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VwGH 25.01.1980, 2711/79

VwGH 25.01.1980, 2711/79

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z4;
EStG 1972 §18 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4 Z1;
GSPVG §6;
RS 1
Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 6 GSPVG sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten, sondern Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1972.
Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z4;
EStG 1972 §18 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4 Z1;
RS 2
Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung bilden nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund tritt und die Beiträge zu einer -

keine Pflichtversicherung bildenden - "freiwilligen" Personenversicherung anläßlich der Erzielung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen. Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung, bei denen hingegen eine allgemeine Vorsorge für die Zukunft in den Vordergrund tritt, bilden Sonderausgaben. Derartiges trifft auch für Beiträge zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1951/76 E VwSlg 5324 F/1978; RS 2
Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z4;
EStG 1972 §18 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4 Z1;
GSPVG §2;
GSPVG §6;
RS 3
In der Höherversicherung ist ebenso wie in der Weiterversicherung keine Pflichtversicherung, sondern eine freiwillige Personenversicherung zu erblicken, bei der die Beitragsleistung ebenfalls nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften steht, sondern der allgemeinen Vorsorge für die Zukunft dient. Daß keine Pflichtversicherung vorliegt, zeigt nicht nur der Wortlaut des ersten Satzes des § 6 GSPVG, wonach sich Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert oder weiterversichert sind, ÜBER

DIE FÜR DIE IN DER PFLICHTVERSICHERUNG IN BETRACHT KOMMENDE

BEITRAGSGRUNDLAGE HINAUS höherversichern KÖNNEN. Auch die Systematik dieses Gesetzes, das unter anderem die Höherversicherung neben die Pflichtversicherung (§§ 2 bis 4 GSPVG) stellt, spricht gegen den Pflichtversicherungscharakter der Höherversicherung. Im Sinne des E 1951/76 und des dort angeführten Vorerkenntnisses ist der Gerichtshof der Auffassung, daß kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, der Begriff der Pflichtversicherung und (komplementär) der der freiwilligen Versicherung wäre im Einkommensteuerrecht in anderer Weise zu verstehen als nach den einschlägigen Sozialversicherungsgesetzen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002711.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-58894