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VwGH 30.05.1979, 2789/78

VwGH 30.05.1979, 2789/78

Rechtssatz


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Normen
BAO §212 Abs1 impl;
BAO §217 Abs2 impl;
BAO §230 Abs2 impl;
LAO NÖ 1977 §161 Abs1;
LAO NÖ 1977 §165 Abs2;
LAO NÖ 1977 §178 Abs2;
RS 1
Der im Zusammenhang mit einer Berufung gestellte Antrag, dem Rechtsmittel aufschiebene Wirkung zuzuerkennen muß als Stundungsansuchen aufgefaßt und als solches von der hierüber allein zur Entscheidung berufenen Abgabenbehörde erster Rechtsstufe einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt werden. Einem solchen Ansuchen kommt kraft Gesetzes (§ 178 Abs 2 NÖ AbgabenO 1977 = § 230 Abs 2 BAO) sowohl hinsichtlich des Säumniszuschlages wie auch hinsichtlich der Einbringungsmaßnahmen aufschiebende Wirkung zu, auf die der Abgabepflichtige einen Rechtsanspruch hat (Hinweis E , 1145/62).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002789.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-58965