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VwGH 18.03.1953, 2731/50

VwGH 18.03.1953, 2731/50

Rechtssätze


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Norm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
RS 1
Die eingentümliche Bedeutung des Wortes "Gebrauch" im Wr GebrauchsabgabeG verweist auf einen tatsächlichen Vorgang, auf eine unmittelbare Tätigkeit, wie etwa auf den Aufbau eines Gerüstes oder auf das Ablagern von Schutt und dergleichen. Da es aber nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein kann, nur den unmittelbar Tätigen, wie etwa gar den Schutt abladenden Arbeiter oder den Gerüster als "Gebraucher" anzusehen, ergibt sich, daß als "Gebraucher", der um die Bewilligung zur Benützung (hier einer Verkehrsfläche zur Lagerung von Bauschutt) anzusuchen hat und bei Lagerung ohne Bewilligung strafbar wird, derjenige zu gelten hat, in dessen Auftrag die Lagerung durchgeführt wird.

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E , 2731/50 #1 VwSlg 729 F/1953
Normen
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs1;
VStG §19;
RS 2
Die Mutwilligkeit einer Berufung gegen einen Strafbescheid kann wohl zu einer Mutwillensstrafe, nicht aber zu einer höheren als der Strafe führen, die ohne mutwillige Berufung angemessen scheint. Ebensowenig kann eine derartige Berufung als Erschwerungsgrund in Betracht kommen.

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E , 2731/50 #2 VwSlg 729 F/1953

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 729 F/1953
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1953:1950002731.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-58911