VwGH 25.11.1980, 2827/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | WRG 1959 §105 lite; WRG 1959 §32 Abs2; |
RS 1 | Nicht nur das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, das durch ein Unternehmen beeinträchtigt wird, ist festzustellen, sondern es ist auch zu prüfen, ob unter Vorschreibung von Auflagen das Unternehmen bewilligt werden kann. |
Normen | WRG 1959 §105 lite; WRG 1959 §32 Abs2; |
RS 2 | Es bestehen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des A und der H G, beide in H, beide vertreten durch Dr. Harald Lettner, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 1.01-18.609/9- 1979, betreffend Versicherung in einem Grundwasserschongebiet, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 450,-- (insgesamt S 900,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer haben mit anderen Liegenschaftseigentümern bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein am einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer gemeinsamen Kläranlage mit Versickerung der geklärten Abwässer auf der Gp. nn1 KG X für drei auf Gp. nn2 KG X geplante Einfamilienhäuser gestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom wurde dieser Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Abwasseranlage für die auf Gp. nn1 KG X geplanten Wohnobjekte gemäß §§ 98, 104, 105 und 106 WRG 1959 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid beriefen unter anderem die Beschwerdeführer. Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung durch, holte Gutachten von Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Geologie ein und gewährte hiezu Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG 1950.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom wurde unter anderem die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 105 WRG 1959 fest, dass öffentliche Interessen der angestrebten Bewilligung entgegenstehen. Sie führte dazu aus, wie aus der Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen hervorgehe, sei unter einem 20 m mächtigen Schotterhorizont eine 10 m tiefe Seetonschicht gelagert. Weiter nach unten würden Schichten wasserabdichtenden, wasserdurchlässigen bzw. wasserführenden Materials folgen. Bereits innerhalb des Schotterhorizontes befände sich jedoch schon das erste Grundwasservorkommen. Diese vom geologischen Sachverständigen festgestellte Bodenstruktur sei durch die Beschwerdeführer nicht bestritten worden. In der Taugl-Grundwasserschongebietsverordnung sei keine Beschränkung der geplanten Wassernutzung auf einen bestimmten wasserführenden Horizont festgesetzt worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das gesamte im geschützten Bereich anfallende Grundwasser einer späteren Nutzung gemäß § 35 WRG 1959 vorbehalten werden solle. Eine allfällige Nutzung des aus dem oberen Schotterhorizont entnommenen Grundwassers würde aber durch die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung der Beschwerdeführer gefährdet werden, da die Filtrierfähigkeit des Schotters nicht ausreiche, eine negative Beeinflussung des Grundwassers zu verhindern. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass eine Beeinträchtigung des obersten Grundwasserhorizontes nicht erfolgen könne, müsse daher als unbegründet angesehen werden. Auf Grund dieses Sacherverhaltes - jeder Grundwasserhorizont im geschützten Bereich könne zur Nutzung herangezogen werden und müsse daher geschützt werden - müsse nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens das Ansuchen der Beschwerdeführer um wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der häuslichen Abwässer abgewiesen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht gemäß §§ 5 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 105 WRG 1959 sowie den §§ 37 ff AVG 1950 verletzt. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat angenommen, dass die Abwasserbeseitigung der häuslichen Abwässer über eine Dreikammer-Kläranlage und mit anschließender Versickerung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs. 2 WRG 1959 bedarf. Die Beschwerdeführer sind dieser Annahme nicht entgegengetreten. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall eine Bewilligungspflicht besteht, weil nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. In einem solchen Fall handelt es sich nicht etwa um eine geringfügige Einwirkung, die nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungsfrei wäre. Wenn auch die Behörde es unterlassen hat, § 32 Abs. 2 WRG 1959 in den Spruch ihres Bescheides aufzunehmen, so ist dieser Verfahrensmangel nicht wesentlich. Nach § 32 Abs. 6 WRG 1959 gelten Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 2 bewilligt werden, als Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Beschwerdeführer meinen, gemäß §§ 5 Abs. 2 und 12 Abs. 1 WRG 1959 stünde ihnen ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Benutzung der Privatgewässer (Grundwasser) mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen demjenigen zusteht, dem sie gehören. Abgesehen davon, dass aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Projekt nicht zu entnehmen ist, dass sie Grundeigentümer der Gp. nn1 KG X wären, auf der die Versickerungsanlage zu liegen kommen soll, darf das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigen und bestehende Rechte nicht verletzen.
Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf die §§ 104, 105 und 106 WRG 1959. Gemäß § 104 lit. a hat die Wasserrechtsbehörde zunächst, und zwar nötigenfalls im Wege einer an Ort und Stelle von Sachverständigen vorzunehmenden Erhebung zu untersuchen, ob und inwieweit durch das Unternehmen öffentliche Interessen berührt werden. Nach § 105 lit. e WRG 1959 kann im öffentlichen Interesse ein Unternehmen insbesondere dann als unzulässig angesehen werden, wenn die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde. Nach § 106 WRG 1959 ist, wenn sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, das Gesuch abzuweisen. Zur Frage, ob die vorgesehenen Maßnahmen (Ableitung häuslicher Abwässer) eine Grundwasserverunreinigung infolge Eindringens (Versickerns) von Stoffen in den Boden bewirken, hat die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses Gutachten hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt; aus ihm geht hervor, dass die geplante Versickerung eine künftige Nutzung des aus dem oberen Schotterhorizont entnommenen Grundwassers gefährden würde, da die Filtrierfähigkeit des Schotters nicht ausreiche, eine negative Beeinflussung des Grundwassers zu verhindern.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe unterlassen zu prüfen, ob eine Versickerung an der konkret geplanten Stelle die Wasserqualität an der angeblich geplanten Wasserentnahmestelle für die Wasserversorgungsanlage zu beeinträchtigen geeignet sei. Dies wäre aber deswegen erforderlich gewesen, weil gerade bei der Abgrenzung von Schutzgebieten davon auszugehen sei, "ob und inwieweit die in den Grundwasserleiter eingedrungenen Schadstoffe auf dem Fließweg bis zur Wasserfassung durch Abbau, Anlagerung und Verdünnung in ausreichendem Maße an Schädlichkeit verloren" hätten. Die Verweildauer der Versickerungswässer bis zur geplanten Entnahmestelle würde selbst bei einer Entnahme aus dem obersten Schotterhorizont mehr als die für einen ausreichenden Abbau geforderten 50 bis 60 Tage betragen. Eine Aussage über die Verhältnisse im gesamten riesigen Taugl-Schongebiet ersetze nicht die konkrete Prüfung, insbesondere nicht im Hinblick auf § 32 Abs. 1 WRG 1959. Erst nach einer solchen Prüfung könnte die Behörde feststellen, ob die Filtrierfähigkeit des Schotters ausreiche oder nicht. Gesundheitsschädliche Folgen der Versickerung seien nicht zu befürchten, weil die Abbaufähigkeit des Untergrundes (Sand und Schotter) nicht berücksichtigt worden sei; die geplante Versickerung liege von der geplanten Entnahmestelle zirka 2,5 km entfernt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde entgegen den Beschwerdeausführungen die Abweisung des Antrages nicht auf die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom zur Sicherung einer künftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasservorkommen im Taugl-Mündungsgebiet, LGBl. Nr. 60, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 41/1961 und 73/1974, gestützt hat. Sie hat diese Verordnung nur dem Einwand der Beschwerdeführer, wonach der oberste wasserführende Horizont für eine Wasserversorgung nicht in Frage käme, entgegengehalten, da in jener Verordnung keine Beschränkung einer künftigen Wasserversorgung für Trinkwasserzwecke auf einem bestimmten wasserführenden Horizont festgesetzt worden ist, und daher davon auszugehen sei, dass das gesamte Grundwasser einer späteren Nutzung vorbehalten werden solle. Es ist richtig, dass diese Verordnung eine solche Beschränkung nicht enthält. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sind im Rahmen des vorliegenden Beschwerdefalles beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden; auch die Beschwerdeführer haben keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht. Die Ausführungen der Beschwerdeführer über die Abteufung von Grundwasserbrunnen in größere Tiefen als in die oberste grundwasserführende Schicht an anderen Orten im Lande Salzburg sowie über die Entfernung einer fiktiven Grundwasserentnahmestelle zu Trinkwasserzwecken in zirka 2,5 km Entfernung von der konkret geplanten Versickerungsstelle, die in dem durch die Verordnung erfassten Einzugsgebiet des Tauglbaches liegt, gehen daher ins Leere.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob die geplante Versickerung von Abwässern im öffentlichen Interesse als unzulässig anzusehen ist oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden kann, wenn die Beschaffenheit des Grundwassers nachteilig beeinflusst wird (§ 105 WRG 1959). Die angeführte Schutzgebietsverordnung ist ein Anhaltspunkt für das Bestehen besonderer öffentlicher Interessen an der Reinhaltung des Grundwassers. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde und während des Verwaltungsverfahrens hat nicht erbracht, dass die zur Bewilligung vorgelegte Versickerungsanlage für die öffentlichen Interessen unschädlich ist. Dass jenes zur Versickerung gelangende Abwasser nämlich eine solche Beschaffenheit aufweise, dass das Grundwasser auch im Bereich der Versickerungsstelle nicht nachteilig beeinflusst werde, haben die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht behauptet; auch aus den in ihrem Antrag im Sinne des § 103 Abs. 1 lit. h WRG 1959 angeschlossenen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wassergüte des Vorfluters (hier Grundwasser) nicht beeinträchtigt würde. Auch der Sachverständige hat in seinem an sich schlüssigen Gutachten ausgeführt, dass die Versickerung der häuslichen Abwässer dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers nachteilig ist. Das Vorliegen eines solchen öffentlichen Interesses, das durch die Versickerung beeinträchtigt wird, reicht zwar noch nicht aus, das Ansuchen bereits abzuweisen; es muss nämlich auch untersucht werden, ob das Unternehmen etwa unter Bedingungen im Sinne des § 105 WRG 1959 bewilligt werden kann. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat in seinem Gutachten nicht ausgeführt, warum eine Bewilligung unter Vorschreibung bestimmter Bedingungen nicht in Frage komme, doch haben die Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass die Bewilligung für das eingereichte und im Sinne des § 103 WRG 1959 ausgestattete Projekt unter Vorschreibung solcher Bedingungen möglich sei, weshalb der aufgezeigte Verfahrensmangel nicht wesentlich ist. Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Wien, am
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Normen | WRG 1959 §105 lite; WRG 1959 §32 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1980002827.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-58999