VwGH 14.10.1980, 2759/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Fährt ein Bauarbeiter, der während des Jahres jeweils durch längere Zeit an verschiedenen Baustellen eingesetzt ist, täglich zu seinem Familienwohnsitz mit eigenem Kfz heim, so sind die ihm gezahlten Trennungsgelder nicht unter § 26 EStG zu unterstellen. Das deswegen, weil in einem solchen Fall die jeweilige Baustelle Dienstort ist und deswegen eine Dienstreise im Sinne des § 26 Z 7 nicht vorliegt (teilweise unterschiedliche Beurteilung wie im E vom , 1407/63, VwSlg 3078 F/1964). Der Tatbestand der Dienstreise wegen Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum Familienwohnsitz liegt ebenfalls nicht vor. Dieser setzt voraus, daß der Arbeitnehmer NICHT täglich heimkehrt. Nur beim Verbleiben am Dienstort stellt sich die Frage der Zumutbarkeit im Sinne des § 26 Z 7 EStG (Hinweis E , 1157/75, VwSlg 4939 F/1976 und E , 610, 717/77). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Kirschner und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde des FM in S, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien I, Ebendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 105-3/80, betreffend Erstattung von Lohnsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wohnt in S und ist als Maurer bei der Firma F. in M beschäftigt. 1979 war er an zwei Baustellen in M, einer in L und zwei in T beschäftigt. Der Arbeitgeber unterzog das dem Beschwerdeführer nach den in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Bestimmungen ausgezahlte Trennungsgeld der Lohnsteuer. Der Beschwerdeführer vertrat - und vertritt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof - die Rechtsansicht, die Lohnsteuereinbehaltung von dem Trennungsgeld sei zu Unrecht erfolgt. Er beantragte daher beim Finanzamt Erstattung von Lohnsteuer in Höhe von S 3.872,-- gemäß § 240 Abs. 3 BAO.
In der gegen den den Antrag abweisenden Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, es handle sich um eine Reisewegvergütung und es lägen Dienstreisen vor. Ein Bauarbeiter könne zu zwei Dienstorten aufgenommen werden. Entweder in den Betrieb des Dienstgebers, wo dieser seinen Sitz habe, oder auf eine jeweilige Arbeitsstelle. Ersteres sei immer dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer für längere Dauer als für die Dauer der Arbeit auf einer Baustelle aufgenommen werde, was im Hinblick auf die langjährige Tätigkeit (seit 1945) des Beschwerdeführers auch tatsächlich der Fall sei. In jedem Falle seiner natürlich vorgegebenen Abwesenheit vom Betrieb befinde er sich auf einer Dienstreise und sei er nicht für die Arbeitsstelle in X oder Y aufgenommen worden. Eine Dienstreise liege nur dann nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer für eine Arbeitsstelle aufgenommen werde. In allen anderen Fällen liege eine Dienstreise im engeren Sinne vor. Werde eine solche Dienstreise verneint, so sei doch auf jeden Fall beim Beschwerdeführer der Begriff der Dienstreise im weiteren Sinn erfüllt, da er so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) gearbeitet habe, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht habe zugemutet werden können. Der Beschwerdeführer habe seine tägliche Arbeitszeit von 7.00 bis 12.00 Uhr und von 12.45 bis 17.00 Uhr zu leisten gehabt. Es sei zwar richtig, daß die Entfernung zwischen M und S nur ca. 10 km betrage. Dies als ausschließliches Kriterium für die Frage der Zumutbarkeit heranzuziehen, sei mangelhaft. Unabhängig von der Entfernung, die sicherlich ein Kriterium darstelle, sei aber der Umstand, wie weit der Arbeitnehmer überhaupt die Möglichkeiten habe, täglich vom Wohnort zur Arbeitsstelle zu fahren und ob ihm dies auch nach objektiver Betrachtung zumutbar sei, zu berücksichtigen. Der Autobus fahre in S um 6.39 Uhr ab und komme in M um 6.50 Uhr an. Der Postautobus ab M um 7.26 Uhr komme in L um 7.37 Uhr an. Rückfahrt von L um 14.33 Uhr mit der Ankunft in M um 14.52 Uhr. Daraus sei festzustellen, daß bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ein zeitgerechtes Eintreffen auf der Baustelle - und das sei immerhin Voraussetzung für das Arbeitsverhältnis überhaupt - nicht möglich sei. Die Heimfahrt von L nach S über M sei im Hinblick auf den letzten Autobus ab L um 14.33 Uhr überhaupt nicht mehr möglich, da der Beschwerdeführer bis 17.00 Uhr