VwGH 03.10.1951, 2744/49
VwGH 03.10.1951, 2744/49
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ist in einem Pachtvertrag die Vertragsdauer vorläufig auf fünf Jahre vereinbart und bestimmt, dass der Vertrag auf weitere fünf Jahre verlängert gilt, wenn ihn keiner der Vertragsteile für das Ende der ersten fünf Jahre kündigt, dann ist die Vertragsdauer für die Gebührenbemessung mit zehn Jahren anzunehmen. * E , 2744/49 #1 VwSlg 465 F/1951 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 465 F/1951; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1951:1949002744.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-58925