VwGH 27.06.1980, 2801/79
VwGH 27.06.1980, 2801/79
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wechselt die belangte Behörde die von der Erstinstanz als erwiesen angenommene Tat aus, dann nimmt sie damit eine Befugnis in Anspruch, die durch § 66 Abs 4 AVG nicht gedeckt ist: sie hat nicht IN DER SACHE entschieden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1469/74 E VwSlg 8864 A/1975 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesondere auch dann geboten, wenn durch den Strafbescheid ein noch nicht abgeschlossenes Geschehen erfaßt werden soll, wobei auch in diesem Fall - so bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes (hier: unbefugte Gewerbeausübung) - "Sache" für die Entscheidung der Berufungsbehörde nur dieser Tatzeitraum sein kann. Dies gilt unabhängig davon, daß die Bestrafung wegen eines fortgesetzten Deliktes auch erst allenfalls später bekanntgewordenen Einzeltathandlungen bis zum Zeitpunkt der Fällung (Zustellung) des Straferkenntnisses erfaßt. Aus der Anführung eines bestimmten Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich nämlich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs)Wirkung daß Abspruchsgegenstand, und somit auch "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG 1950, ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum war. (Hinweis auf E vom , 0112/60 und E vom , 2932/78) |
Normen | |
RS 3 | Die Frage der im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt allenfalls in unzulässiger Weise erfolgten mehrfachen Bestrafung stellt sich nur im Falle einer neuerlichen Bestrafung wegen gleichwertiger Deliktshandlungen, nicht aber dann, wenn ERSTMALS eine Bestrafung des Täters unter Anspruch EINER Strafe erfolgt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0668/78 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10186 A/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979002801.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-58975