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VwGH 19.02.1981, 2779/79

VwGH 19.02.1981, 2779/79

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
GrStG §2 Z4;
RS 1
Bei der Auslegung des Begriffes "Sportverein" ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein einen Verein bezeichnet, dessen satzungsgemäßer Zweck der Sport ist. Unter einem "Sportverein" ist eine Rechtsperson zu verstehen, deren Vereinszweck die Befassung mit dem Sport ist, sei es, daß zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung der Körpersport von den aktiven Mitgliedern des Vereins unmittelbar ausgeübt wird, sei es, daß der Sport von den Vereinsmitgliedern sonst iS des Vereinszweckes mit dem Sport in einer rechtlich relevanten Weise beschäftigen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klug, über die Beschwerde des Österreichischen Fußball-Bundes in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Gerö, Rechtsanwalt in Wien I, Walfischgasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 8 - 1404/1979, betreffend Grundsteuer (mitbeteiligte Partei: Bundeshauptstadt Wien als Gemeinde), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Heinz Gerö, und des Vertreters der belangten Behörde, Rat Dr. PG, sowie der mitbeteiligten Partei, Obermagistratsrat Dr. KN, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren bezüglich des Betrages von S 910,-- wird zurückgewiesen und bezüglich des Betrages von S 24,-- abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten hatte AW, der Alleineigentümer der Liegenschaft EZ. n1 des Grundbuches der Katastralgemeinde X, diese auf Grund des Kaufvertrages vom wie folgt veräußert: 34/100tel an den Österreichischen Fußball-Bund (in der Folge ÖFB), sowie je 22/100tel an die Österreichische Fußball-Staatsliga, den Wiener Fußballverband (in der Folge WFV) und den Niederösterreichischen Fußball-Verband (in der Folge NÖFV genannt). Auf Grund des Abwicklungsvertrages vom und hatte der ÖFB auch das Eigentum an dem angeführten Liegenschaftsanteil der Österreichischen Fußball-Staatsliga erworben. Am war beim Finanzamt für den VI., VII. und XV. Bezirk in Wien der für alle Miteigentümer der angeführten Liegenschaft vom ÖFB gestellte Antrag vom auf Grundsteuerbefreiung für die von ihnen laut Beilage selbst genützten Räume gemäß § 2 Z. 4 in Verbindung mit § 7 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149 (GrStG), im Zuge einer Wertfortschreibung zum eingelangt. Als Begründung hatten die Antragsteller folgendes vorgebracht: Sie selbst benützten Räumlichkeiten im Gesamtausmaß von 1.963 m2 für Verwaltung, Schulung und Aufbewahrung von Sportgeräten. Bei den Antragstellern handle es sich um gemeinnützige Vereinigungen im Sinne der §§ 34 bis 36 BAO, deren satzungsmäßiger Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports sei. Gemäß § 4 Abs. 1 GrStG 1955 trete die Befreiung nur ein, wenn der Steuergegenstand für die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Zwecke unmittelbar benützt werde. Da nach Meinung der Antragsteller auch Büroräume, die zur Verwaltung von Grundbesitz und für die Durchführung des begünstigten Zweckes unentbehrlich seien, als den begünstigten Zwecken unmittelbar gewidmet anzusehen seien, sei die Grundsteuerbefreiung beantragt worden.

Das genannte Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom mit folgender Begründung ab: Auf Grund der Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 und der Bundesabgabenordnung sei (die Voraussetzung für) eine Befreiung von der Grundsteuer nicht +gegeben. Das gegenständliche Grundstück sei nicht Grundbesitz eines Sportvereines, der von ihm für sportliche Zwecke benützt werde. Die Antragsteller dienten auch nicht gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken.

