VwGH 31.05.1979, 2757/77
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | VwGG §42 Abs2 lita; VwGG §42 Abs2 Z1 impl; WRGNov 1959 §111; WRGNov 1959 §114; WRGNov 1959 §117 Abs1; WRGNov 1959 §117 Abs2; |
RS 1 | Wenn die Wasserrechtsbehörde ihren Bewilligungsbescheid nur in der Entschädigungsfrage mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat, kann dennoch wegen der untrennbaren Verbindung des Abspruches in diesem Punkt mit der Bewilligung selbst - wenn es sich nicht um ein Verfahren nach § 114 WRG handelt - nur der GANZE Bescheid aufgehoben werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des MB in B, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.107/03-I 5/75, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: Gemeinde H und Gemeinde L, je vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg den Gemeinden H und L unter einer Reihe von Vorschreibungen gemäß §§ 32 und 111 WRG 1959 eine zentrale Abwasserreinigungsanlage. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer als übergangene Partei mit Berufung, welcher der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom durch Behebung des erstinstanzlichen Bescheides entsprach. Der Landeshauptmann von Vorarlberg erteilte hierauf im fortgesetzten Verfahren den genannten Gemeinden mit Bescheid vom gemäß §§ 12, 13, 32 und 111 WRG 1959 neuerdings die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der bezeichneten Anlage. Gemäß Punkt V des Spruches dieses Bescheides wurde gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 den Einwendungen des nun beschwerdeführenden Fischereiberechtigten betreffend die Errichtung einer Ringleitung um den Bodensee nicht Rechnung getragen und gleichzeitig die Entscheidung darüber, ob und allenfalls in welcher Höhe dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für entstehende vermögensrechtliche Nachteile zustehe, einem Nachtragsbescheid vorbehalten. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom nicht Folge. Die Rechtsmittelbehörde schloß sich der Auffassung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz an, daß die Frage einer Ringleitung schon von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee eingehend geprüft worden sei, ein solches Vorhaben zur Seereinigung aber nicht erheblich mehr beizutragen vermöge und die Sammlung der Abwässer im Seeinzugsgebiet sowie ihre vollbiologische Reinigung einschließlich einer dritten Reinigungsstufe zur Reduzierung der Phosphatfracht einen technisch und wirtschaftlich gangbaren Weg darstelle, zumal sich bei der biologischen Abwasserreinigung und der Phosphatfällung auch der Stickstoffgehalt des Abwassers wesentlich reduzieren lasse. Darüber hinaus werde, wie neue Untersuchungen zeigten, auch der Gehalt an chemisch oxydierbaren Stoffen vermindert; bei einer Fällung des Phosphors mit Eisensalzen steige zudem der Eisengehalt des geklärten Abwassers nicht über den des Rohabwassers. Der Bau der Kläranlage müsse somit als eine wesentliche Verbesserung der qualitativen Verhältnisse in Richtung einer Reinhaltung des Bodensees gelten, da durch die Kläranlage neben den organisch abbaubaren Stoffen auch die Düngestoffe zum Großteil aus dem anfallenden Abwasser entfernt würden - dies treffe auch auf den Stickstoff zu - und die Belastung des Sees mit Eisenverbindungen bei der Anwendung von Eisensalzen bei der Phosphätfällung voraussichtlich nicht steigen werde. Die Berufung sei daher sachlich nicht begründet. Im übrigen stehe die Kläranlage einer Ringleitung nicht im Wege, falls sich eine solche einmal als erforderlich erweisen sollte, da nach Ansicht der Internationalen Gewässerschutzkommission ungeklärte Abwässer nicht 100 km weit abgeleitet werden könnten. Die Abwässer müßten auf alle Fälle, und zwar möglichst bald erfaßt und geklärt werden. Diesen sachverständig untermauerten und dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren über seine Berufung gegen den Bescheid vom bekanntgegebenen Feststellungen sei dieser nicht etwa mit einem Gutachten, sondern lediglich mit eigenen Behauptungen entgegengetreten, die das Amtsgutachten in keiner Weise hätten erschüttern können. Dem sei noch hinzuzufügen, daß fischereirechtlichen Einwendungen nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 überhaupt nur insoweit Rechnung getragen werden könne, als hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht werde. Schließlich müsse der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auch in der Richtung beigepflichtet werden, daß sich etwaige vermögensrechtliche Nachteile des Beschwerdeführers für den mittelbaren Einleitungsbereich der Seeleitung derzeit noch nicht abschätzen ließen, sodaß der Abspruch darüber gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 zu Recht einem eigenen Nachtragsverfahren vorbehalten worden sei.