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VwGH 25.01.1983, 2777/79

VwGH 25.01.1983, 2777/79

Rechtssätze


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Normen
ABGB §43;
AHStG §38;
AVG Teil1 Abschn4;
ZustG §17 Abs2;
RS 1
Der Empfänger wird durch den Familiennamen und die Vornamen gekennzeichnet. Nach § 38 d. Allg. Hochschulstudiengesetzes ist die Führung des akad. Grades im Recht, von dem der Träger des Grades nach seinem Belieben Gebrauch machen kann oder nicht; daraus ergibt sich, daß d. akad. Grad für die Kennzeichnung einer Person nicht erforderlich ist.
Normen
AVG §10 Abs2;
BauRallg impl;
RS 2
Eine "Verwaltungsvollmacht" umfaßt nicht die Wahrung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte des Vollmachtgebers (Hinweis auf E vom , 1573/66, VwSlg 7215 A/1967).
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Eine Partei kann durch die Abweisung eines Rechtsmittel gegen einen nicht an sie gerichteten Bescheid in keinem Recht verletzt sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10953 A/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1979002777.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-58952