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VwGH 14.04.1980, 2763/79

VwGH 14.04.1980, 2763/79

Rechtssätze


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Norm
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
RS 1
Von einem "erheblichen Ausmaß" eines höherwertigen Dienstes ist bereits bei Vorliegen eines 25 % übersteigenden Anteiles der Gesamttätigkeit des Beamten zu sprechen (Hinweis E , 2196/77, VwSlg 9446 A/1977).
Normen
GehG 1956 §18 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
RS 2
Der Verwendungsgruppe A sind Dienste zuzurechnen, für die im allgemeinen eine abgeschlossene Universitäts-Bildung Voraussetzung ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1590/74 E RS 2
Norm
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
RS 3
Der Zulagenanspruch hängt ausschließlich von der Art der vom Bfr verrichteten Dienste ab. (Dass der Vorgänger des Bfrs A-Bediensteter war, ist somit unbeachtlich!) - Hinweis E , 2233/74.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002763.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-58945