VwGH 18.03.1953, 2731/50
VwGH 18.03.1953, 2731/50
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1; |
RS 1 | Die eingentümliche Bedeutung des Wortes "Gebrauch" im Wr GebrauchsabgabeG verweist auf einen tatsächlichen Vorgang, auf eine unmittelbare Tätigkeit, wie etwa auf den Aufbau eines Gerüstes oder auf das Ablagern von Schutt und dergleichen. Da es aber nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein kann, nur den unmittelbar Tätigen, wie etwa gar den Schutt abladenden Arbeiter oder den Gerüster als "Gebraucher" anzusehen, ergibt sich, daß als "Gebraucher", der um die Bewilligung zur Benützung (hier einer Verkehrsfläche zur Lagerung von Bauschutt) anzusuchen hat und bei Lagerung ohne Bewilligung strafbar wird, derjenige zu gelten hat, in dessen Auftrag die Lagerung durchgeführt wird. * E , 2731/50 #1 VwSlg 729 F/1953 |
Normen | GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs1; VStG §19; |
RS 2 | Die Mutwilligkeit einer Berufung gegen einen Strafbescheid kann wohl zu einer Mutwillensstrafe, nicht aber zu einer höheren als der Strafe führen, die ohne mutwillige Berufung angemessen scheint. Ebensowenig kann eine derartige Berufung als Erschwerungsgrund in Betracht kommen. * E , 2731/50 #2 VwSlg 729 F/1953 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 729 F/1953 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1953:1950002731.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-58911