VwGH 18.06.1979, 2755/77
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein schriftliches Anbot zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes, das erst mit der Annahme zustande kommt, begründet keine Gebührenpflicht (Lit: Latzka-Warnung, Die Stempelgebühren und Rechtsgebühren, 2te Auflage, S 79). |
Norm | |
RS 2 | Das Fehlen einer die Gebührenschuld erst auslösenden Urkundenfertigung kann nicht als bloßer Formmangel iSd § 17 Abs 3 GebG gewertet werden. |
Norm | |
RS 3 | § 18 Abs1 GebG regelt die gebührenrechtlich beachtlichen Formen der Unterschrift, trifft jedoch über die Zurechenbarkeit einer Unterschrift keine grundsätzliche Aussage. |
Entscheidungstext
Beachte
Besprechung in:
AnwBl 1980/1204, S 158 ;
AnwBl 1980/12, S 490;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Reichel, Dr. Seiler, Dr. Großmann und Dr. Schubert als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat Mag. Papp, über die Beschwerde der Agesellschaft mbH & Co OHG in W, vertreten durch Dr. Johann Tupy, Rechtsanwalt in Wien XXII, Konstanziagasse 52/1, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-1299/76, betreffend Rechtsgeschäftsgebühre zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen
Begründung
Mit Schreiben vom übermittelte die Firma X-Aktiengesellschaft in Linz (Mieterin) der Beschwerdeführerin (Vermieterin) ein mit "Mietvertragsangebot Nr. 8534" bezeichnetes Schreiben, gerichtet auf den Abschluß eines Mietvertrages über eine Datenverarbeitungsanlage. Dem Mietvertragsangebot waren Gerätescheine, Sondervereinbarungen und eine Schiedsgerichtsklausel beigeschlossen. Punkt V. des von Organen der X-Aktiengesellschaft gefertigten Mietvertragsangebotes sieht vor:
"Das Angebot gilt als angenommen, wenn Sie uns nicht binnen acht Tagen nach Einlangen dieses Angebotes bei Ihnen mit eingeschriebenem Brief von seiner Ablehnung verständigen. Mangels rechtzeitiger Ablehnung gilt das Angebot mit dem Tage seines Einlangens bei Ihnen als angenommen."
Unter Bezugnahme auf das eben genannte Mietvertragsangebot schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Beschwerdeführerin gemäß § 33 TP 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 (GebG), eine Rechtsgeschäftsgebühr und weiters eine Bogengebühr bescheidmäßig vor. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und legte dar, sie hätte das Angebot der X-AG stillschweigend durch konkludente Handlung angenommen. Eine Beurkundung der Annahme sei nicht erfolgt. Das der Beschwerdeführerin gelegte Anbot stelle keine Beurkundung des Bestandvertrages dar, weil dieser zum Zeitpunkt der Erstellung des Anbotes noch nicht abgeschlossen gewesen wäre. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 987/1965, sei eine Gebührenpflicht ausgeschlossen, wenn die Errichtung einer Urkunde dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes vorausgehe.
Über die Berufung erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Laut deren Begründung würden die zum Mietvertragsangebot gehörenden Gerätescheine außer der firmenmäßigen Fertigung der X-AG auch die Paraphe des Dkfm. G., eines Zeichnungsberechtigten der Beschwerdeführerin, tragen. Aus diesem Sachverhalt und der dem Finanzamt bekannten Tatsache, daß vor Erstellung des schriftlichen Antrages auf Abschluß eines Mietvertrages mündliche Vertragsverhandlungen geführt würden, ergebe sich, daß im Beschwerdefall ein Bestandverhältnis abgeschlossen worden sei und darüber die Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 5 GebG auslösende Schriften - nämlich die inzwischen auch von der Bestandnehmerin unterfertigten Gerätescheine - ausgefertigt worden seien. In diesen Gerätescheinen seien Bestandobjekt und Bestandentgelt angeführt, außerdem sei die Willensäußerung zum Vertragsabschluß durch Paraphierung des Zeichnungsberechtigten der Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck gebracht und es seien sodann (die Gerätescheine) vom Bestandnehmer (X-AG) firmenmäßig gefertigt. Daß nicht alle Einzelheiten des Vertrages in die Gerätescheine aufgenommen wurden, sondern in einem nur vom Bestandnehmer gefertigten Schriftsatz enthalten seien, vermöge nichts an der Tatsache zu ändern, daß die Gebührenschuld gemäß § 15 GebG entstanden sei. Es erscheine dem Finanzamt völlig denkunmöglich, daß ein Rechtsgeschäft, zu dem der Vermieter bereits seine eindeutige Willensäußerung abgegeben habe, nach Unterfertigung durch den Mieter einer neuerlichen Zustimmung des Vermieters bedürfen sollte, die in Form des Unterbleibens einer Ablehnung zu erfolgen hätte.
