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VwGH 28.04.1982, 2760/80

VwGH 28.04.1982, 2760/80

Rechtssatz


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Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z4;
EStG 1972 §18 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4 Z1;
RS 1
Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung bilden nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund tritt und die Beiträge zu einer -

keine Pflichtversicherung bildenden - "freiwilligen" Personenversicherung anläßlich der Erzielung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen. Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung, bei denen hingegen eine allgemeine Vorsorge für die Zukunft in den Vordergrund tritt, bilden Sonderausgaben. Derartiges trifft auch für Beiträge zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1951/76 E VwSlg 5324 F/1978; RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002760.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-58944