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VwGH 23.01.1952, 2805/50

VwGH 23.01.1952, 2805/50

Rechtssatz


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Normen
GebG 1957 §16 Abs5;
GebG 1957 §25;
RS 1
Die Gebührenschuld aus einem Vertrag, der der behördlichen Genehmigung bedarf, entsteht nicht schon mit der Unterfertigung, sondern erst mit der Zustellung des Genehmigungsbescheides. Die achttägige Frist für die Vorlage sämtlicher Gleichschriften der Vertragsurkunde an das Finanzamt beginnt erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen. Wird die Genehmigung unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt, so entsteht die Gebührenpflicht erst mit der Erfüllung der Bedingung.

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E , 2805/50 #1 VwSlg 531 F/1952

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 531 F/1952;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1952:1950002805.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-58977