Gegen diesen Bescheid brachte der ÖFB für sich und die beiden anderen Miteigentümer der genannten Liegenschaft fristgerecht Berufung ein. Dies mit folgender Begründung: Die Liegenschaftsmiteigentümer nützten die Räumlichkeiten, für die Befreiung beantragt worden sei, für Verwaltung, Schulung und Aufbewahrung von Sportgeräten. Die Verwaltung erstrecke sich überwiegend auf die Beaufsichtigung und Regelung des Fußballsportes im gesamten Bundesgebiet bzw. in den beiden jeweiligen Landesverbänden. Die Leistungen würden vor allem gegenüber dem Breitensport und dem Jugendsport (Jugendleistungszentren) erbracht. Gemäß § 37 (richtig wohl § 34) Abs. 1 BAO seien Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen begünstigt, die nach Gesetz, Satzung, Stiftung oder ihrer sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dienten. Nach § 1 Abs. 1 der Satzungen des ÖFB sei dieser die gemeinnützige Vereinigung der Fußball-Landesverbände der Republik Österreich, nach § 1 Abs. 2 lit. a sei Zweck und Tätigkeit des ÖFB Förderung, Beaufsichtigung und Regelung des Fußballsportes in Österreich. Im § 35 Abs. 2 BAO sei die Förderung des Körpersports ausdrücklich angeführt. Da die Verbände allen Personen zugänglich seien, könne § 36 BAO nicht angewendet werden. Aus diesen Ausführungen sei zu ersehen, dass alle Voraussetzungen für Grundsteuerbefreiung gemäß § 2 Z 4 GrStG (1955) gegeben seien.

Die Umbildung des ÖFB nach dem Inhalt der zufolge Beschlusses der Bundeshauptversammlung vom geänderten Statuten wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) vom , Zl. 92.452/3-II/6/78, gemäß §§ 7 und 11 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233, in der damals geltenden Fassung, nicht untersagt.

Die §§ 1 und 3 der Satzungen des ÖFB lauten:

"§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der österreichische Fußball-Bund (ÖFB) ist die gemeinnützige Vereinigung der Fußball-Landesverbände der Republik Österreich. Er ist Mitglied der Federation Internationale de Football Association (FIFA) sowie der Union des Associations Europeennes de Football (UEFA) und hat seinen Sitz in Wien.

(2) Zweck und Tätigkeit des ÖFB sind:

a) Förderung, Beaufsichtigung und Regelung des Fußballsports in Österreich,

b) Vertretung des Fußballsports im In- und Ausland und Verkehr mit der FIFA und UEFA,

c) Regelung aller Streitigkeiten im Fußballsport, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesverbände oder der Bundesliga des ÖFB fallen,

d) Veranstaltung von Spielen der Auswahlmannschaften des ÖFB sowie Regelung der im Rahmen des ÖFB ausgeschriebenen Bewerbe,

e) Erteilung von Auskünften und Abgabe von Rechtsgutachten in Angelegenheiten des Fußballsports,

f) sportliche und wirtschaftliche Unterstützung der Landesverbände und der Bundesliga,

g)

Führung der Zentralkartei des ÖFB,

n)

Organisation des Fußballtrainerwesens.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der ÖFB hat ordentliche Mitglieder, Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder und Angehörige:

(2) Ordentliche Mitglieder sind die Landesverbände, wobei je Bundesland nur ein Verband aufgenommen werden kann.

(3) Zu Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern können von der Bundeshauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Fußballsport besondere Verdienste erworben haben. Sie haben bei den Bundeshauptversammlungen Sitz- und Stimmrecht.

(4) Angehörige sind die Mitglieder des Bundesvorstandes (§ 12), die Referenten und Kommissionsmitglieder (§ 16), die Rechnungsprüfer (§ 18 Abs. 7) und die als solche bezeichneten Funktionäre der Bundesliga."

Der § 1 der Statuten des WFV in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom lautet:

§ 1

Name, Sitz, Zweck und Verwaltungsbereich

(1) Der Wiener Fußball-Verband (WFV) ist die Vereinigung der Fußballvereine des Bundeslandes Wien und hat seinen Sitz in Wien. Der WFV ist ordentliches Mitglied des Österreichischen Fußballbundes (ÖFB) und dessen Satzungen unterstellt.

(2) Der Wiener Fußball-Verband übt seine Tätigkeit gemeinnützig aus und bezweckt die Förderung des Fußballsportes besonders durch

a) Regelung und Überwachung der Veranstaltungen von Verbandsspielen und Verbandswettbewerben,

b)

Überwachung der Veranstaltungen der Verbandsvereine,

c)

Unterstützung der Verbandsvereine durch Zuwendungen sportlicher und finanzieller Natur,

d)

Veröffentlichungen in den Massenmedien,

e)

Veranstaltungen von sportlichen und geselligen Zusammenkünften,

f) Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit."

