VwGH 27.03.1980, 2810/79
VwGH 27.03.1980, 2810/79
Rechtssätze
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Normen | VwGG §27; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Durch die Zurückziehung eines Bauansuchens im Zuge des Berufungsverfahrens werden der die Baubewilligung versagende erstinstanzliche Bescheid und die Berufung gegenstandlos. Die Berufungsbehörde ist daher nicht verpflichtet über diese Berufung zu entscheiden. |
Norm | AVG §66 Abs4; |
RS 2 | Ein Austausch der Pläne im Zuge des Berufungsverfahrens wäre im vorliegenden Fall auch schon deshalb nicht zulässig, weil nicht nur das Bauvorhaben betreffend Zubauten in wesentlichen Punkten anders gestaltet werden soll, sondern auch der baubehördlich bewilligte Altbestand in mehrfacher Hinsicht dem vorgelegten Austauschplan zufolge abgeändert werden soll, also nicht mehr von derselben Sache iSd § 66 Abs 4 AVG 1950 ausgegangen werden könnte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10083 A/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979002810.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-58983