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VwGH 22.12.1983, 2703/80

VwGH 22.12.1983, 2703/80

Rechtssätze


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Norm
ASVG §67 Abs4;
RS 1
Die Haftungsbestimmung des §67 Abs 4 ASVG findet auf den Erwerb eines Betriebes (Teilbetriebes) aus einer Konkursmasse oder im Zuge einer Zwangsvollstreckung keine Anwendung (Hinweis E 82/08/0021).
Normen
ABGB Teilnovelle 03te §188;
ASVG §65 Abs1;
BAO §14 Abs2;
EVHGB 04te Art6 Abs5;
RS 2
§ 65 Abs 1 ASVG kann nur so gedeutet werden, daß im Konkurs ausschließlich die Konkursordnung Anwendung findet und § 67 Abs 4 ASVG für einen Betriebserwerb aus einer Konkursmasse nicht gilt (Bei der systematischen Interpretation war auf die Bestimmung des § 188 der dritten Teilnovelle zum ABGB, des Art 6 Abs 5 der vierten Einführungsverordnung zum HGB sowie auf § 14 Abs 2 BAO Bedacht zu nehmen, nach welchen der Erwerber eines Betriebes aus einer Konkursmasse oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens für Schuldner des Betriebsvorgängers nicht haftet.
Norm
ASVG §67 Abs4;
RS 3
Als "Betriebsnachfolger" gem § 67 Abs 4 ASVG (unter dem Gesichtspunkt der Nachfolge unter Lebenden) ist jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbstständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes (von Veräußerungsgeschäften) mit ihm erworben hat; die bloße Bestandnahme eines Betriebes (eines Teilbetriebes) begründet daher keine Haftung nach dieser Gesetzesstelle. Zum Betriebserwerb ist es allerdings nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellenden Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird, und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleibt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/08/0021 E VS VwSlg 11241 A/1983 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11273 A/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1980002703.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-58889