Der § 1 der Satzungen des NÖFV lautet:

"§ 1 Name, Sitz, Zweck und Verwaltungsbereich

Der Verband führt den Namen Niederösterreichischer Fußball-Verband (NÖFV) und hat seinen Sitz in Wien. Er bezweckt die Organisation und Förderung des Fußballsportes in Niederösterreich. Diesen gemeinnützigen Zweck sucht er zu erreichen insbesondere durch

a)

Regelung und Überwachung des gesamten Spielbetriebes,

b)

Durchführung von Länder- und Auswahlspielen,

c)

sportliche und wirtschaftliche Unterstützung der Verbandsangehörigen,

d) Veranstaltung von sportlichen und geselligen Zusammenkünften und

e) Führung einer Sportschule."

Eine Anfrage der Bewertungsstelle des Finanzamtes für den VI., VII, und XV. Bezirk in Wien vom an das Finanzamt für Körperschaften, ob auf Grund der do. Feststellungen die Tätigkeit der drei Miteigentümer der genannten Liegenschaft gemeinnützig sei, wurde am wie folgt beantwortet:

"Es wird mitgeteilt, dass der Wiener Fußballverband (720/1529) und der Österr. Fußballbund (720/1537) per gelöscht wurde, bis dahin war die Tätigkeit der oben genannten Vereinigungen gemeinnützig."

Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gab der Berufung mit Bescheid vom keine Folge. Dies im wesentlichen unter Hinweis auf den Wortlaut des § 2 Z. 4 sowie des § 7 GrStG 1955 mit folgender Begründung:

Voraussetzung für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 2 Z. 4 GrStG 1955 sei, dass der Grundbesitz einem Sportverein gehöre und dieser von ihm für sportliche Zwecke benützt werde. Der Beschwerdeführer und die Miteigentümer des berufungsgegenständlichen Grundbesitzes (WFV, NÖFV) seien aber nicht als "Sportvereine" im herkömmlichen und landläufigen Wortsinn zu beurteilen, sondern stellten, wie sich dies aus den vorgelegten Satzungen (Statuten) dieser einzelnen Rechtsgebilde ergebe, eine Art Dachorganisation über die einzelnen Sportvereinigungen dar. Als Sportverein im üblichen Wortsinn werde eine Vereinigung physischer Personen zu einem bestimmten Zweck, nämlich der körperlichen Betätigung nach bestimmten Regeln aus Freude daran oder zur Erholung der Gesundheit zu verstehen sein.

