VwGH 03.06.1953, 2829/52
VwGH 03.06.1953, 2829/52
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Behauptung, daß dem Betrieb zugeführte Mittel aus außerbetrieblichen Quellen stammen, bedarf des Beweises. Unterbleibt dieser, dann ist die Annahme gerechtfertigt, daß es sich bei den angeblichen EINLAGEN um nicht verbuchte Erlöse handelt. * E , 2829/52 #1 VwSlg 778 F/1953; |
Normen | |
RS 2 | Der Grundsatz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechtes, wonach das Hervorkommen neuer Tatsachen eine amtswegige Wiederaufnahme nur dann rechtfertigt, wenn die Tatsachen der Behörde bei Fällung des Bescheides ohne ihr Verschulden unbekannt waren, gilt im Abgabenverfahren nicht und es würde auch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn ein Steuerpflichtiger daraus, daß es die Behörde am nötigen Mißtrauen gegenüber seinen Erklärungen hat fehlen lassen, Rechte ableiten wollte. * E , 2829/52 #2 VwSlg 778 F/1953 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 778 F/1953 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1953:1952002829.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-59000