überprüfungsverfahren keinen Anspruch, zumal dann nicht, wenn sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen im vorangegangenen Bewilligungsverfahren rechtskräftig zurückgewiesen worden sind, weil sie dadurch in ihren durch das Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Rechten nicht verletzt werden. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Einwendungen der Beschwerdeführer insoweit abgewiesen hat.

Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Abweichungen vom Projekt seien nicht geringfügig und hätten daher nicht im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren genehmigt werden dürfen, ist unzutreffend. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer weder in der mündlichen Verhandlung vom noch in der Berufung die Geringfügigkeit der Abweichungen in Abrede gestellt und auch in keiner Weise dargetan haben, inwieweit diese Abweichungen ihren Rechten (§ 12 Abs. 2) nachteilig seien, ist der Verwaltungsgerichtshof auch der Ansicht, daß in einer bloßen technischen Änderung eines Pumpwerkes und eines Schlammeindickers nur eine geringfügige Abweichung, ohne daß dies das Maß der Wasserbenutzung berühren könnte, vorliegt. Die nachträgliche Bewilligung zur geänderten Ausgestaltung des Belüftungsbeckens als geringfügige Abweichung, so begründete dies die Behörde erster Instanz - die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid auf diese Begründung hingewiesen - konnte deshalb erteilt werden, weil durch den in der mündlichen Verhandlung vom erfolgten Verzicht des Wasserberechtigten zur Ableitung von mehr als 634 kg BSB5/Tag an Schmutzfracht sichergestellt ist, daß die mit der wasserrechtlichen Bewilligung festgesetzten Parameter zur erlaubten Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern eingehalten werden können und dadurch die Verhältnisse keine Verschlechterung erfahren. Durch die Anordnung der jährlichen Überprüfung der Dichtheit des Beckens und der Grundwasserqualität grundwasserstromabwärts desselben sind im öffentlichen Interesse die jederzeitige Möglichkeit der Kontrolle über das verbleibende Erfordernis der Flüssigkeitsdichtheit geschaffen worden. Angesichts dieser an sich schlüssigen und unbekämpft gebliebenen Begründung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde durch die Bewilligung der Abweichung im Instanzenzug rechtswidrig gehandelt hätte.

Die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, daß die angeführte Anlage nicht Punkt 4 der Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom entspreche und die Anlage nicht fristgerecht ausgeführt worden sei, sind deshalb als unbeachtliche Neuerung im Sinne des § 41 VwGG 1965 anzusehen, weil die Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nichts in diesem Sinn Sachverhaltsbezogenes vorgebracht haben.

Auch die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Nichtbeiziehung eines Fischereisachverständigen ist nicht gegeben, da die Überprüfung einer ausgeführten Abwasseranlage auf ihre Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung vornehmlich bautechnische und hygienische Fragen berührt, und und nicht zu erkennen ist, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde auf Grund eines fischereiwirtschaftlichen Gutachtens hätte kommen können, zumal im Überprüfungsverfahren über Entschädigungsforderungen nicht abzusprechen ist.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 3 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
WRG 1959 §121 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002829.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-59002