VwGH 28.11.1979, 2826/78
VwGH 28.11.1979, 2826/78
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §11 Abs1 Z4; |
RS 1 | Bei Erwerbung eines Grundstückes im Wege der Zwangsversteigerung ist der durch das Meistbot nicht gedeckte Anspruch des Meistbietenden nur dann und soweit der steuerbaren Gegenleistung zuzuschlagen, als das Meistbot zuzüglich der bestehen gebliebenen Rechte den Einheitswert des Grundstückes nicht übersteigt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2277/60 E VwSlg 2451 F/1961 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Der Begriff "Wert des Grundstückes" wie er unter anderem in den §§ 9 Abs 2, 10 Abs 2, 11 Abs 1 und 14 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955 verwendet wird, kann nicht verschieden ausgelegt werden, je nachdem von welcher Seite man die Sache betrachtet. Der Begriff "Wert des Grundstückes" ist daher in all diesen Fällen einheitlich auszulegen und nach der allgemeinen Regelung des § 12 Abs 1 GrEStG 1955 jeweils mit dem Einheitswert des Grundstückes festzusetzen. |
Norm | GrEStG 1955 §9 Abs1; |
RS 3 | Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955 können nur tatsächlich erwachsene Aufwendungen für den ERWERB des Pfandrechtes Berücksichtigung finden. Nach Erwerb des Pfandrechtes entstehende Aufwendungen sind nicht "für den Erwerb des Pfandrechtes" erfolgt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0935/67 E VwSlg 3925 F/1969 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978002826.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-58998