VwGH 17.04.1980, 2694/79
VwGH 17.04.1980, 2694/79
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs3; |
RS 1 | Die Änderung des Wortlautes der angeführten Gesetzesstelle hat keine Änderung der Rechtsansicht des Gerichtshofes hinsichtlich der Vergebührung von einmaligen Baukosten bzw Finanzierungsbeiträgen bei Bestandverträgen auf unbestimmte Dauer (Hinweis E VS , 1005, 1552/75) bewirkt. Solche Finanzierungsbeiträge sind - sofern ein aliquoter Rückforderungsanspruch des Bestandnehmers im Falle der Auflösung des Vertragsverhältnisses besteht - wie Mietzinsvorauszahlungen als wiederkehrende Leistungen iSd GebG anzusehen. |
Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs3; |
RS 2 | Nach den Vorschriften der §§ 1090 ff ABGB setzt ein gültiger Bestandvertrag, gleichgültig, ob dieser für eine bestimmte oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, die Vereinbarung eines bestimmten oder zumindest bestimmbaren Preises bzw Zinses voraus (Hinweis auf OGH MietSlg 16077 und 18141). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5474 F/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979002694.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-58884