VwGH 28.11.1956, 2749/54
VwGH 28.11.1956, 2749/54
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Erwerbungen durch Ehegatten von Wahlkindern und Enkelkindern fallen in die Steuerklasse 5, nicht etwa (als Erwerbungen durch Schwiegerkinder) in die Steuerklasse 4. Für die Anwendung des Satzes der zusätzlichen Steuer nach § 10 Abs 4 ErbStG sind aber die Ehegatten von Wahlkindern und Enkelkindern den Schwiegerkindern gleichzustellen. * E , 2749/54 #1 VwSlg 1538 F/1956; |
Normen | |
RS 2 | Unter "Schwiegerkindern" iSd § 10 Abs 2 Z 2 GrEStG 1955 sind auch Ehegatten von Wahlkindern und Enkelkindern zu verstehen. Liegt in der Überlassung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstückes an den Ehegatten oder an ein Kind (Wahlkind, Schwiegerkind usw) eine gemischte Schenkung, dann ist die Grunderwerbsteuer nicht vom Einheitswert, sondern vom Wert der vorhandenen Gegenleistung zu bemessen. * E , 2749/54 #2 VwSlg 1538 F/1956 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1538 F/1956 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1954002749.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-58931