VwGH 25.01.1983, 2777/79
VwGH 25.01.1983, 2777/79
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Empfänger wird durch den Familiennamen und die Vornamen gekennzeichnet. Nach § 38 d. Allg. Hochschulstudiengesetzes ist die Führung des akad. Grades im Recht, von dem der Träger des Grades nach seinem Belieben Gebrauch machen kann oder nicht; daraus ergibt sich, daß d. akad. Grad für die Kennzeichnung einer Person nicht erforderlich ist. |
Normen | AVG §10 Abs2; BauRallg impl; |
RS 2 | Eine "Verwaltungsvollmacht" umfaßt nicht die Wahrung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte des Vollmachtgebers (Hinweis auf E vom , 1573/66, VwSlg 7215 A/1967). |
Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 3 | Eine Partei kann durch die Abweisung eines Rechtsmittel gegen einen nicht an sie gerichteten Bescheid in keinem Recht verletzt sein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10953 A/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1979002777.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-58952