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VwGH 19.09.1978, 2749/77

VwGH 19.09.1978, 2749/77

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
RS 1
Wird eine Reise eines Facharztes zu einem Kongreß im Sinne des E vom , 1608/76, VwSlg 5042 F/1976, im Rahmen eines sogenannten Mischprogrammes durchgeführt, so sind die GESAMTEN Reisekosten nicht abzugsfähig. (Das gilt auch für die Tagesaufwendungen und Nächtigungsaufwendungen für jene Tage, in denen der eigentliche Kongreß stattfindet und auch für die Kosten der Kongreßkarte)
Normen
BAO §184;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 2
Wurden einzelne behauptete Dienstreisen nachweislich nicht durchgeführt, so ist es zulässig, von dem verbleibenden und nicht einwandfrei nachgewiesenen Teil der Dienstreisen im Schätzungswege die hiefür geltend gemachten Kosten (Tagesgelder und Nächtigungsgelder, Fahrtkosten mit eigenem Pkw) teilweise aus den Betriebsausgaben auszuscheiden. - In einem solchen Sachverhalt ist es zulässig, von den Kraftfahrzeugkosten einen Teil auch dann schätzungsweise auszuschließen, wenn der Steuerpflichtige zwei Pkw besitzt und behauptet, einen zur Gänze betrieblich und den anderen nur gelegentlich (bei Ausfall des ersten Pkw) betrieblich zu nutzen.
Norm
BAO §283 Abs4;
RS 3
Dem Berufungswerber muß die Zusammensetzung des Berufungssenates vor der mündlichen Verhandlung nicht besonders bekanntgeben werden, damit er von seinem Recht nach § 283 Abs 4 BAO Gebrauch machen kann. Es genügt der Anschlag an der Amtstafel nach § 270 Abs 2 BAO.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002749.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-58932