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VwGH 08.01.1979, 2807/76

VwGH 08.01.1979, 2807/76

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Soll ein Betrieb eines Kulturhauses durch eine Gebietskörperschaft als ein Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 KStG 1966 angesehen werden, ist erforderlich, daß dabei eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht entfaltet werde. Dies trifft nicht zu, wenn die Überlassung der Einrichtungen des Kulturhauses an Dritte weit überwiegend unentgeltlich erfolgt und die während eines längeren Beobachtungszeitraumes erzielten Entgelte jährlich nicht einmal die Bagatellgrenze des § 21 Abs 6 UStG 1972 erreichen.
Normen
RS 2
Sonstige Leistungen gelten erst mit ihrer Vollendung als ausgeführt (Hinweis: Dorazil-Hock-Frühwald-Mayer-Paukowitsch, Kommentar zum UStG 1972, Anmerkung 2 zu § 19; Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur MWSt, Randnummer 42 zu § 19 sowie Randnummer 21 zu § 26).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0336/74 E VwSlg 4948 F/1976; RS 1
Norm
RS 3
Bei einer Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht für Vorschüsse, Anzahlungen oder Vorauszahlungen, welche der Unternehmer bis zum Inkrafttreten des UStG 1972 im Hinblick auf die erst nachher ausgeführten Umsätze erhielt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes () auf Grund des § 26 Abs 2 UStG 1972 im Zusammenhalt mit § 4 Abs 1 BAO die Umsatzsteuerschuld (Hinweis: Doralt-Siegl-Waba: Kommentar zur MWSt, Randnummer 82 zu § 26; Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 10te Auflage, Randnummer 110 und 115 zu § 27; Urteil des Bundesfinanzhofes vom , V R 73/71; Bundessteuerblatt 1972, Teil 2, Seite 24).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0336/74 E VwSlg 4948 F/1976; RS 6

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5333 F/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1976002807.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-58980