(Sport: abgeleitet aus dem altfranzösischen Wort desport =

Belustigung, zum mittellateinischen "disportare" = sich

zerstreuen. Vgl. Fremdwörterlexikon von Gerhard Wahrig.) Die Funktion des Beschwerdeführers und der oben aufgezählten Rechtsgebilde hingegen beschränke sich auf Förderung und Beaufsichtigung des Fußballsportes, Vertretung dieser Sportart im In- und Ausland, fachliche Betreuung des Fußballsportes, Schiedsgerichtsbarkeit und ähnliche führende und leitende Maßnahmen, sodass der von der Abgabenbehörde getroffenen Klassifikation als "Dachorganisation" eine Berechtigung nicht abgesprochen werden könne. Es sei daher mangels Vorliegens eines "Sportvereines" die Begünstigungsbestimmung des § 2 Abs. (richtig: Z.) 4 GrStG 1955 unanwendbar geworden. Stehe aber fest, dass der Grundbesitz von keinem Sportverein benützt werde, würden alle anderen Fragen, inwieweit die Benützung für sportliche Zwecke erfolge, illusorisch, denn eine dauernde Befreiung von der Errichtung der Grundsteuer könne immer nur nach § 2 GrStG 1955 ausgesprochen werden, die nachfolgenden Rechtsbestimmungen (§§ 3, 4, 5, 6) enthielten nur Erläuterungen zur Anwendung des § 2 und Ergänzungen bzw. § 7 enthalte die Definition des für sportliche Zwecke genutzten Grundbesitzes. Vom Beschwerdeführer und der vorgenannten Rechtsgebilden werde zur Stützung des Grundsteuerbefreiungsantrages die ihnen zustehende Eigenschaft der Gemeinnützigkeit ins Treffen geführt. Indessen sei diese Eigenschaft nicht geeignet, eine dauernde Befreiung von der Entrichtung der Grundsteuer zu erwirken, wie die nachstehenden Ausführungen zeigten. Für eine nach § 2 Abs. (richtig: Z.) 4 GrStG 1955 zuzuerkennende Befreiung von der Grundsteuer sei eine Gemeinnützigkeit des Sportvereines nicht erforderlich. Diese Befreiungsbestimmung sei aber auf Grund der eingehenden vorstehenden Ausführungen nicht anwendbar. Gemäß § 2 Z. 3 lit. b GrStG 1955 sei keine Grundsteuer zu entrichten für Grundbesitz einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar mildtätigen oder mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken diene. Es sei aktenkundig, dass der Grundbesitz nicht unmittelbar mildtätigen Zwecken diene. Eine aus dem Grundsteuerbefreiungsantrag ableitbare Benützung zu gemeinnützigen Zwecken reiche aber nicht aus, die Befreiungsbestimmungen der obzitierten Rechtsnorm anzuwenden, da für die Zurechnung einer Befreiung von der Grundsteuer als Alternative, falls der unmittelbar mildtätige Zweck nicht vorliege, das Dienen unmittelbar mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken gefordert werde. Da somit der Tatbestand für die Zuerkennung einer Grundsteuerbefreiung nur zum Teil erfüllt sei, sei der Berufung ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst unter Hinweis auf die Miteigentumsverhältnisse an der genannten Liegenschaft vorgebracht, dass der ÖFB als Mehrheitseigentümer die gegenständliche Grundsteuerbefreiung beantragt habe. Den Beschwerdepunkt (im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965) bezeichnet die Beschwerde wie folgt:

"Durch den angefochtenen Bescheid sind wir dadurch in unserem Recht verletzt, dass die belangte Behörde annimmt, dass wir kein Sportverein sind und daher die sonstigen Voraussetzungen nach §§ 2 Absatz 4 und 7 GrStG 1955 gar nicht mehr prüft."