Arbeitsleistungen zu erbringen habe. Dieser Bus sei überhaupt die letzte Möglichkeit, von L abzufahren. Aber auch zur Erreichung der übrigen Baustellen, wie z. B. T, sei die Verkehrssituation ähnlich schlecht. Bedingt durch viele Baustellen in einer Seehöhe von 800 m bis 1.300 m, welche von seinem Arbeitgeber als Regiebaustellen übernommen würden, seien die Arbeitnehmer auf den Gebrauch eigener Fahrzeuge angewiesen, da es sonst überhaupt keine Möglichkeit gäbe, rechtzeitig an der Arbeitsstelle einzutreffen bzw. von dort wieder nach Hause zu gelangen. Die notwendige Beschaffung eines eigenen Personenkraftwagens sowie die Benützung desselben könne jedoch vom Arbeitnehmer nicht vorausgesetzt werden und sei somit bei der Prüfung der Zumutbarkeit die Tatsache, ob ein Arbeitnehmer mit dem eigenen Personenkraftwagen fahre oder nicht, außer acht zu lassen. Es seien daher nur die öffentlichen Verkehrsmittel oder der Fußweg bezüglich der Zumutbarkeit zu beurteilen. Bei nicht ausreichender öffentlicher Verkehrslage werde der Fußweg auch bei den angeführten Entfernungen und den Witterungseinflüssen nur als unzumutbar anzusehen sein. Das starre Festhalten an einer 20 km-Entfernung für die Grenze der Zumutbarkeit ohne nähere Prüfung der topographischen und geographischen Verhältnisse stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar. Auf Grund des Sachverhaltes begehre der Beschwerdeführer die Feststellung, daß er von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) in S so weit weg arbeite, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden könne.
Die belangte Behörde wies mit dem nun angefochtenen Bescheid die Berufung ab. Nach Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des § 240 BAO und des § 26 Z. 7 EStG 1972 ist der angefochtene Bescheid wie folgt begründet:
Seinen Dienstort habe der Arbeitnehmer dort, wo er mindestens einen Teil der vertraglich geschuldeten Leistungen in ständiger Wiederkehr zu erledigen habe. Suche ein Arbeitnehmer den Betriebssitz seines Arbeitgebers nur auf, um dort z. B. die Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden abzugeben sowie den Arbeitslohn oder weitere Aufträge entgegenzunehmen, so werde dadurch der Betriebssitz noch nicht zum Dienstort. Es stehe fest, daß der Beschwerdeführer 1979 auf verschiedenen Baustellen außerhalb des Betriebssitzes als Maurer tätig gewesen sei. Da er seine vertraglich geschuldeten Leistungen gegenüber dem Dienstgeber auf diesen Baustellen erbracht habe, könne nur die Baustelle als Dienstort angesehen werden. Dabei könne dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei seit 1945 beim Betrieb beschäftigt und nicht für eine spezielle Baustelle aufgenommen worden, sondern habe sich ständig auf einer Dienstreise befunden, nicht gefolgt werden, da als Dienstort bei ihm nicht der Sitz des Betriebes, sondern nur die jeweilige Baustelle in Frage komme. Der Begriff der Dienstreise nach dem ersten Halbsatz des § 26 Z. 7 EStG 1972 scheide daher für die gegenständliche Beurteilung aus. Ansonsten könne eine Dienstreise bei Bauarbeitern immer dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Familienwohnsitz zurückkehre, also am Arbeitsplatz nächtige. Eine Überprüfung, ob dem Arbeitnehmer eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort zugemutet werden könne, werde sich in den Fällen der täglichen Rückkehr erübrigen. Im Falle des Beschwerdeführers stehe fest, daß er am Arbeitsplatz nicht genächtigt habe. Kehre ein Arbeitnehmer täglich an seinen Familienwohnsitz zurück (öffentliches Verkehrsmittel, Firmenfahrzeug oder eigenes Kraftfahrzeug), liege keine Dienstreise vor, wenn die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz dem Arbeitnehmer bei Ausnützung der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (öffentliches Verkehrsmittel, Firmenfahrzeug oder eigenes Fahrzeug) bei einer Fahrzeit bis zu einer Stunde je Fahrt möglich sei. Die Inanspruchnahme des Kraftfahrzeugpauschales für Fahrten zwischen der Arbeitsstelle und dem Familienwohnsitz werde daher in der Regel gegen das Vorliegen einer Dienstreise sprechen. Der Beschwerdeführer habe für seine Fahrten zwischen Wohnung (Familienwohnsitz) und Arbeitsstätte (verschiedene Baustellen) für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges bei seinem Arbeitgeber das Kraftfahrzeugpauschale beantragt und sei dieses bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt worden. Damit habe der Beschwerdeführer selbst zu erkennen gegeben, daß er seinen Personenkraftwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benütze und täglich an seinen Familienwohnsitz zurückkehre. Die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz sei daher durch die Inanspruchnahme des Kraftfahrzeugpauschales vom Beschwerdeführer selbst entschieden worden. Es brauche daher auf die übrigen Darlegungen in der Berufung, daß ein öffentliches Verkehrsmittel die Einhaltung der Arbeitszeit nicht gewährleiste, nicht eingegangen zu werden, da die Benützung des eigenen Fahrzeuges eine solche eines öffentlichen Verkehrsmittels oder einen Fußmarsch ausschließe. Die Finanzlandesdirektion vertrete daher die Auffassung, daß einem Arbeitnehmer bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges bei einer Fahrzeit bis zu einer Stunde je Fahrt die Rückkehr an den Wohnort (Familienwohnsitz) zumutbar sei. Aus diesem Grunde treffe auch der zweite Halbsatz des Begriffes der Dienstreise nach § 26 Z. 7 EStG 1972 nicht zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, in Fällen wie dem vorliegenden sei die Arbeitsstelle Dienstort im Sinne des § 26 Z. 7 EStG 1972. Die Betriebsstätte sei auch dann Dienstort, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig gezwungen sei, die Betriebsstätte aufzusuchen, sei es auch nur um von dort Material, Weisungen oder Pläne abzuholen, Nachfragen zu tätigen und dgl. Der Begriff des Dienstortes sei weder im Einkommensteuergesetz noch in arbeitsrechtlichen Sondervorschriften definiert. Er sei aber von Bedeutung, etwa für die Lohnauszahlung und die gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis. Jedenfalls liege aber eine Dienstreise deswegen vor, weil dem Beschwerdeführer die tägliche Rückkehr zum ständigen Wohnort nicht zugemutet werden könne. Der bloß zufällige Umstand, daß ein Dienstnehmer ein Kraftfahrzeug besitze, könne nicht zu seinem steuerlichen Nachteil derart führen, daß ihm nunmehr zugemutet werde, sein Kraftfahrzeug unter allen Umständen zu benützen, „wodurch auf der anderen Seite die Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr zum Wohnsitz gegeben“ sei. Die Vorschriften der §§ 16 und 26 EStG 1972 hätten „miteinander eigentlich gar nichts zu tun“. Es sei der belangten Behörde zuzustimmen, daß im Gesetz, aber auch im Kollektivvertrag für das Baugewerbe, nicht geregelt sei, welche konkrete Entfernung als nicht mehr zumutbar zur täglichen Rückkehr angesehen werden könne, weil dies zweifellos von der Art der Verkehrsmittel abhängen werde, welche benützt werden. Es wäre vorstellbar, daß eine tägliche Rückkehr mit einem regelmäßig verkehrenden Schnellzug auch bei einer Entfernung von 60 bis 100 km zumutbar sei, während eine tägliche Rückkehr auch aus einem nur 5 km entfernten unwegsamen Gelände, das man zu Fuß durchqueren müsse, eben nicht mehr zumutbar erscheine. Es komme daher im wesentlichen darauf an, wie ein Dienstnehmer auch ohne Benützung eines eigenen Fahrzeuges, dessen Heranziehung ihm ja generell nicht zugemutet werden könne, zurückkehren könne. Im Fall des Beschwerdeführers sei nachgewiesen, daß eine Rückkehr zu Fuß oder mit Massenbeförderungsmitteln nicht möglich sei, sodaß eine konkret dennoch erfolgende Rückkehr unter Heranziehung seines eigenen Fahrzeuges nicht zu seinen Lasten gehen könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erstattung der Lohnsteuer im Grunde des § 240 Abs. 3 BAO, wenn diese zu Unrecht einbehalten worden ist. Ob dies der Fall ist, ist im Beschwerdefall dem § 26 Z. 7 EStG 1972 zu entnehmen. Nach dieser Vorschrift in der Fassung der Einkommensteuergesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 571, gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (und unterliegen daher nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn) Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer
a) über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder
