VwGH 11.05.1979, 2820/78
VwGH 11.05.1979, 2820/78
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BAO §241 Abs1; |
RS 1 | Geht eine Exekution (wegen verfehlter Bezeichnung einer Nichtperson als Drittschuldner) ins Leere und wird doch ein Betrag auf das Konto des Abgabenschuldners überwiesen, dann liegt der Fall einer irrigen Einzahlung und nicht der einer zu Unrecht erfolgten zwangsweisen Einbringung einer Abgabe vor. Ein (im Abgabenverfahren geltend zu machender)Rückforderungsanspruch nach § 241 Abs 1 BAO besteht daher nicht. Ob und gegen wen im Zivilrecht wurzelnde Ansprüche bestehen mögen, ist ausschließlich im Zivilrechtsweg zu entscheiden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 5379 F/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978002820.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-58996