Suchen Hilfe
VwGH 03.10.1951, 2744/49

VwGH 03.10.1951, 2744/49

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Ist in einem Pachtvertrag die Vertragsdauer vorläufig auf fünf Jahre vereinbart und bestimmt, dass der Vertrag auf weitere fünf Jahre verlängert gilt, wenn ihn keiner der Vertragsteile für das Ende der ersten fünf Jahre kündigt, dann ist die Vertragsdauer für die Gebührenbemessung mit zehn Jahren anzunehmen.

*

E , 2744/49 #1 VwSlg 465 F/1951

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 465 F/1951;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1951:1949002744.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-58925