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VwGH 11.11.1980, 2759/77

VwGH 11.11.1980, 2759/77

Rechtssatz


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Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
GewStG §1 Abs1;
RS 1
Ausführungen darüber, daß 1) der Inhaber einer Fahrschule, der nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zum Betrieb einer Fahrschule nicht befähigt, wohl aber gegen gleichzeitige (behördlich genehmigte) Bestellung eines verantwortlichen Leiters dazu berechtigt ist, keine unterrichtende Tätigkeit ausübt, (vgl E , 267/74, VwSlg 4894 F/1975) 2) die Regelungen des 03ten bis 05ten Satzes des § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 einen "Angehörigen eines freien Berufes" voraussetzen, der seine "eigene Fachkenntnis" leitend und eigenverantwortlich bei seiner Tätigkeit einsetzt und 3) die zum Witwenfortbetrieb entwickelte Judikatur (E , 1655/62) dann nicht in Betracht kommt, wenn die Ehefrau zu Lebzeiten des Ehegatten den Fahrschulbetrieb übernommen hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1977002759.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-58942