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde jedoch mit Erkenntnis vom , Zl. B 336/75, mangels Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm abwies und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, abtrat. Hier macht der Beschwerdeführer "Rechtswidrigkeit und schwere Verfahrensmängel", somit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich dabei seinem ganzen Vorbringen nach in dem Recht auf Durchsetzung seiner Einwendungen gegen das von den mitbeteiligten Gemeinden angestrebte Wasserbenutzungsrecht verletzt. Er bezeichnet die Behauptung, die von ihm geforderte Ringleitung würde den Bodensee nur in einem nicht ins Gewicht fallenden Maß entlasten, gemessen an den Erfahrungen aller bisher mit einer Ringleitung ausgestatteten Seen, als völlig falsch. Alle mittlere Einwohnerzahlen aufweisenden Seengebiete hätten nur mit Ringleitungen in einem für die Anwohner brauchbaren Zustand erhalten werden können, wie das Beispiel des Millstättersees neben vielen anderen eindringlich genug beweise, worauf die belangte Behörde jedoch nicht eingegangen sei. Das Fehlen einer Ringleitung, zu der man später schließlich doch gezwungen sein werde, bringe unter Berücksichtigung der Schädigung des Fremdenverkehrs nur finanzielle Einbußen in Milliardenhöhe mit sich. Eben erst habe der Beschwerdeführer die in der Nähe der B Kläranlagen ausgelegten Netze gänzlich verschmutzt vorgefunden; dieser Vorgang sei mit dem ungeklärten Abfluß überschüssiger Abwässer zufolge Überschreitung der Aufnahmefähigkeit der Kläranlagen durch reichlichere Niederschläge begründet worden. Umso dringender wäre es daher, zumindest bei Normalwasser allen Schmutz durch eine Ringleitung vom See fernzuhalten; denn daß der Stickstoff, anders als die belangte Behörde behaupte, auch von der dritten Reinigungsstufe nicht eliminiert werde, sei offenkundig. All dies zeige auch, daß sich vermögensrechtliche Nachteile für den Beschwerdeführer sehr wohl schon jetzt abschätzen ließen, denn es sei nicht in Abrede zu stellen, daß den Beschwerdeführer eine Vermögensschädigung in Form einer Ertrags- und durch Wertminderung auch des Verkehrswertes des gesamten Fischereirechtes durch den Auslauf des nur halbgeklärten Abwassers, von größerem Anfall ganz abgesehen, treffe. Die dazu nötigen Feststellungen habe die belangte Behörde jedoch unterlassen. Es scheine, daß der Beschwerdeführer, der das Einlaufen der Kläranlage B seit 1961 entschädigungslos hinnehmen müsse, bei der Kläranlage H-L 15 oder 20 Jahre oder noch länger würde warten müssen, bis die belangte Behörde überhaupt nur Berechnungen in diesem Zusammenhang anstelle. Die belangte Behörde, deren Budget letzten Endes durch eine Entschädigung belastet würde, sei in der Angelegenheit überhaupt befangen, weshalb der Beschwerdeführer ihre Entscheidung ablehne. Schließlich treffe es nicht zu, daß die Darlegungen des Beschwerdeführers das Amtsgutachten nicht hätten erschüttern können. Dieses besage, daß die in Frage stehende Kläranlage ausreichend arbeite. Die Verschmutzung der Netze und die in einer Stellungnahme vom angeführte Erscheinung rotgefärbten Abwassers an der in rund 11 m Tiefe liegenden Ausmündung der Kläranlage B stellten aber ebenso wie alle Lichtbilder den Beweis dafür dar, daß das Amtsgutachten den Tatsachen widerspreche. Warum auch sollte an anderen Seen eine Ringleitung für erforderlich angesehen werden, wenn das hier verwendete Kläranlagensystem tatsächlich genügte. Es sei auch nicht verständlich, warum man VOR dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Düngewirkung des Stickstoffes dessen Entfernung in den Amtsgutachten nicht behandelt habe. Diese und viele andere Widersprüche in den Gutachten, Bescheiden, Gegenschriften etc. ließen den angefochtenen Bescheid auch noch in manchen anderen Punkten rechtswidrig erscheinen. Der Beschwerdeführer hingegen könne sich auf tatsächliche Beweise, insbesondere auch auf Äußerungen der Professoren LO und LI, stützen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschriften der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Gemeinde H erwogen:
Das Recht zur Ausübung der Fischerei zählt nicht zu den "bestehenden Rechten" im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959; ein Fischereiberechtigter hat daher keinen Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 auf die Bestimmungen von Maß und Art einer zu bewilligenden Wassernutzung in der Weise, daß eine völlige Sicherheit der Hintanhaltung jeder Schädigung des Fischwassers besteht (vgl. die in der Ausgabe Das österreichische Wasserrecht 2 von Grabmayr-Rossmann zitierte Judikatur, S. 75, Nr. 39, S. 85, Nr. 6 und S. 86, Nr. 10). Fischereiberechtigte können jedoch gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist, wie es an der angegebenen Gesetzesstelle weiter heißt, Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer Rechtens nicht, wie geschehen, verlangen konnte, daß die von den mitbeteiligten Gemeinden nachgesuchte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfinde und anstelle der projektierten eine völlig andere Anlage, nämlich eine Abwasserringleitung rund um den Bodensee (so der Berufungsantrag des Beschwerdeführers vom ), errichtet werde. Inhaltlich sind die vom Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen angesprochenen öffentlichen Interessen von der Wasserrechtsbehörde gemäß § 105 WRG 1959 von Amts wegen wahrzunehmen, ohne daß ein subjektives Recht auf Durchsetzung des dort vorgeschriebenen, über das Einzelinteresse hinausreichenden Schutzes; etwa der Fischereiwirtschaft eines ganzen Bereiches, wie dies dem Beschwerdeführer vorschwebt, bestünde (vgl. die Erkenntnisse, a. a.O., S. 479, Nr. 2). Ebensowenig gibt es eine Ablehnung zuständiger Behörden - anders als von BehördenORGANEN - wegen "Befangenheit" ..... gemäß § 6 Abs. 2 AVG 1950 kann von seiten der Parteien die Zuständigkeit einer Behörde weder begründet noch geändert werden.
