VwGH 15.10.1979, 2693/78
VwGH 15.10.1979, 2693/78
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Eine nicht nach außen in Erscheinung tretende Gesellschaft, eine sogenannte Innengesellschaft, ist weder Subjekt der Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer, noch kann bei ihr eine einheitliche Gewinnfeststellung durchgeführt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1593/58 E VwSlg 1980 F/1959 RS 3 |
Norm | |
RS 2 | Die in einer bloßen Ergebnisteilung bestehende Aufteilung des Gewinnanteiles des Bfrs mit seiner Ehefrau stellt eine Unterbeteiligung dar, über die, da keine Mitunternehmerschaft besteht und für derartige Fälle im Gesetz keinerlei Feststellungsverfahren vorgesehen ist, nur im Einzelveranlagungsverfahren des Bfrs abzusprechen ist (vgl Stoll "Die steurrechtl Behandlung von Unterbeteiligungen an Personengesellschaften", im ÖStZ 1967 S 159 ff). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2217/78 E VwSlg 5355 F/1979 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978002693.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-58882