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VwGH 15.10.1979, 2693/78

VwGH 15.10.1979, 2693/78

Rechtssätze


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Normen
BAO §188 Abs1 impl;
BAO §28 impl;
GewStG §1 Abs1;
UStG 1959 §2 Abs1;
RS 1
Eine nicht nach außen in Erscheinung tretende Gesellschaft, eine sogenannte Innengesellschaft, ist weder Subjekt der Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer, noch kann bei ihr eine einheitliche Gewinnfeststellung durchgeführt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1593/58 E VwSlg 1980 F/1959 RS 3
Norm
RS 2
Die in einer bloßen Ergebnisteilung bestehende Aufteilung des Gewinnanteiles des Bfrs mit seiner Ehefrau stellt eine Unterbeteiligung dar, über die, da keine Mitunternehmerschaft besteht und für derartige Fälle im Gesetz keinerlei Feststellungsverfahren vorgesehen ist, nur im Einzelveranlagungsverfahren des Bfrs abzusprechen ist (vgl Stoll "Die steurrechtl Behandlung von Unterbeteiligungen an Personengesellschaften", im ÖStZ 1967 S 159 ff).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2217/78 E VwSlg 5355 F/1979 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002693.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-58882