Wenn den Einwendungen des Fischereiberechtigten nicht Rechnung getragen werden kann, gebührt ihm allerdings, wie ausgeführt, gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 eine angemessene Entschädigung, wobei § 117 WRG 1959 anzuwenden ist. Gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 sind nun die im Abs. 1 bezeichneten Entschädigungsleistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Einem abgesonderten Bescheid nach § 117 Abs. 2 WRG 1959 kann jedoch nur die nach Abs. 1 festzusetzende Höhe und Art der Leistungen, nicht aber die Frage vorbehalten werden, ob überhaupt dem Grunde nach eine Entschädigung gebührt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9345/A). Außerdem darf die Festsetzung einer Entschädigung nur dann einem Nachtragsbescheid vorbehalten werden, wenn bereits im Bewilligungsbescheid die Voraussetzungen für die nachträgliche Festsetzung der Höhe der Entschädigung entsprechend den Vorschlägen der Amtssachverständigen geschaffen werden (siehe das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8966/A). Im angefochtenen Bescheid wurde der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides beigepflichtet, daß sich "etwaige" vermögensrechtliche Nachteile derzeit noch nicht abschätzen ließen, und im erstinstanzlichen Bescheid ist, wie schon im Sachverhalt angeführt, die Entscheidung darüber, "ob und allenfalls in welcher Höhe" eine Entschädigung gebühre, vorbehalten geblieben. Nähere Voraussetzungen für eine künftige Bestimmung angemessener Entschädigung sind im Verwaltungsverfahren nicht geschaffen worden. Es wäre aber schon im Bewilligungsverfahren gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 die Frage zu beantworten gewesen, ob - unter Zugrundelegung der zur Bewilligung in Aussicht genommenen zentralen Abwasseranlage nach fachmännischer Voraussicht mit vermögensrechtlichen Nachteilen für den fischereiberechtigten Beschwerdeführer zu rechnen ist (vgl. im Zusammenhang die Regelung des § 26 WRG 1959 und das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5069/A). Bejahendenfalls hätte klargestellt werden müssen, aus welchen Gründen es im Beschwerdefall nicht für möglich angesehen wird, die in § 15 Abs. 1 WRG 1959 bezeichneten Leistungen schon im Bewilligungsbescheid festzusetzen, sondern die Behörde es als notwendig erachtet, deren Bestimmung gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 einem Nachtragsbescheid vorzubehalten, wobei die entsprechenden Grundlagen, auf denen dieser beruhen soll, anzugeben gewesen wären. Insoweit hat die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt und den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Im fortgesetzten Verfahren wird im Sinne vorstehender Erwägungen vorzugehen sein.
Da der bescheidmäßige Abspruch in der Frage der Entschädigung im angegebenen Rahmen gemäß § 15 WRG 1959 in Verbindung mit §§ 111 und 117 dieses Gesetzes - da es sich nicht um ein Verfahren gemäß § 114 WRG 1959 handelt - untrennbar mit der Bewilligung selbst verbunden ist, kommt eine Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze aufzuheben.
Die Durchführung einer Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer erst im Verbesserungsschriftsatz zur abgetretenen Beschwerde und somit gemäß § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 verspätet, weil nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde, beantragt (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 351/76, wobei an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert sei); da sich der Verwaltungsgerichtshof auch von sich aus zu einem Vorgehen gemäß lit. b derselben Gesetzesstelle nicht veranlaßt sah, wurde von einer Verhandlung abgesehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1, 58 und 59 VwGG 1965 in der zitierten Fassung in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977. Stempelgebühren, die im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu entrichten waren, konnten nicht ersetzt werden (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1086/71).
Wien, am
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Normen | VwGG §42 Abs2 lita; VwGG §42 Abs2 Z1 impl; WRGNov 1959 §111; WRGNov 1959 §114; WRGNov 1959 §117 Abs1; WRGNov 1959 §117 Abs2; |
Schlagworte | Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977002757.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-58941