Als Beschwerdegründe (im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG 1965) wird vorgebracht: Der angefochtene Bescheid führe an, dass der Beschwerdeführer, der WFV und der NÖFV keine "Sportvereine" im herkömmlichen, landläufigen Wortsinn seien. Zunächst müsse einmal festgestellt werden, dass der Begriff "herkömmlicher und landläufiger Wortsinn" dem Gesetz wohl fremd sei. Ein Verein sei jede freiwillige, für die Dauer bestimmte organisierte Verbindung mehrerer (physischer oder juristischer) Personen zur Erreichung eines bestimmten gemeinschaftlichen Zweckes mittels fortgesetzter gemeinschaftlicher Tätigkeit. Es könne wohl von dem angefochtenen Bescheid nicht bestritten werden, dass der Beschwerdeführer ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes sei. Das gleiche müsse für den WFV und den NÖFV gelten. Die Mitglieder dieser beiden Verbände seien Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes, die auf ihrem Territorium niedergelassen seien. Die Mitglieder dieser Vereine seien physische Personen, die sich in einem Verein zusammengeschlossen hätten. Gemäß § 1 seiner Satzungen sei der Beschwerdeführer die gemeinnützige Vereinigung der Fußball-Landesverbände der Republik Österreich und es bestehe der Zweck des Beschwerdeführers unter anderem darin, Veranstaltungen von Spielen der Auswahlmannschaften des Beschwerdeführers sowie Regelungen der im Rahmen des Beschwerdeführers ausgeschriebenen Bewerbe durchzuführen. Der Beschwerdeführer führe mit seiner Nationalmannschaft im Jahr 8 bis 10 Spiele durch, er beteilige sich darüber hinaus an verschiedenen Bewerben mit einer österreichischen Juniorenauswahl, mit einer österreichischen Amateurauswahl und einer solchen, bei denen die Spieler unter 21 Jahre alt seien. Die Vorsilbe "Sport" vor dem Wort "Verein" könne nur bedeuten, welche Richtung dieser Verein habe (Gesangsverein, Kegelverein, Wanderverein, u.a.). Dass sich aber die Mitglieder des Beschwerdeführers zu der gemeinsamen Durchführung von Fußballsportveranstaltungen zusammengeschlossen hätten, sei zweifellos. Unbestritten werde wohl sein, dass sich verschiedene (physische) Personen zu einem Fußballverein zusammenschließen könnten und dann einen Sportverein darstellten (z.B. FC Rapid Wien, FC Austria, First Vienna Football Club, u.a.m.). Wenn sich diese Sportvereine innerhalb eines gleichen Bundeslandes zusammenschließen, werde man doch wohl auch von einem Sportverein sprechen müssen, da sich ja Sportvereine zusammengeschlossen hätten. Dieser Landesverband führe eine Unzahl von Bewerben durch, er schreibe die Meisterschaft aus, veranstalte selbst Spiele mit den Mannschaften "und Auswahl". Es müsse daher auch ein Landesverband (WFV, NÖFV) ein Sportverein sein. Wenn sich nunmehr diese neuen Landesverbände als Sportvereine zusammenschließen, so müsse auch dieser Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ein Sportverein sein. Der angefochtene Bescheid versuche, das Wort "Sportverein" aus der Auslegung des § 7 GrStG 1955 zu definieren. Dies sei zunächst unrichtig, da erst nach der Feststellung, ob ein Verein ein Sportverein sei, § 7 GrStG 1955 anzuwenden sei. Der § 2 Z. 4 GrStG 1955 spreche von einen Grundbesitz eines Sportvereines, der von ihm für sportliche Zwecke benutzt werde (§ 7). Der Abs. 2 des 7 GrStG 1955 sehe vor, dass zu den sportlichen Anlagen auch oder nur Unterrichts- und Schulungsräume zählten. Wenn aber lediglich Unterrichts- und Schulungsräume geeignet seien, eine sportliche Anlage darzustellen, dann müsse auch der Verein, der Grundbesitzer sei und Unterrichts- und Schulungsräume habe, ein Sportverein sein. Sicherlich gebe es unterschiedliche Arten von Sportvereinen, doch könne nicht davon gesprochen werden, dass es einen herkömmlichen und landläufigen Wortsinn gebe. Der Hinweis darauf, dass die Funktion der Verbände sich auf die Förderung und Beaufsichtigung des Fußballsportes, auf die Vertretung dieser Sportart im In- und Ausland und auf fachliche Betreuung des Fußballsportes beschränke, seien nicht zielführend, weil der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang ausdrücklich übersehe, dass der Beschwerdeführer Spiele seiner Auswahlmannschaften veranstalte sowie die Regelung der in seinem Rahmen ausgeschriebenen Bewerbe. Zusammenfassend sei daher zu sagen, dass der Beschwerdeführer und die beiden Miteigentümer WFV und NÖFV unzweifelhaft Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes seien. Unzweifelhaft sei auch, dass sich alle drei Vereine mit Sport, und zwar dem Fußballsport, befassten und daher zweifellos als Sportvereine zu bezeichnen seien. Unbestritten sei aber auch, dass von diesen Sportvereinen der Grundbesitz für sportliche Zwecke im Sinne des § 7 GrStG 1955 benutzt werde, weil zu den sportlichen Anlagen auch Unterrichts- und Schulungsräume zählten. Damit seien die Voraussetzungen des § 2 Z. 4 GrStG 1955 gegeben.

Die Beschwerde ist begründet. Nach der Anordnung des § 2 Z. 4 GrStG ist keine Grundsteuer zu entrichten für Grundbesitz eines Sportvereines, der von ihm für sportliche Zwecke genutzt wird. Nicht begünstigt sind jedoch a) Sportvereine, deren Aufwendungen erheblich über das zur Durchführung ihrer sportlichen Zwecke erforderliche Maß hinausgehen, b) Vereine, die den Sport gewerbsmäßig betreiben (Berufssport). Als für sportliche Zwecke benutzter Grundbesitz sind nach § 7 Abs. 1 leg. cit. solche Anlagen (Plätze und Räume) anzusehen, die für die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) benutzt werden und für diese Zwecke besonders hergerichtet sind (sportliche Anlagen). Dazu gehören nach der Anordnung des Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle z.B. auch Unterrichts- und Schulungsräume. Nicht dazu gehören dagegen nach § 8 Abs. 3 GrStG solche Räume, die der Erholung oder der Geselligkeit dienen.

Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage ist die Auffassung der belangten Behörde auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, der Österreichische Fußball-Bund, der Wiener Fußballverband und der Niederösterreichische Fußball-Verband seien keine Sportvereine im Sinne der zitierten, die Abgabenbefreiung begründenden Gesetzesstelle.

Gemäß § 6 ABGB darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Nach diesem auch für die Auslegung öffentlich-rechtlicher Vorschriften maßgebenden Grundsatz kommt es in erster Linie auf den Wortlaut der auszulegenden Vorschrift an.

Da die bezogene Rechtsvorschrift eine Definition des Begriffes "Sportverein" nicht gibt, ist er gemäß den Grundsätzen juristischer Hermeneutik zunächst nach seiner sprachlichen Bedeutung auszulegen. Der normative Gehalt des Tatbestandselementes "Verein" ist in der österreichischen Rechtsordnung hinreichend ausgeformt. Darunter ist eine freiwillige, für die Dauer bestimmte, organisierte Vereinigung mehrerer Personen zur Erzielung eines bestimmten, erlaubten, gemeinschaftlichen Zweckes mittels fortgesetzter gemeinschaftlicher Tätigkeit zu verstehen (vgl. u. a. Fessler-Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht3, 1977, S. 9 f).

Bei Auslegung des Begriffes "Sportverein" ist davon auszugehen, dass das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein einen Verein bezeichnet, dessen statutengemäßer Zweck der Sport ist. Der Vereinszweck Sport kann aber nicht nur in der Form verwirklicht werden, dass die Vereinsmitglieder Sport aktiv betreiben, sondern auch dadurch, dass die Mitglieder in anderer Form den Sport zum Gegenstand ihrer von den Statuten vorbestimmten Wirksamkeit machen. Nach Ansicht des Gerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass unter einem Sportverein eine Rechtsperson zu verstehen ist, deren Vereinszweck die Befassung mit dem Sport ist, sei es, dass zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung der Sport (z.B. Leichtathletik, Turnen, Boxen, Ringen, Fechten, Schwimmen, Rudern, Paddeln, Segeln, Radfahren, Reiten, Tennis, Fußball, Handball, Basketball, Skifahren, Bobfahren, Eislaufen, Eishockey und andere Wintersportarten sowie Motor- und Flugsport) von seinen aktiven Mitgliedern unmittelbar ausgeübt wird, sei es, dass der Sport von den Vereinsmitgliedern gefördert wird, oder sei es, dass sich die Vereinsmitglieder sonst im Sinne des Vereinszweckes mit dem Sport in einer rechtlich relevanten Weise beschäftigen.

Solcherart erweist sich die tatbestandsbezogene Voraussetzung des § 2 Z. 4 GrStG auch dann erfüllt, wenn die Förderung des Sports und die Veranstaltung von Spielen eine satzungsmäßige Tätigkeit des Vereines ist. Dies trifft nach dem von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt und nach dem oben wiedergegebener Wortlaut der Satzung auf den Beschwerdeführer zu.

Da die belangte Behörde dies verkannte und den rechtserheblichen Begriff "Sportverein" sohin unrichtig auslegte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtstwidrigkeit. Dieser war daher gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich, auf die §§ 47 ff VwGG 1965. Als Schrifsatzaufwand war im Grunde des § 59 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 der in der Beschwerde angesprochene Betrag von S 2.400,-- und für Stempelgebühren nach dem § 59 Abs. 2 lit. d VwGG 1965 der ebenfalls in der Beschwerde beantragte Betrag von S 230,-- zuzuerkennen. Das erst im Zuge der mündlichen Verhandlung in einem gesonderten Kosten-Verzeichnis verspätet gestellte Mehrbegehren von insgesamt S 910,-- war daher zurückzuweisen. Da Fahrtkosten innerhalb des Ortsgebietes nicht Reisekosten im Sinne des § 48 Abs. 1 lit. c VwGG 1965 darstellen, war das Begehren auf Zuerkennung der Fahrtspesen in Höhe von S 24,-- abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
GrStG §2 Z4;
Sammlungsnummer
VwSlg 5554 F/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002779.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-58956