b) so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Unter dem Gesichtspunkt dieser gesetzlichen Vorschrift ist strittig, was unter „Dienstort“ zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer meint, dies sei die Betriebsstätte des Arbeitgebers, während die belangte Behörde die Rechtsauffassung vertritt, die jeweilige Arbeitsstelle (Baustelle) sei Dienstort. Der Verwaltungsgerichtshof hält die Rechtsansicht der belangten Behörde für richtig. Er hat bereits im Erkenntnis vom , Zl. 1407/63, Slg. Nr. 3078/F, unter Bezugnahme auf den damals geltenden Kollektivvertrag für das Baugewerbe ausgeführt, daß als Dienstort nur jener Ort verstanden werden kann, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Im Baugewerbe sei der Begriff „Dienstort“ bzw. „Arbeitsort“ im Sinne von „Arbeitsstätte“ bzw. “Arbeitsstelle“ zu verstehen (so auch Hofstätter-Reichel, TZ. 2 zu § 26 Z. 7, und grundsätzlich in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1157/75). Diese Auslegung ist auch für den in § 26 Z. 7 EStG 1972 gebrauchten Ausdruck „Dienstort“ jedenfalls dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer nicht kurzfristig und unmittelbar aufeinanderfolgend an verschiedenen Baustellen eingesetzt wird. Zwar ist zum zitierten Erkenntnis vom zu bemerken, daß der Gerichtshof dort eine Unterscheidung für den Fall vorgesehen hat, daß eine sogenannte Betriebsentsendung vorliegt, d. h., daß der Arbeitnehmer von einer Arbeitsstelle, auf der er bereits Arbeit geleistet hat, auf eine andere Arbeitsstelle zur Arbeitsleistung entsendet wird. Solche „Versetzungen“ können jedoch - von dem bereits erwähnten kurzfristigen und häufigen Wechsel der Arbeitsstelle abgesehen - keine Dienstreise im Sinne des § 26 Z. 7 EStG 1972 begründen. Das zitierte Erkenntnis hatte einen Fall zum Gegenstand, auf den noch das Einkommensteuergesetz 1953 zur Anwendung gelangte, in welchem zum Unterschied zum Einkommensteuergesetz 1967 (§ 19 Abs. 2 Z. 2) und zum Einkommensteuergesetz 1972 (§ 26 Z. 7) der Begriff der Dienstreise gesetzlich überhaupt nicht umschrieben war.
Im Beschwerdefall ist aber auch keine Dienstreise im Sinne der vorstehenden lit. b gegeben. Eine solche „Dienstreise“ würde voraussetzen, daß der Beschwerdeführer nicht täglich an seinen ständigen Wohnort zurückkehrt. Denn nur bei der Nichtrückkehr an den ständigen Wohnort und Quartiernahme am Dienstort können jene Mehraufwendungen erwachsen, deren Ersatz allenfalls steuerbegünstigt ist (arg.: „tatsächliche Aufwendungen“; siehe hiezu auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zlen. 610, 717/77, zu der im hier maßgebenden Umfang inhaltlich gleichen Vorschrift des § 19 Abs. 2 Z. 2 EStG 1967). Kehrt der Arbeitnehmer jedoch, wie das im Beschwerdefall zutrifft, täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich - im Gegensatz zur Rechtsansicht der Beschwerde - die Frage der Zumutbarkeit gar nicht, denn das Gesetz releviert die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum ständigen Wohnort nur, wenn der Beschwerdeführer am Dienstort verbleibt und wegen der damit verbundenen Mehraufwendungen eine in § 26 Z. 7 EStG 1972 genannte Vergütung erhält. Der an sich zutreffende Beschwerdehinweis, daß die Inanspruchnahme des sogenannten Kraftfahrzeugpauschales nach § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1972 allein nichts über die Zumutbarkeit einer täglichen Fahrt vom ständigen Wohnort zum Dienstort und zurück aussagt, ist bei dieser rechtlichen Beurteilung nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen. Ebenso kann die vom Beschwerdeführer als entscheidungswesentlich angesehene Frage auf sich beruhen, ob Zumutbarkeit im hier maßgebenden Sinn ein von den Verhältnissen des einzelnen Arbeitnehmers losgelöster, abstrakter Begriff ist.
Da schließlich weder aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt noch aus den Beschwerdeausführungen hervorgeht, daß der Beschwerdeführer das „Trennungsgeld“ - auch die Bezeichnung spricht eindeutig dagegen - als Fahrtkostenvergütung oder Kilometergeld erhalten hat, erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis als nicht rechtswidrig.
Die Beschwerde ist daher unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen. Da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, hatte dies gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. ohne weiteres Verfahren, insbesondere ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung, in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen.
Wien, am
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Norm | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1980002759.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-58943