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VwGH 25.11.1980, 2737/79

VwGH 25.11.1980, 2737/79

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 Satz1
EStG 1972 §23 Z1
GewStG §1 Abs1
RS 1
Übt ein Steuerpflichtiger eine Tätigkeit aus, die sowohl Merkmale selbständiger Betätigung im Sinne des § 22 Abs 1 Z 1 erster Satz EStG 1972 als auch solche gewerblicher Betätigung aufweist, ohne daß eine Trennung in selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb möglich wäre, so sind die Einkünfte aus einer

solchen in sich geschlossenen Tätigkeit je nachdem, ob die einen oder die anderen Merkmale überwiegen, entweder dem § 22 Abs 1 Z 1 oder dem § 23 Z 1 EStG 1972 zuzuordnen.
Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z1
EStG 1972 §23 Z1
GewStG §1 Abs1
RS 2
Weder die Erfindertätigkeit noch der Beruf des Erfinders bilden ein selbständiges Tatbestandselement des § 22 Abs 1 Z 1 erster Satz EStG 1972. Erfindertätigkeit führt daher dann zu Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn sie im Rahmen eines der dort angeführten (oder ähnlicher) Berufe ausgeübt wird oder einer der dort aufgezählten Tätigkeiten, etwa der wissenschaftlichen Tätigkeit, entspricht (vgl E , 2669/77).
Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z1
EStG 1972 §23 Z1
GewStG §1 Abs1
RS 3
Erfindungen, die nicht in den Rahmen solcher Tätigkeiten fallen, wie insbesondere Zufallserfindungen, oder Erfindungen, die als Nebenprodukt aus einer anderen Tätigkeit anfallen, können für sich nicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit begründen (vgl Hofstätter-Reichel, Kommentar zum EinkommensteuerG 1972, § 22 Tz 17).
Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z1
EStG 1972 §23 Z1
GewStG §1 Abs1
RS 4
Auch der Vergleich mit einem Architekten rechtfertigt die Annahme künstlerischer Tätigkeit bezüglich der Entwürfe für Messen und Ausstellungen nicht, weil ein Architekt kein Künstler sein muß (hg E , 1004/76, 1704, 1705/79, , 293/79).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002737.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-58915