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VwGH 02.11.1951, 2717/49

VwGH 02.11.1951, 2717/49

Rechtssätze


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Normen
EStG 1939 §4 Abs1;
EStG 1939 §4 Abs4;
EStG 1953 §4 Abs1;
EStG 1953 §4 Abs4;
RS 1
Von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben kann schon dann gesprochen werden, wenn erst Vorbereitungshandlungen zur Gewinnerzielung vorgenommen werden, wenn also Aufwendungen zur Gewinnung der nötigen Betriebsmitteln gemacht oder angeschaffte Betriebsmittel, sei es auch noch vor der Aufnahme der werbenden Tätigkeit, wieder veräußert werden. Voraussetzung ist aber, daß tatsächlich die Eröffnung eines Gewinnbetriebes und nicht bloß Ausübung einer Liebhaberei beabsichtigt war.

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E , 2717/49 #1 VwSlg 492 F/1951
Normen
EStG 1939 §7 Abs1;
EStG 1953 §7 Abs1;
RS 2
Von den Anschaffungskosten und Herstellungskosten, die vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit für Errichtung einer auf mehr als einjährige Nutzungsdauer berechneten Betriebsanlage erwachsen sind, können nach Maßgabe des § 7 EStG 1939 Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden. Ist der Steuerpflichtige genötigt, eine solche Anlage noch im Jahre der Anschaffung wieder zu veräußern, kann er seine Aufwendungen wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung in voller Höhe absetzen. Der erzielte Preis ist als Betriebseinnahme anzusetzen.

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E , 2717/59 #2 VwSlg 492 F/1951;
Normen
EStG 1939 §15 Abs1 Z1;
EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
RS 3
Ein Betrieb iSd Einkommensteuerrechtes liegt nicht erst dann vor, wenn eine werbende Tätigkeit begonnen hat, sondern bereits dann, wenn Aufwendungen zur Gewinnung der nötigen Betriebsmittel gemacht oder angeschaffte Betriebsmittel, sei es auch noch vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit, wieder veräußert werden. Voraussetzung ist aber, daß tatsächlich die Eröffnung eines Gewinnbetriebes und nicht bloß die Ausübung einer Liebhaberei beabsichtigt war.

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E , 2717/49 #3;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 492 F/1951;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1951:1949002717.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-58896