Die Beschwerdeführerin setzte die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes durch einen rechtzeitigen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer Kraft. In diesem Antrag gestand die Beschwerdeführerin die erwähnte Paraphierung durch Dkfm. G. zu, bemerkte aber, mit dem internen Handzeichen (keine Unterschrift, keine firmenmäßige Zeichnung) sei lediglich die ziffernmäßige Richtigkeit des von der X-AG der Beschwerdeführerin gelegten Mietvertragsanbotes bestätigt und der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin zur Entscheidung vorgelegt worden. Im Sinne des Punktes V. des Mietvertragsanbotes sei es sodann der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin vorbehalten geblieben, die darin gestellte Frist verstreichen zu lassen und hiedurch das gelegte Anbot anzunehmen oder nicht. Erst durch das Verstreichen der Frist sei der Mietvertrag zustande gekommen. Dkfm. G. sei ein Mitarbeiter der Firma S. Er sei kein vertretungsbefugtes Organ (Geschäftsführer, Prokurist) der Beschwerdeführerin und lediglich berechtigt, nach außen gerichtete Schriftstücke der Beschwerdeführerin gemeinsam mit einem Prokuristen oder Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mitzuunterfertigen. Die Beschwerdeführerin verwies auf die beigeschlossene Handlungsvollmacht des Dkfm. G. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nur um ein internes Handzeichen des Dkfm. G., mit dem dieser die von ihm vorgenommene ziffernmäßige Nachrechnung seinem eigenen Vorgesetzten, d.h. der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin, bestätigt habe. Daß die Annahme eines gelegten Anbotes auch durch das bewußte Verstreichenlassen einer im Anbot angeführten Widerrufsfrist erfolgen könne, habe der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen.
Die dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin beigeschlossene Handlungsvollmacht hat folgenden Wortlaut:
"Wir, die A-gesellschaft mbH & Co OHG, W, (beschwerdeführende Partei), erteilen hiemit Herrn Dkfm. Peter G. die Vollmacht gemäß § 54 HGB, unsere Firma in Gemeinschaft mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Handlungsbevollmächtigten rechtsgültig zu vertreten und zu zeichnen. Diese Handlungsvollmacht ermächtigt Sie lediglich zu folgenden Geschäften:
Die Anschaffung, Einfuhr und Verzollung von EDV-Anlagen,
das Inkasso von Mieten aus den in unserem Namen und für unsere Rechnung abgeschlossenen Mietverträgen und aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten,
c) die Versicherung der von unserer Gesellschaft angeschafften EDV-Anlagen."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin ebenfalls keine Folge. Die Mieterin habe im Beschwerdefall ein Anbot vorgelegt, dem notwendigerweise eine vollständige Einigung über die Vermietung der darin genannten Datenverarbeitungsanlage vorausgegangen sein müsse. Allein die Art des Mietobjektes bedinge eingehende Kenntnisse über das Geräteanbot und die Liefermöglichkeiten der Beschwerdeführerin, sodaß ohne vorherige Absprachen ein Mietanbot unmöglich sei. Auch in der Berufungsschrift werde zugestanden, daß das Anbot der Firma X-AG nur noch rechnerisch zu prüfen gewesen wäre, die rechtliche Einigung also bereits vorgelegen sei. Damit würde das strittige Anbot eine rechtsbezeugende Urkunde über ein bereits vorher abgeschlossenes Rechtsgeschäft darstellen. Es sei nun keineswegs notwendig, die Gebührenpflicht des Mietvertrages auf diese Weise abzuleiten; denn das Anbot sei infolge der Unterfertigung durch beide Vertragspartner als rechtserzeugende Urkunde zu betrachten. Es sei unbestritten, daß das Mietvertragsanbot der Firma X-AG von einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin unterschrieben sei. Dem Einwand, dieser Mitarbeiter hätte nur beschränkte Zeichnungsbefugnis gehabt, könne im Hinblick auf § 17 Abs. 3 GebG keine gebührenrechtliche Bedeutung zuerkannt werden. Ebenso sei gemäß § 18 Abs. 1 GebG als Unterzeichnung jede Unterschrift zu werten, die im Auftrag oder im Einverständnis des Ausstellers hergestellt werde. Dieses Einverständnis sei durch die vorgelegte Handlungsvollmacht des Dkfm. Peter G. erwiesen.
