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VwGH 11.12.1978, 2777/77

VwGH 11.12.1978, 2777/77

Rechtssätze


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Normen
ROG NÖ 1968 §14 Abs2;
ROG NÖ 1968 §14 Abs3;
RS 1
Unter "Flächen des Grünlandes, die ..... der land- und

forstwirtschaftlichen Nutzung dienen", sind solche Flächen zu verstehen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden KÖNNEN. - Ist eine solche Nutzung möglich und vom Bauwerber beabsichtigt, dann liegt ein durch § 14 Abs 3 NÖ ROG gestützter Versagungsgrund vor, wenn die Baulichkeit für die geplante Nutzung nicht benötigt wird.
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52;
ROG NÖ 1968 §14 Abs3;
RS 2
Allein auf der Grundlage des Bereiches allgemeiner Lebenserfahrung kann nicht angenommen werden, daß für die landwirtschaftliche Nutzung eines 900 m2 großen Grundstückes ein "Feldkeller" im Ausmaß von 39 m2 nicht benötigt werde.
Norm
ROG NÖ 1968 §14 Abs2;
RS 3
Die Frage der Zulässigkeit von "Gebäuden, Bauwerken und Anlagen" im Grünland ist, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut klar ergibt, ausschließlich darnach zu beurteilen, ob diese für eine bestimmungsgemäße Nutzung nach § 14 Abs 2 NÖ ROG erforderlich sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9718 A/1978
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002777.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-58951