VwGH 26.09.1984, 2787/80
VwGH 26.09.1984, 2787/80
Rechtssätze
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Norm | GewStG §7 Z6 idF 1964/265; |
RS 1 | Bei einer GmbH & Co KG sind die Geschäftsführervergütungen die der GmbH als Aufwand erwachsen, als Sonderbetriebsausgaben im Feststellungsverfahren betreffend die KG zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet bleiben es Betriebsausgaben der GmbH, die bei Ermittlung ihres Gewerbeertrages gemäß § 7 Z 6 GewStG hinzuzurechnen sind. |
Norm | GewStG §7 Z9 idF 1964/265; |
RS 2 | Die Hinzurechnungsvorschrift des § 7 Z 9 GewStG ist losgelöst von jener nach § 7 Z 6 GewStG zu sehen; mit ihr wird erreicht, daß das Betriebsergebnis einer Personengesellschaft nur bei dieser und nicht auch zusätzlich bei einem ihrer Gesellschafter zur Gewerbesteuer herangezogen wird. Der Umstand, daß der Verlust einer Personengesellschaft durch die Berücksichtigung von Geschäftsführervergütungen als Sonderbetriebsausgaben erhöht wurde, ändert nichts daran, daß neben der Hinzurechnung nach § 7 Z 9 GewStG auch eine solche nach § 7 Z 6 GewStG zu erfolgen hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5921 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1980002787.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-58963