Die vorliegende, gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat er erwogen:
Nach § 1 GebG unterliegen den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unter anderem Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte. Gemäß dem diesem Abschnitt zugeordneten § 15 Abs. 1 GebG sind, von für den Beschwerdefall unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen, Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. Aus diesen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die übrigen Vorschriften des Gebührengesetzes 1957 in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der Gebührengesetz-Novelle BGBl. Nr. 668/1976 abgeleitet, daß die Beurkundung des Rechtsgeschäftes lediglich Bedingung für dessen Gebührenpflicht ist, den Gegenstand der Gebühr aber das Rechtsgeschäft selbst bildet. Demgemäß hat der Gerichtshof zu Recht erkannt, daß Urkunden über ein nicht zustandegekommenes Rechtsgeschäft die Gebührenpflicht nicht auszulösen vermögen, und in Fortführung dieses Gedankens weiters ausgesprochen, daß auch Urkunden, die noch vor dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes errichtet werden, zu keiner Gebührenschuld führen (siehe die Erkenntnisse vom , Zl. 987/1965, vom , Slg. Nr. 4405/F (verstärkter Senat), vom , Slg. Nr. 4611/F, und vom , Slg.Nr. 5164/F). Ein schriftliches Anbot zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes, das erst mit der Annahme zustandekommt, begründet demnach ebenfalls keine Gebührenpflicht (siehe auch Latzka-Warnung, die Stempel- und Rechtsgebühren, 2. Auflage, S. 79). Erst die Gebührengesetz-Novelle 1976 knüpft an derartige Anbote unter bestimmten Voraussetzungen das Entstehen der Gebührenschuld (vgl. § 15 Abs. 2 GebG in der eben genannten Fassung und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Gebührengesetz-Novelle 1976, 338 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIV. GP).
Eine andere Beurteilung greift freilich Platz, wenn das "Anbot" ein schon vor seiner Abfassung abgeschlossenes Rechtsgeschäft beurkundet. Es erfüllt dann als rechtsbezeugende Urkunde über ein bereits zustandegekommenes Rechtsgeschäft die schon erwähnte Bedingung für den Eintritt der Gebührenpflicht und die Gebührenschuld entsteht spätestens gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. b GebG mit der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde. Auf der Auffassung, das streitgegenständliche Anbot wäre in Wahrheit eine rechtsbezeugende Urkunde, beruht auch das erste Begründungselement des angefochtenen Bescheides. Es liegen dieser Auffassung jedoch keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen zugrunde. Bei ihrer Folgerung, nach der Art des Mietobjektes müßten dem Mietvertragsangebot Absprachen vorangegangen sein, übersieht die belangte Behörde, daß derartige "Absprachen" noch nicht die Annahme eines Vertragsabschlusses rechtfertigen. Können doch Vorgespräche über den Mietvertrag seitens der Vermieterin (Beschwerdeführerin) - wie behauptet - durchaus auch nicht (allein) abschlußberechtigte Organe geführt und die Entscheidung über das entsprechend den Vorgesprächen erstellte Mietvertragsanbot den abschlußberechtigten Organen überlassen haben. Für die Bejahung der Frage, ob der Mietvertrag schon vor Erstattung des Anbotes zustandegekommen war, fehlt es nach Ansicht des Gerichtshofes an einem Beweis, den im Hinblick auf den eindeutigen Urkundeninhalt die belangte Behörde zu führen gehabt hätte und wofür insbesondere die Einvernahme der insgesamt zum Vertragsabschluß berechtigten und erforderlichen Personen in Betracht gekommen wäre.
