VwGH 15.03.1978, 2797/77
VwGH 15.03.1978, 2797/77
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Weist der Arbeitnehmer nach, daß er anläßlich einer beruflich veranlaßten Reise einen Teil der Kosten für den Verpflegungsaufwand (Verpflegungsmehraufwand) selbst zu tragen hat, weil ihm vom Arbeitgeber nicht die vollen Tagesgeldsätze des § 26 Z 7 lit b und lit c ersetzt werden, so kann er den Differenzbetrag zwischen den Tagesgeldsätzen der zuletzt genannten Gesetzesstelle und dem tatsächlich vom Arbeitgeber erhaltenen Ersatz als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung hiefür ist aber, daß dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall selbst zu tragende Verpflegungsaufwendungen überhaupt erwachsen. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977002797.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-58972