Das zweite, von der belangten Behörde als wesentlich herausgestellte Begründungselement des angefochtenen Bescheides geht dahin, das Mietvertragsanbot sei infolge Unterfertigung durch beide Mietvertragspartner als rechtserzeugende Urkunde zu betrachten. Wäre es doch auch von einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin (Vermieterin und Anbotsempfängerin) unterschrieben, dessen beschränkte Zeichnungsbefugnis zufolge § 17 Abs. 3 GebG unbeachtlich wäre. Darin unterliegt die belangte Behörde jedoch einem Rechtsirrtum. Die Gebührenschuld hätte nämlich im Wege der rechtserzeugenden Urkunde nur entstehen können, wenn mit der Unterschrift des Mitarbeiters der Beschwerdeführerin (Dkfm. G.) das Rechtsgeschäft auch zustandegekommen wäre, was eine die Beschwerdeführerin bindende Zeichnungsbefugnis des Dkfm. G. vorausgesetzt hätte. Dies hat aber die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die auch von der belangten Behörde als entscheidungswesentlich angesehene Handlungsvollmacht des Dkfm. G. zu Recht in Abrede gestellt. Mangelt doch dem Mitarbeiter nach dieser Vollmacht jedenfalls die alleinige Zeichnungsbefugnis für die Beschwerdeführerin. Der Hinweis der belangten Behörde auf § 17 Abs. 3 GebG, nach welcher Vorschrift der Umstand, daß die Urkunde nicht in der zu ihrer Beweiskraft erforderlichen Förmlichkeit errichtet wurde, für die Gebührenpflicht ohne Belang ist, geht fehl; denn das Fehlen einer die Gebührenschuld erst auslösenden Urkundenfertigung kann nicht als bloßer Formmangel im Sinne des § 17 Abs. 3 GebG gewertet werden (vgl. auch Fellner, Gebühren- und Verkehrssteuern, Band I, Teil 2, 11 G zu § 17 GebG). Die mangelnde (alleinige) Zeichnungsbefugnis des Dkfm. G. steht, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, auch der Annahme der die Gebührenschuld begründenden Unterfertigung einer rechtsbezeugenden Urkunde entgegen.
Wenn die belangte Behörde aus § 18 Abs. 1 GebG ableitet, als Unterzeichnung sei jede Unterschrift zu werten, die im Auftrag oder im Einverständnis des Ausstellers hergestellt werde, und dieses Einverständnis im Beschwerdefall durch die Handlungsvollmacht des Dkfm. G. als erwiesen annimmt, so verkennt sie den normativen Gehalt dieser Bestimmung. Diese Vorschrift regelt die gebührenrechtlich beachtlichen Formen der Unterschrift, trifft jedoch über die Zurechenbarkeit einer Unterschrift keine grundsätzliche Aussage. Zudem vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen, wieso auf Grund der zur alleinigen Zeichnung nicht berechtigenden Handlungsvollmacht des Dkfm. G. das Einverständnis der Beschwerdeführerin zu einer (rechtserzeugenden) Vertragsunterfertigung durch Dkfm. G. allein erwiesen sein sollte. Auch die Form der "Unterfertigung" durch Dkfm. G. lediglich durch Paraphierung spricht gegen diese Annahme der belangten Behörde.
Auf die in der Gegenschrift zur Beschwerde ins Treffen geführte Numerierung des Mietvertragsangebotes haben die Abgabenbehörden ihre Entscheidungen bisher nicht gestützt, sodaß die Beschwerdeführerin hiezu auch nicht Stellung nehmen konnte. Gleiches gilt für die vereinbarte Schriftlichkeit von Vertragsänderungen - eine auf die Zukunft gerichtete Vereinbarung, die noch keinen zwingenden Schluß auf das Zustandekommen des Vertrages selbst zuläßt. Dafür schließlich, daß Dkfm. G. im Sinne des § 29 GebG als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt hätte, liegen keinerlei Sachverhaltsfeststellungen vor.
Die Beschwerde, deren Ausführungen weitgehend mit den vorstehenden Erwägungen übereinstimmen, ist somit im Recht. Der angefochtene Bescheid ist sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Dies führt zu seiner Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Bei Zuspruch des Aufwandersatzes für Stempelgebühren war zu beachten, daß der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 5 VwGG 1965 nur eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides anzuschließen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 5389 F/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977002755.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-58936